AKV Gläubiger Vertrauen

Glossar

Informationen zu häufig verwendeten Begriffen

Wiederkehrende Fachbegriffe im Bereich der Forderungsbetreibung und der Insolvenzvertretung werden tieferstehend erläutert.

Abschöpfungsplan

Der Abschöpfungsplan ist im Rahmen einer Privatinsolvenz eine Variante des Abschöpfungsverfahrens, bei dem Insolvenzschuldner den pfändbaren Teil ihrer Einkünfte für die Dauer von 5 Jahren an vom Gericht bestellte Treuhänder abtreten müssen.

Abschöpfungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren ist eine „Entschuldungsalternative“ für diejenigen Fälle, in denen ein Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubiger nicht zustande kommt. Im Abschöpfungsverfahren ist der pfändbare Teil des Einkommens für einen Zeitraum von 5 (Abschöpfungsplan) oder 3 (Tilgungsplan) Jahren an eine für die Treuhandschaft beauftragte Organisation abzutreten. Natürliche Personen können die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen, wenn die Mehrheit der Gläubiger einem angemessenen Zahlungsplanangebot nicht zustimmen.

Absonderungsrecht

Absonderungsrechte sind Sonderrechte auf Befriedigung an Vermögenswerten. Diese bleiben auch im Insolvenzverfahren bestehen. Absonderungsrechte sind insbesondere vertragliche, exekutive und gesetzliche Pfandrechte. (Hiervon zu unterscheiden sind Aussonderungsrechte.)

Abtretung

Eine Forderung wird von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen.

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens

Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens bedeutet, dass ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, weil das schuldnerische Vermögen so gering ist, dass nicht einmal die Kosten die bei der Eröffnung eines Verfahrens entstehen, gedeckt wären.

Abweisung mangels Zahlungsunfähigkeit

Abweisung mangels Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, weil der Schuldner über ausreichende Geldmittel verfügt, seine laufenden Verbindlichkeiten zu bezahlen.

Amtshaftung

Als Amtshaftung wird die Haftung des Staates (z.B. des Bundes, der Länder oder der Gemeinden) für Schäden bezeichnet, die seine Organe in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen. Die Haftung setzt jedoch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen voraus.

Amtswegig

Wenn ein Gericht oder eine Behörde von Amts wegen oder amtswegig tätig wird, bedeutet das, dass dies ohne Antrag einer Partei, sondern aus eigener Initiative tätig wird.

Anerkenntnis

Die in einem Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen müssen vom Insolvenzverwalter geprüft werden. Bestehen keine Einwände gegen diese Insolvenzforderungen, so werden diese anerkannt.

Anerkennung

In der Prüfungstagsatzung werden die, von Gläubigern angemeldeten Forderungen in Bestand und Höhe geprüft. Die Insolvenzschuldner und/oder die Insolvenzverwalter können diese anerkennen oder bestreiten. Das Anerkenntnis im Insolvenzverfahren stellt einen eigenen Exekutionstitel dar.

Anfechtungsanspruch

Unter bestimmten – gesetzlich definierten Voraussetzungen – sind Rechtsgeschäfte, die vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden, anfechtbar. Leistungen und Zahlungen, die geleistet wurden, sind dann rückabzuwickeln.

Angemessenheit

Entschuldungsanträge (Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan) haben gesetzliche Mindestanforderungen. Diese Anträge sind vom Insolvenzgericht nur zur Abstimmung zu zulassen, wenn das Angebot für die Gläubiger wirtschaftlich besser als das Alternativszenario (Liquidation bzw. Abschöpfungsverfahren) sind.

Antragspflicht

Insolvenzschuldner sind gesetzlich zur rechtzeitigen Konkursantragsstellung verpflichtet. Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist der Antrag binnen 60 Tagen einzubringen. Bei juristischen Personen sind primär die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und organschaftlichen Vertreter zur Antragsstellung verpflichtet.

ASB

Die ASB Schuldnerberatungen GmbH ist die Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen in Österreich. Den staatlich bevorrechteten Schuldenberatungsstellen kommen gesetzlich besondere Verfahrensrechte zu.

Aufrechnung

Unter Aufrechnung versteht man eine wechselseitige Gegenverrechnung von Forderungen ohne das tatsächlich Zahlungen geleistet werden müssen. Einseitig können Forderungen nur aufgerechnet werden, wenn diese fällig, richtig, gleichartig und gegenseitig sind. Darüber hinaus darf kein Aufrechnungsverbot bestehen. Mit Forderungen die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, kann nicht mehr aufgerechnet werden.

Auftraggeberhaftung

Im Baugewerbe wurde vor allem im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung die Auftraggeberhaftung eingeführt, um Lohnabgabenausfälle zu vermeiden. Die Auftraggeberhaftung sieht vor, dass Unternehmer, die für die Erbringung von Bauleistungen andere Unternehmen (= Subunternehmen) beauftragen, für 25% des in Rechnung gestellten Betrages (Werklohnes) für nicht entrichtete Abgaben des Subunternehmens haften.

Ausgeschlossener Anspruch

Ausgeschlossene Ansprüche können nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Auskunftspflichten

Insolvenzschuldner sind zur umfassenden Auskunft an die Insolvenzverwalter verpflichtet. Diese Auskunftspflicht kann zwangsweise bis hin zu einer angeordneten Beugehaft durchgesetzt werden. Im Privatkonkurs führen die Unterlassung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht dazu, dass ein Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens abzuweisen ist (s.a. Einleitungshindernis).

Ausscheidung

Ist durch die Verwertung einzelner Vermögenswerte mit keinen wesentlichen Einnahmen für die Insolvenzmasse zu rechnen, können diese auf Antrag der Schuldner in das insolvenzfreie Vermögen der Schuldner übertragen werden.

Aussonderungsrecht

Aussonderungsrechte sind Sonderrechte an Vermögenswerten. Diese sind nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen. Aussonderungsrechte sind insbesondere das Eigentum oder eine Sache mit einem vereinbarten Eigentumsvorbehalt. (Hiervon zu unterscheiden sind Absonderungsrechte.)

Barauslage

Als Barauslagen werden verschiedene finanzielle Aufwendungen von Anwaltskanzleien bezeichnet, die diese für ihre Mandantschaft übernommen haben. Hierbei kann es sich entweder um echte Vorschüsse handeln – wie zum Beispiel Gerichtsgebühren, Eingabegebühren, Dolmetsch- und Kostenvorschüsse, Zeugengebühren und ähnliches. Diese sind umsatzsteuerfrei. Unter den Begriff Barauslagen fallen aber auch Zusatzleistungen, welche von den Mandanten zu erstatten sind. Hierrunter fallen zum Beispiel Fahrtkosten, Firmenbuch-, Grundbuchsauszüge, Telefonkosten, und Ähnliches. Diese Auslagen sind jedoch umsatzsteuerpflichtig.

Barquote

Eine Sanierungsplanquote wird üblicherweise in Teilquoten mit kürzeren Fälligkeiten angeboten. Ein Sanierungsplanangebot enthält hierbei zumeist eine erste Teilquote als Barquote mit einer sehr kurzfristigen, bzw. bereits treuhändig erliegenden Fälligkeit.

