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Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:
Insolvenzverfahren von Privatpersonen
Als Gläubigerschutzverband ist der AKV in den meisten Privatinsolvenzen eingeschaltet und bei den Verhandlungen vor Ort präsent.
Sie erhalten von uns eine Vielzahl von Leistungen und haben vor allem einen kompetenten und starken Partner an Ihrer Seite, der Ihre Rechte im Falle einer Privatinsolvenz vertritt.
Einen groben Überblick über den Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens liefert Ihnen die folgende Grafik:
Insolvenzantrag
Beim sogenannten „Privatkonkurs“ handelt es sich um ein Insolvenzverfahren für alle natürlichen Personen. Die Unterscheidung Unternehmer/Nichtunternehmer ist für die Zuständigkeit des Gerichtes von Bedeutung. Für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, ist das örtlich zuständige Bezirksgericht und nicht das jeweilige Landesgericht oder das Handelsgericht Wien für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig.
Der Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz kann entweder von einem Gläubiger (Gläubigerantrag) oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) gestellt werden.
Ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs), welches über einen Gläubigerantrag eröffnet wird, heißt Gesamtvollstreckungsverfahren. Dieses soll aussichtslose Exekutionsverfahren vermeiden, die für den Schuldner mit Kosten und Zinsen verbunden wären.
Im Zuge der Gesamtvollstreckung kommt es zu einer gleichmäßigen Verteilung des Vermögens bzw. des pfändbaren Einkommens unter den Gläubigern.
Verfügt ein Schuldner über kein Vermögen mehr, aber auch über kein pfändbares Einkommen und kann es daher zu keinen Verteilungen kommen, ist das Verfahren erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als 5 Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher auch nicht zu erwarten ist.
Die Gesamtvollstreckung ist auch zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Das Verfahren läuft dann als Schuldenregulierungsverfahren weiter.
Stellt ein Schuldner selbst oder durch seinen Vertreter (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, prüft das zuständige Gericht, ob sämtliche zur Eröffnung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Insolvenzeröffnung
Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen wird vom zuständigen Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung wird in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die rechtlichen Wirkungen treten am Tag nach der Veröffentlichung des Verfahrens in Kraft.
Insolvenzforderung anmelden
Sobald das Verfahren eröffnet ist, können bis zur vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist alle Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner durch unseren Verband anmelden. Die Forderungsanmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren und für die quotenmäßige Befriedigung.
Der AKV übernimmt die Anmeldung für die Gläubiger und unterstützt sie bei Bedarf bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen.
Liquidationsverfahren
Vor Annahme des Zahlungsplanes ist das gesamte schuldnerische Vermögen bestmöglich zu verwerten. Bei Bedarf wird die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich sein.
Der Sanierungsplan setzt nicht zwingend Verwertungsschritte voraus.
Verhandlungen
Dem Konzentrationsprinzip folgend, werden nach Möglichkeit alle notwendigen Verhandlungen im Schuldenregulierungsverfahren in einer Tagsatzung durchgeführt.
Anlässlich der Prüfungstagsatzung gibt der Schuldner Erklärungen ab, ob die angemeldeten Forderungen anerkannt oder nicht anerkannt (bestritten) werden.
Die bis dahin erzielten Verfahrensschritte sowie die weitere Vorgangsweise werden im Rahmen der Berichtstagsatzung erörtert.
Im Falle von Bestreitungen setzt der AKV für die von ihm direkt vertretenen Gläubiger sämtliche außergerichtliche Maßnahmen, die zur Sicherung der Rechte als Gläubiger erforderlich sind. Der AKV vermittelt zwischen Gläubiger und Schuldner zur außergerichtlichen Abklärung der tatsächlichen Rechtslage.
Anlässlich der Sanierungs-/Zahlungsplantagsatzung wird über den vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan/Zahlungsplan verhandelt.
Nach Erörterung der Angemessenheit und Prüfung der Erfüllbarkeit wird die Abstimmung durchgeführt.
Ziel des AKV ist es, die optimale Lösung für die unbesicherten Gläubiger herbeizuführen.
Mögliche Verfahrensbeendigungen
Der Sanierungsplan ist ein für Schuldner und Gläubiger vorteilhaftes Mittel zur Beendigung der Insolvenz. Die gesetzliche Mindestquote bei einem Sanierungsplan beträgt 20% innerhalb von 2 Jahren. Die Frist kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden, sofern der Schuldner kein Unternehmen betreibt. Beim Sanierungsplan ist die Vermögensverwertung nicht zwingend notwendig.
Der Schuldner erhält die Restschuldbefreiung, wenn er den Sanierungsplan erfüllen kann.
Beim Zahlungsplan handelt es sich im Wesentlichen um einen Sanierungsplan ohne gesetzliche Mindestquote.
Im Unterschied zum Sanierungsplan, wird das gesamte Vermögen des Schuldners zunächst verwertet und an die Gläubiger verteilt.
Des Weiteren muss der Schuldner den Gläubigern zumindest eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen bzw. den diesbezüglichen pfändbaren Beträgen der nächsten 3 Jahre entspricht. Die Rückzahlung im Zahlungsplan kann auf sieben Jahre ausgedehnt werden.
Wird der Zahlungsplan abgelehnt, so kann ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden, wenn dies beantragt wurde. Die Dauer des Abschöpfungsverfahrens beträgt 5 Jahre bei einem Abschöpfungsplan und 3 Jahre bei einem Tilgungsplan. Eine Mindestquote gibt es nicht.
Im Abschöpfungsverfahren ist der pfändbare Teil des Einkommens für einen Zeitraum von 5 (Abschöpfungsplan) oder 3 (Tilgungsplan) Jahren an eine mit der Treuhandschaft beauftragte Organisation abzutreten. In vielen Fällen wird der AKV vom zuständigen Gericht zum Treuhänder bestimmt.
Quoteninkasso
Erfolgte die Anmeldung durch den Gläubiger direkt oder durch Dritte, übernimmt der AKV auch die Durchführung des Quoteneinzuges.
Quoteneinzug
Im Rahmen der Vollvertretung übernimmt der AKV die Sicherung Ihrer Quotenforderung und Verwaltung von Zahlungsterminen.
Bei Nichterfüllen der Quotenzahlungen werden die vom AKV vertretenen Gläubiger über das Wiederaufleben der Insolvenzforderung informiert. Der AKV bietet im Rahmen des Überwachungsinkassos die Möglichkeit der weiteren Betreibung der Forderung.
Entschuldung
Wird der Zahlungsplan bzw. der Sanierungsplan quotenmäßig zur Gänze erfüllt, so ist der Schuldner restschuldbefreit. Im Abschöpfungsverfahren wird vom zuständigen Gericht die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens festgestellt und die Restschuldbefreiung erteilt.
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