Basiskonto

Auch Jedermannkonto. Jeder Verbraucher (gilt auch bei Überschuldung, Privatkonkurs u.ä.) hat seit dem 08.09.2016 das Recht auf ein Konto bei einer Bank. Die Banken sind dazu gesetzlich verpflichtet. Die grundlegenden Funktionen eines Basiskontos bestehen in: Einzahlung, Barabhebung, Lastschriften innerhalb der EU, online Zahlungen. Ein Basis-Konto kann man nicht überziehen.

Bedingte Forderung

Um in Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden, müssen Gläubiger Forderungen gegen die Insolvenzschuldner beim Insolvenzgericht anmelden. Die Anmeldung einer Forderung kann auch bedingt erfolgen. Dies ist z.B. bei Mitschuldnern oder Bürgen der Fall.

Befangenheit

Richter oder Rechtspfleger gelten als befangen, wenn Gründe vorliegen, die an deren Unparteilichkeit zweifeln lassen. Richter und Rechtspfleger können in einem solchen Fall abgelehnt werden. Diese scheiden dann aus dem Prozess aus, wenn die Ablehnung wegen Befangenheit vom Gericht für begründet erklärt wird.

Belastungsverbot und Veräußerungsverbot

Bei Liegenschaften kann die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, eine Liegenschaft ohne Zustimmung Dritter nicht zu belasten (Pfandrecht) oder zu veräußern, im Grundbuch eingetragen werden.

Belohnung der Gläubigerschutzverbände

Staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände haben für ihre Tätigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenersatz. Diese Kosten sind Teil der Verfahrenskosten. Der Belohnungsanspruch hängt von der gerichtlich bestimmten Belohnung der Insolvenzverwalter ab. In Verfahren ohne Insolvenzverwalterbestellung wird vom Gericht ein angemessener Kostenanspruch bestimmt.

Berichtstagsatzung

Das Insolvenzgericht bestimmt einen Verhandlungstermin, bei dem die Insolvenzverwalter der Gläubigerschaft und dem Gericht über deren Tätigkeit berichten und für deren Fragen zur Verfügung stehen.

Bestandgeberpfandrecht

Das Bestandgeberpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht von Bestandgebern (z.B. Vermieter) an den im Bestandsobjekt (Mietobjekt) durch die Bestandsnehmer (Mieter) eingebrachten Einrichtungsgegenständen und sonstigen Gegenständen. Zählen Bestandgeber zur Gläubigerschaft, so kann das Bestandgeberpfandrecht auch im Insolvenzverfahren geltend machen.

Bestätigung (Sanierungsplan; Zahlungsplan)

Die von der Mehrheit der Gläubigerschaft angenommenen Sanierungs- und Zahlungspläne sind durch das Insolvenzgericht zu bestätigen, um wirksam zu werden. Im Bestätigungsverfahren hat das Insolvenzgericht zu überprüfen, ob zwingende Versagungsgründe vorliegen und ob der Sanierungs- bzw. Zahlungsplan gesetz- und zweckmäßig ist. Dies dient dem Minderheitenschutz der Gläubigerschaft.

Bestreitung

In der Prüfungstagsatzung können die angemeldeten Forderungen von Insolvenzschuldnern, Insolvenzverwaltern und auch von der Gläubigerschaft bestritten werden. Das rechtmäßige Bestehen dieser Forderungen ist sodann im Rahmen eines Prüfungsprozesses zu klären.

Bestrittene Forderungen

Forderungen, die in der Prüfungstagsatzung von den Insolvenzschuldnern, der Insolvenzverwaltung oder der Gläubigerschaft bestritten werden, nennt man „bestrittene Forderungen“. Ist die Forderung nicht tituliert, so haben die bestrittenen Gläubiger kein Stimmrecht und sie ist bei Verteilungen der Quote nicht zu berücksichtigen.

Betreibende Partei

Betreibende Partei ist ein Ausdruck aus dem Exekutionsrecht. Im Exekutionsverfahren werden Gläubiger als betreibende Partei bezeichnet, da diese eine Forderung haben, die sie betreiben, also durchsetzen oder einbringlich machen möchten.

Bevorrechtung (bevorrechtete Gläubigerschutzverbände)

Die österreichische Insolvenzordnung sieht vor, dass sich die Gläubigerschaft in Insolvenzverfahren nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden vertreten lassen kann. Um eine solche Bevorrechtung zu erlangen, muss der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz einen nicht auf Gewinn gerichteten Verband mittels Verordnung zu einem bevorrechten Gläubigerschutzverband erklären. Hierzu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Bonität

Bonität oder Kreditwürdigkeit ist in der Finanzwirtschaft die Fähigkeit eines Wirtschaftssubjekts (Person, Unternehmen), die aufgenommenen Schulden zurückzahlen zu können und der Wille, diese zurückzuzahlen.

Bürgen

Bürgen übernehmen eine fremde Schuld für den Fall, dass die tatsächlichen Schuldner diese nicht fristgerecht bezahlen. Wird die Verbindlichkeit zur Gänze von den Bürgen beglichen, so treten diese an die Stelle der Gläubiger und können die Forderung auch im Insolvenzverfahren geltend machen.

Bürgschaft

Bürgschaft ist die übernommene Verpflichtung, für die Schulden einer dritten Person zu haften. Kann diese die Verbindlichkeiten nicht zahlen, müssen die Bürgen diese übernehmen. Durch eine insolvenzrechtliche Entschuldung werden die Schuldner auch gegenüber einer Rückzahlung an die Bürgen befreit.

Center of Main Interest (COMI)

Die Europäische Insolvenzordnung sieht vor, dass für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens die Gerichte jenes Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Schuldner den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen haben. Dies ist jener Ort, an dem die Schuldner gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgehen und dadurch für Dritte feststellbar ist.

Datenschutzrecht

Als Datenschutzrecht bezeichnet man die Summe der Rechtsvorschriften, die sich mit dem Schutz von Daten beschäftigen. Das Recht auf Datenschutz ist in Europa weitgehend harmonisiert. Darüber hinaus besteht ein Grundrecht auf Datenschutz.

Dauerschuldverhältnis

Dauerschuldverhältnisse sind Vertragsverhältnisse, die auf wechselseitig wiederkehrende Leistungen bezogen sind. Diese enden in der Regel durch Zeitablauf (Befristung) oder einseitiger Beendigung (Kündigung). Mietverträge oder Arbeitsverträge sind Dauerschuldverhältnisse.

Delogierung

Delogierung bedeutet Zwangsräumung einer Wohnung/eines Hauses und kommt dann zum Tragen, wenn der Mieter gegen die Bestimmungen des Mietvertrages grob verstößt oder mit einigen Monatsmieten im Rückstand ist. Der Vermieter macht gerichtliche Kündigung geltend bzw. bringt eine Räumungsklage bei Gericht ein, infolgedessen kommt es zur Delogierung des Mieters. Besteht die Gefahr, dass im Zuge einer Delogierung der Mieter wohnungslos wird, kann er einen Antrag auf Räumungsaufschub stellen.

Doppelanmeldung

Als Doppelanmeldung werden Forderungen bezeichnet, die aus demselben Anspruch und Rechtsgrund irrtümlich mehrmals in demselben Insolvenzverfahren angemeldet wurden.

Drittschuldner

Drittschuldner ist der Schuldner des Schuldners, des Pfändungsgläubigers, der Abtretungsgläubigers, der die Pfändung betreibt oder die Abtretung vornimmt. In der Regel ist das der Arbeitgeber (bzw. das AMS) des Schuldners, der an die Stelle des Schuldners zur Begleichung der Forderung herangezogen wird. Der Drittschuldner darf dann an den ursprünglichen Schuldner keine Zahlungen mehr leisten (bei Lohnpfändung nur die pfändungsfreien Beträge), sonst macht er sich schadensersatzpflichtig und muss die gezahlten Beträge nochmals an den Gläubiger abführen.

Edikt

Edikte sind gerichtliche Bekanntmachungen – wie Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren. Diese werden in der Ediktsdatei veröffentlicht.

Ediktsdatei

In der Ediktsdatei werden die öffentlichen Bekanntmachungen der Gerichte veröffentlicht. Hierzu gehören auch Beschlüsse des Insolvenzgerichtes über die Eröffnung von Insolvenzverfahren.

Eigenantrag

Als Eigenantrag bezeichnet man die Konkursantragsstellung durch Insolvenzschuldner bzw. deren vertretungsbefugte Organe. Im Gegensatz dazu kann ein Insolvenzverfahren auch über Antrag von Gläubigern eröffnet werden (Gläubigerantrag).

Eigenkapitalersatz

Darlehen von Gesellschaftern an die Gesellschaft werden Eigenkapital ersetzend bezeichnet. Die Gesellschafter können ein solches Darlehen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist.

Eigenmittelquote

Die Eigenmittelquote oder Eigenkapitalquote errechnet sich aus dem Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtkapital.

Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Käufern und Verkäufer, dass der Übergang des Eigentumsrechts erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises erfolgen soll. Waren die unter einem gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, stellen in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht dar.

Eigenverwaltung

Durch eine Insolvenzeröffnung wird grundsätzlich das gesamte Vermögen von Schuldnern deren freier Verfügung entzogen. Verbleibt den Schuldnern die Eigenverwaltung, kommt es zu keinem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse. In Privatinsolvenzen wird den Insolvenzschuldnern meist die Eigenverwaltung belassen und werden keine Insolvenzverwalter bestellt.

Einlagenrückgewähr

Da für Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft nur das Vermögen der Gesellschaft und nicht die Gesellschafter haften, sehen Gläubigerschutzgesetze das Verbot der Einlagenrückgewähr vor. Dies bedeutet, dass Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern können, solange die Gesellschaft weiter besteht.

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Für den Fall, dass die Mehrheit der Gläubiger dem Zahlungsplanangebot der Insolvenzschuldner nicht zustimmen, können Schuldner die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hierbei müssen die pfändbaren Einkommensteile des Einkommens für 5 (Abschöpfungsplan) bzw. 3 (Tilgungsplan) Jahre an einen Treuhänder abgetreten werden.

Einleitungshindernisse

Bei Vorliegen der gesetzlich beschriebenen Einleitungshindernissen, ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens abzuweisen. Diese Abweisung muss von den Gläubigern beantragt werden.

Einstellung des Abschöpfungsverfahrens

Das Gericht hat auf Antrag der Gläubiger das Abschöpfungsverfahren einzustellen, wenn die Schuldner ihren Obliegenheitspflichten im Abschöpfungsverfahren nicht nachkommen oder nach bestimmten Strafgesetzen verurteilt wurden.

Entlohnung der Insolvenzverwalter

Den gerichtlich bestellten Insolvenzverwaltern gebührt für deren Tätigkeit eine Belohnung. Die Höhe der Belohnung ist im Gesetz festgelegt.

Entschuldung

Durch eine Entschuldung im Wege eines Insolvenzverfahrens können sich natürliche wie juristische Personen, die zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind, durch Erfüllung eines Zahlungs- oder Sanierungsplanes bzw. durch ein Abschöpfungsverfahren von ihren Schulden befreien. Ziel einer Entschuldung ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, während eines begrenzten Zeitraumes und danach ein schuldenfreier Neuanfang für die jeweiligen Schuldner.

Entzug der Eigenverwaltung

Erfüllen Insolvenzschuldner ihre gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht oder führt die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger, hat das Gericht den Schuldnern die Eigenverwaltung zu entziehen und eine Insolvenzverwaltung zu bestellen.

Erfüllbarkeit

Entschuldungsanträge (Sanierungsplan bzw. Zahlungsplan) haben gesetzliche Mindestanforderungen. Diese Anträge sind vom Insolvenzgericht nur zur Abstimmung zuzulassen, wenn das Angebot auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Einkommenssituation erfüllbar ist.

Erhöhung des Existenzminimums

Auf Antrag der Schuldner hat das Insolvenzgericht deren Existenzminimum unter gewissen Voraussetzungen zu erhöhen, wenn dies dringend notwendig ist und Gläubiger dadurch nicht massiv geschädigt werden. Mögliche Gründe dafür können sein:

  • Hohe Ausgaben der Schuldner wegen einer Krankheit
  • Verhältnismäßig hohe Wohnungskosten der Schuldner
  • besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung
  • finanzielle Notlage der Schuldner aufgrund eines Unglücks- oder Todesfalls

Eröffnung von Insolvenzverfahren

Ein Insolvenzverfahren muss immer beim Insolvenzgericht beantragt werden. Eine Antragstellung kann durch die betroffenen Schuldner selbst erfolgen oder auch von Gläubigern beantragt werden (Gläubigerantrag). Kommt das Insolvenzgericht zu der Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vorliegen, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Eröffnungsbeschluss

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, erlässt das Gericht einen Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und veröffentlicht dies in der Ediktsdatei.

Ersatzaussonderung

Besteht ein Aussonderungsrecht an einem Vermögenswert, so ist dieses nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen, sondern an die Aussonderungsgläubiger herauszugeben. Wurde dieser Vermögenswert dennoch verwertet, so kann stattdessen ersatzweise der erzielte Kaufpreis verlangt werden.

Erstreckung der Tagsatzung

Ist der Inhalt einer Tagsatzung nicht an einem Termin fertig behandelt, so kann das Gericht die Tagsatzung erstrecken und die Gerichtsverhandlung wird zu einem anderen Termin fortgesetzt.

EuInsVO

EuInsVO ist die Europäische Insolvenzverordnung, eine Verordnung des europäischen Parlaments, die in der gesamten EU gilt und insbesondere die internationale Zuständigkeit von Insolvenzverfahren regelt.

Europäischer Vollstreckungstitel

Für eine Vollstreckung im Ausland ist eine Bestätigung über die Vollstreckbarkeit erforderlich. Diese stellt das Gericht aus, das in erster Instanz zuständig war.

Ewiger Konkurs

Als ewiger Konkurs bezeichnet man Insolvenzverfahren, bei denen kein gesetzlicher Verfahrensbeendigungsgrund vorliegt. Dies kann daran liegen, dass durch kontinuierliche Einnahmen der Insolvenzmasse eine Verteilung an die Gläubigerschaft regelmäßig erfolgt und keine Entschuldungsanträge eingebracht wurden.

Exekutionsordnung

In der Exekutionsordnung (EO) wird das österreichische Exekutionsrecht geregelt. Dieses Gesetz bestimmt die gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Erforderlich hierfür ist ein Exekutionstitel.

Exekutionsrecht

Das Exekutionsrecht ist in Österreich in der Exekutionsordnung (EO) niedergeschrieben. Dieses Gesetz regelt die gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen, sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Erforderlich hierfür ist ein Exekutionstitel.

Exekutionssperre

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat für die Schuldner den Vorteil, dass sämtliche anhängige Exekutionsverfahren ruhen und keine neuen Exekutionsanträge vom Exekutionsgericht mehr bewilligt werden.

Exekutionstitel

Als Exekution bezeichnet man die Durchsetzung von Rechten – wie zum Beispiel die Eintreibung von Schulden – unter Zuhilfenahme von staatlicher Zwangsgewalt. Die Parteien im Exekutionsverfahren sind zum einen die betreibende Partei (Gläubiger) und zum anderen die verpflichtete Partei (Schuldner).

Die betreibende Partei benötigt zur Durchführung einer Gehalts- oder Fahrnisexekution einen entsprechenden Titel. Dieser ist die rechtliche Grundlage für die Bewilligung und Durchführung von gerichtlichen Pfändungen. Exekutionstitel können zum Beispiel rechtskräftige Urteile, gerichtliche Zahlungsaufträge und -befehle, Vergleiche vor Zivilgerichten sowie rechtskräftige Beschlüsse im Konkursverfahren sein.

Exekutionsverfahren

In einem Exekutionsverfahren werden die Ansprüche von Gläubigern, gerichtlich durchgesetzt. Zur Durchsetzung ist ein Exekutionstitel erforderlich.

Exekutives Pfandrecht

Ein exekutives Pfandrecht wird durch ein Gerichtsurteil begründet. Dieses Recht kann an einem Gegenstand, einer Liegenschaft oder am Einkommen (Lohn, Gehalt, …) der verpflichteten Partei bestehen.

Existenzminimum

Das Existenzminimum ist jener Teil des Einkommens, welcher unpfändbar ist und somit den Schuldnern verbleiben muss. Die Berechnung ergibt sich aus der Einkommenshöhe und den zu berücksichtigenden gesetzlichen Unterhaltspflichten.

Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem Ansprüche geltend gemacht werden können (z.B. Bezahlung einer Kaufpreisrate) bzw. Forderung bezahlt werden muss. Im Normalfall wird die Fälligkeit einer Forderung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, d.h. wird trotz Fälligkeit nicht bezahlt, so ist der Gläubiger ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen setzt auch keine vorausgegangene Mahnung voraus.

Feststellung der Forderungen

Die von der Gläubigerschaft in einem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sind in der Prüfungstagsatzung von den Insolvenzschuldnern und den Insolvenzverwaltern zu prüfen. Werden diese nicht bestritten, sind diese vom Insolvenzgericht als zu Recht bestehend „festgestellt“.

Feststellungsklage

Wird eine angemeldete Forderung in der Prüfungstagsatzung von Insolvenzschuldnern, Insolvenzverwaltern oder auch von anderen Insolvenzgläubigern bestritten, so ist das rechtmäßige Bestehen dieser Forderungen im Rahmen eines Prüfungsprozesses zu klären. Dieser Feststellungsanspruch ist separat einzuklagen.

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Fiktive Schuldentilgungsdauer ist der Zeitraum, den ein Unternehmen benötigt, um seine Schulden aus dem Cash Flow der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu tilgen.

Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing ist eine Unterform des Leasings. Im Gegensatz zum Operativen Leasing, bei dem zwischen reinen Miet- bzw. Pachtverträgen unterschieden wird, beinhaltet das Finanzierungsleasing Elemente des Kaufes und der Miete. Der Leasingnehmer wird nicht Eigentümer, er hat nur ein Gebrauchsrecht. Der Leasinggegenstand selbst verbleibt während der gesamten Laufzeit im Eigentum des Leasinggebers, jedoch hat der Leasingnehmer das wirtschaftliche Risiko zu tragen.

Finanzplan

Der Finanzplan ist ein wichtiges Instrument des betrieblichen Rechnungswesens und dient als Basis der Liquiditätsplanung eines Unternehmens. So sind alle tatsächlich anfallenden Ein- und Auszahlungen einander gegenüberzustellen und mögliche, werthaltige Rücklagen, die sich im Unternehmen befinden, einzukalkulieren.

Firmenkonkurs

Der Firmenkonkurs ein gerichtliches Verfahren, in welchem das Vermögen des schuldnerischen Unternehmens möglichst kostensparend verwertet werden soll. Ziel des Firmenkonkurses ist die gleich- und quotenmäßige Aufteilung des Vermögens des schuldnerischen Unternehmens auf die Gläubiger.

Forderung

Ein vertraglicher Anspruch meist finanzieller Natur, der aus einer erbrachten Dienstleistung oder einem Warenverkauf resultiert.

Forderungsanmeldungen

Wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, nehmen Gläubiger nur dann am Verfahren teil und werden in weiterer Folge quotenmäßig berücksichtigt, wenn diese ihre Insolvenzforderungen im Verfahren auch angemeldet haben. Für Forderungsanmeldungen ist keine bestimme Form vorgeschrieben, jedoch ist für jede Anmeldung eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 25,00 bei Gericht zu entrichten. Unter Anführung des Aktenzeichens ist die Forderungsanmeldung beim jeweils zuständigen Insolvenzgericht einzubringen, dies ist auch im Wege einer elektronischen Übermittlung möglich.

Insolvenzforderung anmelden

Forderungsfeststellung

Die im Zuge eines Insolvenzverfahrens zur Anmeldung gebrachten Forderungen sind vom Schuldner im Zuge der Eigenverwaltung oder vom Insolvenzverwalter – bei Entzug der Eigenverwaltung des Schuldners – auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Wird eine Forderung vom Insolvenzverwalter bzw. bei Eigenverwaltung vom Schuldner anerkannt und von keinem anderen Insolvenzgläubiger bestritten, gilt diese Forderung als festgestellt und nimmt daher am Verfahren teil.

Forderungsmanagement

Unter Forderungsmanagement, versteh man die professionelle Verwaltung offener Forderungen. Dies beginnt bereits beim Ordnen, Registrieren und Organisieren offener Zahlungen. Das Ziel ist dabei immer einerseits Zahlungsausfälle zu vermeiden und andererseits die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Das Forderungsmanagement wird oft an Inkassoinstitut ausgelagert, sodass die Unternehmen selbst von der Betreibung des Mahnwesens befreit sind.

Forderungsprüfung

Die im Zuge eines Insolvenzverfahrens zur Anmeldung gebrachten Forderungen sind vom Schuldner im Zuge der Eigenverwaltung oder vom Insolvenzverwalter – bei Entzug der Eigenverwaltung des Schuldners – auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen.

Fortführung

Im Zuge einer Firmeninsolvenz ist bei der Berichtstagsatzung darüber zu entscheiden, ob ein bei Verfahrenseröffnung noch bestehendes Unternehmen im weiteren Verlauf geschlossen werden muss oder durch den Insolvenzverwalter weiter betrieben – also fortgeführt – werden kann. Voraussetzung für die Fortführung eines in Insolvenz befindlichen schuldnerischen Unternehmens ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger führen darf.

Fortführungskaution

Würde die Fortführung eines schuldnerischen Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger führen, so müsste der Insolvenzverwalter die Schließung beantragen. Soll das Unternehmen auf Wunsch des schuldnerischen Unternehmens dennoch fortgeführt werden, so kann das Insolvenzgericht den Erlag eines Geldbetrages auftragen, der in den kommenden drei Monaten die voraussichtlich entstehenden Kosten abdecken wird. Wird diese Kaution fristgerecht erlegt, kann das schuldnerische Unternehmen fortgeführt werden.

Freihändige Veräußerung

Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung ist die freihändige Veräußerung eine außergerichtliche Verwertung von schuldnerischen Vermögenswerten. Hierbei sollen diese im Wege eines privaten Rechtsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter verkauft werden.

Fristen

Als Fristen bezeichnet man bestimmte oder zumindest bestimmbare Zeiträume, die vor, innerhalb oder nach einem bestimmten Ereignis liegen und Rechtswirkungen auslösen können.

Gemeinschuldner

Unter der Bezeichnung Gemeinschuldner versteht man jene Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dieser Begriff ist jedoch veraltet und daher nicht mehr gebräuchlich.

Gerichtseinteilung

Gerichtseinteilung oder auch Gerichtsorganisation bezeichnet man die Zweiteilung der Gerichte in Österreich: In jene der ordentlichen Gerichtsbarkeit (= Straf- und Zivilgerichte) sowie in jene Gerichte des öffentlichen Rechts (Verfassungs- und Verwaltungsrecht). Insolvenzverfahren fallen in die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit. Die dort zuständigen Gerichte sind Bezirksgerichte für Handelssachen (Schuldenregulierungsverfahren von nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Personen) und Landesgerichte für Handelssachen (Insolvenzverfahren von juristischen Personen sowie unternehmerisch tätigen natürlichen Personen).

Gerichtsgebühren

Wird die Tätigkeit eines Gerichtes oder einer Justizverwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so können durch diese Inanspruchnahme Gebühren fällig werden.

Möchten zum Beispiel Gläubiger in einem laufenden Insolvenzverfahren eine Forderung anmelden, beträgt die Gerichtsgebühr hierfür derzeit EUR 25,00.

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand legt fest, welches Gericht für die Bearbeitung einer Rechtssache zuständig ist – zum Beispiel, welches Gericht für einen bestimmten Insolvenzfall. Gemeint ist in den meisten Fällen die örtliche Zuständigkeit von Gerichten – so ist hinsichtlich eines Insolvenzverfahrens der allgemeine Gerichtsstand jenes Gericht, in dessen Sprengel die Schuldner ihren Wohnsitz beziehungsweise Hauptsitz haben.

Hiervon ist die sachliche Zuständigkeit zu unterschieden – hier geht es dann um die Frage, welcher Gerichtstyp erster Instanz für eine bestimmte Rechtssache zuständig ist (Bezirksgericht oder Landesgericht).

Geringfügigkeit des Konkurses

Ein Konkurs ist als geringfügig anzusehen, wenn das in die Konkursmasse gehörende Vermögen voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Gesamtvollstreckungsverfahren

Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs), welches über einen Gläubigerantrag eröffnet wird. Damit sollen aussichtslose Exekutionsverfahren vermieden werden, die für den Schuldner mit Kosten und Zinsen verbunden wären. Im Zuge der Gesamtvollstreckung soll es zu einer gleichmäßigen Verteilung des Vermögens bzw. des pfändbaren Einkommens unter den Gläubigern kommen.

Geschäftsverteilung

Um eine faire und zugleich gerechte Aufteilung der neu anfallenden Rechtsangelegenheiten zu ermöglichen, hat jedes Gericht bzw. jede Behörde eine Geschäftsverteilung zu erstellen und diese auch öffentlich ersichtlich bekanntzumachen. Diese hat detaillierte Regelungen zu enthalten, nach denen die anfallenden Geschäfte im Voraus auf Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger sowie Bezirksanwälte zu verteilen sind.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft (GbR) und hat zumindest aus zwei natürlichen oder auch juristischen Personen zu bestehen. Diese müssen sich zur Erreichung eines gemeinsamen, legalen Geschäftszwecks zusammengeschlossen haben.

Anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haften hier alle Gesellschafter mit dem jeweiligen Privatvermögen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz auch GmbH genannt – ist eine Kapitalgesellschaft. Zur Gründung einer GmbH muss neben der Errichtung eines Gesellschaftsvertrages auch die sogenannte Stammeinlage – also das Vermögen der Gesellschaft – von den Gesellschaftern der GmbH einbezahlt werden. Bei einer GmbH haften Gesellschafter nicht mit deren Privatvermögen.

Gesellschaftsanteil

Der Gesellschaftsanteil ist die Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. So ist etwa bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsanteil der Gesellschafter deren Stammeinlage.

Gesetzliches Pfandrecht

Ein gesetzliches Pfandrecht besteht aufgrund eines Gesetzes und bedarf keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarungen oder Titel. Beispiele sind etwa die Grundstücksabgaben bei Liegenschaften oder das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an den Gegenständen in seinem vermieteten Objekt.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Dieser Begriff bezeichnet jenen Ort, an dem sich eine Person regelmäßig aufhält, diese Person also seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Bei natürlichen Personen ist dies zumeist deren Wohnort, bei juristischen Personen deren Sitz.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt für zahlreiche Rechtsfolgen (z.B.: Center of Main Interest, Gerichtsstand, Steuerpflicht)

Gläubiger

Gläubiger sind Personen, die Forderungen gegenüber deren Schuldner haben. Man unterscheidet verschiedene Arten von Gläubigern. Prinzipiell herrscht in Österreich der Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber Gläubigern. Jedoch kommt es vor, dass einige Gläubiger eine besondere Bevorzugung im Hinblick auf Befriedigung genießen.

Gläubigerantrag

Beantragen Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so haben diese dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen, dass sie eine offene Forderung gegen die Schuldner haben und die Schuldner zahlungsunfähig sind.

Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss ist neben Schuldner, dem Insolvenzverwalter, der Gläubigerversammlung sowie dem Konkursgericht ein weiteres Organ im österreichischen Insolvenzverfahren.

Ein Gläubigerausschuss wird vom Konkursgericht aus dem Kreis der Gläubiger und/oder Gläubigerschutzverbände bestellt, besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern und dient als Unterstützung sowie Kontrollfunktion des Insolvenzverwalters. Das Gesetz sieht Situationen vor, die zwingend die Bestellung eines Gläubigerausschusses bedürfen.

Gläubigerklassen

Im Restrukturierungsverfahren muss der Schuldner Gläubigerklassen nach der Art der Forderung bilden. Den Gläubigerklassen können unterschiedliche Entschuldungspläne vorgeschlagen werden.

Gläubigerliste

Eine Aufzeichnung, aus der alle Gläubiger des Schuldners samt Forderungshöhe ersichtlich sind.

Gläubigermehrheit

Die Gläubigermehrheit liegt dann vor, wenn die einfache Mehrheit aller Gläubiger eines Insolvenzverfahrens (= mehr als die Hälfte) einem Zahlungs- oder Sanierungsplan zustimmt.

Für die Annahme eines solchen wird jedoch zusätzlich auch die Summenmehrheit benötigt.

Gläubigerschädigung

Gläubigerschädigung liegt vor, wenn Schuldner die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger zumindest grob fahrlässig schmälern oder beinträchtigen.

Gläubigerschutz

Gesetzlich geregelte Schutzmaßnahmen, die Gläubiger vor dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen in der Insolvenz von Schuldnern bewahren sollen.

Gläubigerschutzverband

Die Aufgabe eines Gläubigerschutzverbandes ist das Erheben und Sammeln wirtschaftlich relevanter Daten über Kreditnehmer. Darüber hinaus bieten sie Gläubigern unter anderem auch weitere Leistungen wie Wirtschaftsauskünfte, Hilfestellung im Mahnwesen und Inkassomanagement und Insolvenzvertretung an.

Besondere Bedeutung kommt in Österreich im Bereich der Insolvenzvertretung hierbei den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu. Zu deren besonderen Vorrechten im Konkursverfahren zählt unter anderem das Recht auf Akteneinsicht sowie das Vertretungsrecht in allen Insolvenzverfahren (Privatkonkurs wie auch Firmenkonkurs).

Gläubigerversammlung

Als Gläubigerversammlung bezeichnet man die Versammlung aller Gläubiger eines Insolvenzverfahrens.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz von Gläubigern im Insolvenzverfahren soll sicherstellen, dass Schuldner die Lage einzelner Gläubiger nicht auf Kosten der anderen verbessern. Werden einzelne Gläubiger vor allen anderen befriedigt, so hat die Insolvenzverwaltung diese unerlaubten Zahlungen im Verfahren anzufechten und das Geld für die Insolvenzmasse zurückzufordern. Gemäß des Gleichbehandlungsgrundsatzes erhalten alle Gläubiger am Ende eines Insolvenzverfahrens dieselbe Quote.

Gründungsprivilegierung

2014 wurde im GmbH-Gesetz die Möglichkeit geschaffen, mit einem geringeren Kapitalaufwand eine GmbH gründen zu können. Im Normalfall hat das Stammkapital einer GmbH EUR 35.000,00 zu betragen. Im Fall der Gründungsprivilegierung hat diese zunächst jedoch zumindest EUR 10.000,00 zu betragen, wovon mindestens die Hälfte in bar einzubezahlen ist.

Die Privilegierung besteht für insgesamt 10 Jahre. Danach haben die Gesellschafter das Stammkapital auf zumindest 17.500,00 (die Hälfte der unprivilegierten Stammeinlage) zu leisten. Auch im Fall der Insolvenz der GmbH haben die Gesellschafter während der Gründungsprivilegierung nur den tatsächlichen Teil ihrer Stammeinlage zu leisten.

Haftungsfonds

Haftungsfonds bezeichnet das Vermögen von Schuldnern, das für die Befriedigung deren Gläubigern zur Verfügung steht.

Hauptinsolvenzverfahren

Hauptinsolvenzverfahren ist ein Begriff aus dem Internationalen Insolvenzrecht. Ein Hauptinsolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Schuldner auch über Vermögen in anderen Mitgliedstaaten verfügen. Im Zuge des Hauptinsolvenzverfahrens kann das zuständige Gericht auf Vermögen in jedem Mitgliedstaat zugreifen und dieses verwerten.

Herabsetzung des Existenzminimums

Auf Antrag von Gläubigern hat das Insolvenzgericht das Existenzminimum der Schuldner unter gewissen Voraussetzungen herabzusetzen. Mögliche Gründe dafür können sein:

  • Der laufende Unterhalt kann durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden;
  • Schuldner erhalten im Zuge des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten, die bei der Pfändung nicht berücksichtigt werden (z.B. Trinkgelder).

Herausgabeanspruch

Der Herausgabeanspruch ist der Anspruch von Eigentümern gegenüber jedem rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Besitzer auf Aushändigung ihres Eigentums.

Im Insolvenzverfahren ist dies von großer Relevanz. So können zum Beispiel Leasinggegenstände oder mit Eigentumsvorbehalt behaftete Gegenstände von den tatsächlichen Eigentümern vorab zurückgefordert werden, da sie gegenüber den Schuldnern einen Herausgabeanspruch haben.

Hyperocha

Hyperocha oder auch Superfluum ist eine Bezeichnung für den Verwertungsüberschuss.

Zur Absicherung einer Forderung kann der/die Gläubiger/in die Einräumung eines Pfandrechtes verlangen. Kann der/die Schuldner*in die geschuldete Forderung nicht fristgerecht begleichen, ist es möglich, die gepfändete Sache zu veräußern. Den, die zur Deckung der geschuldeten Forderung, übersteigenden Betrag – sohin den Verwertungsüberschuss – bezeichnet man als Hyperocha oder auch Superfluum.

Hypothek

Als Hypothek bezeichnet man das Pfandrecht an einem Grundstück.

Inkasso

Inkasso bedeutet die Betreibung von offenen Forderungen im eigenen oder im fremden Namen.

Der AKV übernimmt als Inkassobüro sowie unabhängige Organisation die Forderungen seiner Auftraggeber im In- und Ausland zum Inkasso. Finden Sie hier unsere Inkasso Services.

Inkassobüro

Inkassobüros unterstützen Unternehmen dabei, offene und fällige Forderungen bei deren Schuldnern geltend zu machen und einzutreiben.

Der AKV übernimmt als Inkassobüro sowie unabhängige Organisation die Forderungen seiner Auftraggeber im In- und Ausland zum Inkasso.

Der AKV ist Mitglied des Inkassoverband Österreich (IVÖ) und unterliegt den besonderen gewerberechtlichen Vorschriften für Inkassoinstitute sowie der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. 141/96).

Finden Sie hier unsere Inkasso Services:

Inkassomanagement

Inkassobüros fordern Schuldner auf, die offenen Forderungen zu bezahlen, sie schließen Ratenvereinbarungen mit Schuldnern ab und führen die gesamte damit einhergehende Korrespondenz, sodass sich die eigentlichen Gläubiger damit nicht mehr zu befassen brauchen.

Inkassoschreiben

Das Schreiben, mit welchen Schuldner von einem Inkassobüro aufgefordert werden, offene und fällige Forderungen zu begleichen. Inkassobüros werden von Unternehmen meistens mit der Betreibung offener Forderungen beauftragt, wenn trotz der ersten eigenen Mahnschreiben keine Zahlung von den Schuldnern erfolgt ist.

Inkassozession

Eine Zession ist die Übertragung einer Forderung von den bisherigen Gläubigern (Zedenten) auf neue Gläubiger (Zessionar). Für die Abtretung muss ein Vertrag zwischen Alt- und Neugläubiger abgeschlossen werden. Eine Zustimmung der Schuldner zur Zession ist nicht notwendig.

Bei der Inkassozession werden die Rechte an einer Forderung an ein Inkassobüro übertragen. Die Forderung wird von den Altgläubigern an ein Inkassobüro übergeben, um die Forderung einzuziehen und zu betreiben. Nach der Einziehung der Forderung händigt das Inkassobüro den eingenommenen Betrag an die Altgläubiger aus.

Insolvenz

Insolvenz bezeichnet den Zustand der Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder die Überschuldung eines Unternehmens. Liegt die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise die Überschuldung vor, macht dies die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig.

Insolvenz-Entgelt-Fonds

Im Jahr 1978 wurde zur Sicherung der Ansprüche von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz derer Arbeitgeber das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geschaffen und der Insolvenz-Entgelt-Fonds eingerichtet. Hauptaufgabe des Fonds ist die Existenzabsicherung von Arbeitnehmern. Ist deren bei Gericht zu Anmeldung gebrachte Forderung berechtigt, bezahlt im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Fonds die offenen Forderungen als Insolvenz-Entgelt aus. Finanziert wird der Insolvenz-Entgelt-Fonds vor allem durch Beiträge der Arbeitgeber.

Insolvenzantrag

Sowohl Schuldner als auch Gläubiger können bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Schuldner beim zuständigen Konkursgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Der hierfür einzubringende Antrag wird Insolvenzantrag genannt.

Insolvenzantragspflicht

Allgemein gilt, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zu stellen ist. Bei einer durch eine Naturkatastrophe, wie etwa Hochwasser oder Erdbeben, eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sieht die Insolvenzordnung eine Verlängerung der Frist auf 120 Tage vor. Diese verlängerte Frist auf 120 Tage wurde nun auch auf Fälle einer durch eine Epidemie oder Pandemie verursachten Zahlungsunfähigkeit ausgeweitet.

Insolvenzdatei

Die Insolvenzdatei ist ein Teil der Ediktsdatei und wird vom Bundesministerium für Justiz geführt. In der Insolvenzdatei werden alle Bekanntmachungen, die im Zusammenhang mit einem Sanierungs- oder Konkursverfahren in Österreich stehen, veröffentlicht und gelten damit als kundgemacht.

Insolvenzedikt

Das Wort Edikt stammt aus dem Lateinischen und bezeichnete im römischen Recht die öffentliche Bekanntmachung eines Magistrats. Heute findet sich die Bezeichnung noch in der österreichischen Amtssprache. Insolvenzedikte sind hier gerichtliche Bekanntmachungen von Versteigerungen und Konkursverfahren und gelten mit Einschaltung in die Insolvenzdatei als öffentlich kundgemacht.

Insolvenzeröffnungsverfahren

Stellt ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wird ein Insolvenzeröffnungsverfahren geführt. In diesem hat das Gericht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich gegeben sind.

Insolvenzfähigkeit

Die Insolvenzfähigkeit leitet sich von der Rechtsfähigkeit einer Person ab: ist die Person rechtsfähig, ist sie auch insolvenzfähig. Dies bedeutet, dass über das Vermögen dieser Personen nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Insolvenzfähig sind daher alle natürlichen und juristischen Personen, Verlassenschaften und Personengesellschaften.

Insolvenzforderung

Persönliche Forderungen von Gläubigern, welche vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Schuldner entstanden sind, werden Insolvenzforderungen genannt.

Insolvenzfreies Vermögen

Das Insolvenzfreie Vermögen ist nicht Gegenstand des Insolvenzverfahrens. Gläubiger können darauf nicht zugreifen, Schuldner können grundsätzlich darüber frei verfügen. In das insolvenzfreie Vermögen fallen zum Beispiel der aus der Insolvenzmasse gewährte Unterhalt, das der Exekution entzogene Vermögen oder das aus der Insolvenzmasse ausgeschiedene Vermögen.

Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht ist das für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständige Gericht. Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die Schuldner ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz haben. Sachlich zuständig ist in Fällen eines Firmenkonkurses das Landesgericht für Handelssachen. Bei Schuldenregulierungsverfahren ist hingegen das jeweilige Bezirksgericht für Handelssachen zuständig.

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger sind all jene, die Insolvenzforderungen gegen Schuldner haben. Für Insolvenzgläubiger gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Insolvenzmasse

Im Zuge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine Vermögensmasse gebildet, das grundsätzlich der Gläubigerbefriedigung dienen soll. Diese Vermögensmasse bezeichnet man als Insolvenzmasse und besteht aus dem gesamten exekutionsunterworfenen Aktivvermögen der Schuldner.

Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung wird umgangssprachlich auch als „IO“ abgekürzt und ist die Bezeichnung für jenes Gesetz, welches die Insolvenzverfahren regelt. Die IO ist im Jahr 2010 aus der Konkursordnung hervorgegangen.

Insolvenzrecht

Das österreichische Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (IO), in der Anfechtungsordnung sowie im Insolvenzrechtseinführungsgesetz geregelt.

Insolvenzverfahren

Im Zuge eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens sollen zum einen die Befriedigung von Gläubigern sowie zum anderen die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit von Schuldnern hergestellt werden. Diese Bezeichnung umfasst als Oberbegriff nicht nur Sanierungs- sondern auch Konkursverfahren.

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter werden vom zuständigen Konkursgericht zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens beauftragt, wenn den Schuldnern ganz oder zumindest teilweise die Eigenverwaltung entzogen wurde. Aufgaben der Insolvenzverwalter sind unter anderem die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die Einbringlichmachung offener Forderungen für die Insolvenzmasse sowie die Fortführung oder Liquidierung des schuldnerischen Unternehmens im Zuge von Firmeninsolvenzen.

Insolvenzverwalterentlohnung

Insolvenzverwaltern gebührt für deren Tätigkeiten eine Entlohnung. Diese ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach jenem Bruttoerlös, den die Insolvenzverwalter einbringlich gemacht oder bei der Verwertung erzielt haben. Im Falle einer Betriebsfortführung gebührt ihnen eine besondere Entlohnung.

Insolvenzverwalterliste

Personen, die daran interessiert sind, als Insolvenzverwalter bestellt zu werden, haben sich in eine Liste dafür vorgesehene Liste einzutragen. Diese Liste wird als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz geführt.

Inventar

Das Inventar ist eine Aufzeichnung all jener Vermögensgegenstände, die zum Vermögen des Schuldners beziehungsweise zum Betrieb des schuldnerischen Unternehmens gehören.

Inventarisierung

Im Firmenkonkurs haben Insolvenzverwalter einen Gutachter zu bestellen, der eine Auflistung der im schuldnerischen Unternehmen befindlichen Vermögensgegenstände unter Angabe des voraussichtlichen Wertes erstellt. Im Schuldenregulierungsverfahren wird die Inventarisierung im Normalfall direkt vom Konkursgericht angeordnet und von Gerichtsvollziehern vorgenommen.

Jahresabschluss

Die Aufstellung der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet man als Jahresabschluss und ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erstellen.

Jedermannkonto

Auch Basiskonto. Jeder Verbraucher (gilt auch bei Überschuldung, Privatkonkurs u.ä.) hat seit dem 08.09.2016 das Recht auf ein Konto bei einer Bank. Die Banken sind dazu gesetzlich verpflichtet. Die grundlegenden Funktionen eines Basiskontos bestehen in: Einzahlung, Barabhebung, Lastschriften innerhalb der EU, online Zahlungen. Ein Basis-Konto kann man nicht überziehen.

Kapitalmehrheit (siehe auch Summenmehrheit)

In der Sanierungsplan- oder Zahlungsplantagsatzung stimmen die anwesenden Gläubiger über das Sanierungs- oder Zahlungsplanangebot des Schuldners ab. Stimmt die Mehrheit der in der Tagsatzung anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (Kopfmehrheit) für die Annahme des Angebots und übersteigt die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger die Forderungssumme der nicht-zustimmenden Gläubiger (Kapitalmehrheit), so gilt der Sanierungs- oder Zahlungsplan als angenommen.

Klassenübergreifender Cram-down

Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Abstimmungsklasse angenommen wurde, kann trotzdem vom Gericht bestätigt werden, wenn

  • die Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
  • die ablehnenden Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen,
  • keine Gläubigerklasse mehr erhält, als den vollen Betrag ihrer Forderungen.

Der Schuldner muss den klassenübergreifenden Cram-down beantragen.

KMU

KMU ist die kurze Bezeichnung für „kleine und mittelständische Unternehmen sowie Kleinstunternehmen. Eine exakte Definition hinsichtlich der Zuordnung gibt es nicht, lediglich eine Empfehlung der EU-Kommission. Diese berücksichtigt folgende Kriterien:

  • Mitarbeiter
  • Umsatz
  • Bilanzsumme
  • Eigenständigkeit

Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften, die zumindest aus einer unbeschränkt und zumindest einer beschränkt haftenden Person bestehen. Die beschränkt haftende Person, wird Kommanditist genannt. Die unbeschränkt haftende Person wird Komplementär genannt.

Kommanditist

Die beschränkt haftende Person einer Personengesellschaft wird Kommanditist genannt. Der Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Personengesellschaft nur mit der im Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme.

Komplementär

Die unbeschränkt haftende Person einer Personengesellschaft, wird Komplementär genannt. Komplementäre haften mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft. Personengesellschaften müssen aus zumindest zwei Personen bestehen. Offene Gesellschaft sind Personengesellschaften, die aus 2 unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bestehen und Kommanditgesellschaften setzen sich aus zumindest einer unbeschränkt und zumindest einer beschränkt haftenden Person zusammen.

Konkurs

Das Insolvenzverfahren ist vom Insolvenzgericht entweder als Konkurs- oder Sanierungsverfahren zu bezeichnen. Zur Eröffnung eines Sanierungsverfahren sieht das Gesetz besondere Voraussetzungen vor. Sind diese nicht erfüllt, so ist das Verfahren als Konkursverfahren zu eröffnen. Auch in Konkursverfahren ist die Beantragung und Annahme eines Sanierungsplans und die Fortführung des insolventen Unternehmens möglich.

Konkurseröffnung

Insolvenzverfahren werden vom Insolvenzgericht entweder als Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet. Die Eröffnung eines Konkursverfahren erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichtes und ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Auch in Konkursverfahren ist die Fortführung und Sanierung eines Unternehmens möglich.

Konkursmasse

Als Konkursmasse bezeichnet man das (verwertete bzw. zu verwertende) Vermögen eines insolventen Schuldners, dass zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger dient. Nicht zur Konkursmasse zählt das Sondervermögen.

Konkursquote

Als Konkursquote bezeichnet man den in Prozentteilen angegebenen Teilbetrag der Forderung, den alle teilnehmenden Insolvenzgläubiger bei Verfahrensbeendigung erhalten. Die Auszahlung einer Konkursquote stammt aus der Verwertung des schuldnerischen Vermögens.

Kontosperre

Das Insolvenzgericht hatte Kreditinstitute von einer Insolvenzeröffnung zu verständigen. Kreditinstitute hatten dann Konten, über die der Schuldner verfügungsberechtigt war, zu sperren und Verfügungen nur mehr mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes zu erlauben. Diese Bestimmung wurde im Zuge der COVID-Gesetzgebung aufgehoben.

Kopfmehrheit

In der Sanierungsplan- oder Zahlungsplantagsatzung stimmen die anwesenden Gläubiger über das Sanierungs- oder Zahlungsplanangebot des Schuldners ab. Stimmt die Mehrheit der in der Tagsatzung anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (Kopfmehrheit) für die Annahme des Angebots und übersteigt die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger der Forderungssumme der nicht-zustimmenden Gläubiger (Kapitalmehrheit), so gilt der Sanierungs- oder Zahlungsplan als angenommen.

Kostendeckendes Vermögen

Das Ziel eines Konkursverfahren ist es, das restliche Vermögen des Schuldners an die teilnehmenden Gläubiger zu verteilen. Ist bereits vor Beginn des Verfahrens ersichtlich, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Anlaufkosten (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) des Insolvenzverfahrens zu decken, so ist der Antrag auf Eröffnung abzuweisen.

Kostenvorschuss

Kommt das Insolvenzgericht zu der Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Insolvenzverfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren dennoch zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten erlegt.

Krida

Die grob fahrlässige und betrügerische Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit durch den Schuldner ist strafgesetzlich verboten. Dieses Verbot nennt man Krida.

Kridamäßige Versteigerung

Die kridamäßige Versteigerung eines Vermögensgegenstands erfolgt durch das Exekutionsgericht und ist vom Freihandverkauf (unter Aufsicht) des Insolvenzgerichts zu unterscheiden. Während eines Insolvenzverfahrens ist primär ein Freihandverkauf durchzuführen. Die kridamäßige Verwertung kommt nur subsidiär in Betracht.

Lastenfreistellung

Bei Liegenschaften könnten Pfandrechte und andere Lasten (z.B. Veräußerungs- und Belastungsverbote) im Grundbuch eingetragen werden. Als Lastenfreistellung bezeichnet man die Löschung aus dem Grundbuch, damit der Käufer bei einem Erwerb „lastenfreies“ Eigentum erwerben kann.

Leasing

Als Leasing wird die Vermischung der Vertragstypen Kauf und Miete verstanden. Der Leasinggeber übergibt dem Leasingnehmer den Vertragsgegenstand gegen die wiederkehrende Bezahlung (ähnlich Mieten) mit der Vereinbarung, dass der Gegenstand nach Ablauf der Befristung in das Eigentum des Leasingnehmers (ähnlich Kauf) übergehen soll.

Lebensmittelpunkt

Die Europäische Insolvenzordnung sieht vor, dass für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens die Gerichte jenes Mitgliedstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (= center of main interests, kurz: COMI).

Leibrente

Ein Leibrentenvertrag ist ein Kaufvertrag, bei dem sich der Käufer zur Zahlung einer Rente für den Übergang des Eigentums am Kaufgegenstand verpflichtet. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Rentenzahlung bis zum Ableben des Verkäufers im Gegenzug für die Übertragung eines Grundstückes.

Liquidation

Als Liquidation bezeichnet man die Verwertung des schuldnerischen Vermögens mit dem Ziel dieses gleichmäßig an die am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger zu verteilen. Bei der Liquidation einer juristischen Person kommt es zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.

Lohnpfändung

Pfändbarer Teil des Einkommens des Schuldners (Lohn/Gehalt abzüglich Existenzminimum) werden von dessen Arbeitgeber für das Zurückzahlen von Schulden an den rangmäßig zum Zug kommenden Gläubiger abgeführt. Gepfändet werden können alle Entgeltbestandteile z.B. Zulagen, Entgelt für Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, aber auch Abfertigung oder Urlaubsersatzleistung.

Mahnung

Erbringt ein Vertragspartner seine vereinbarte, vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, wird z.B. der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit bezahlt, so kann ihn der Gläubiger hierzu auffordern. Eine solche Aufforderung erfolgt in der Regel unter eine Nachfristsetzung und mit Androhung eines Nachteils (Mahnkosten oder Klageeinbringung) durch eine Mahnung.

Mahnwesen

Das Mahnwesen ist ein Teil der Buchhaltung eines Unternehmens, dessen Aufgabe es ist die Einbringlichmachung von offenen Forderungen zu überwachen und bei Nichtbezahlung diese einzumahnen um auf die Begleichung zu drängen.

Masse (siehe auch Insolvenzmasse)

Im Zuge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine Vermögensmasse gebildet, die grundsätzlich der Gläubigerbefriedigung dienen soll. Dieses Vermögen bezeichnet man als Insolvenzmasse und besteht aus dem gesamten exekutionsunterworfenen Aktivvermögen der Schuldner.

Massearmut (siehe auch Masseinsuffizienz)

Stellt sich im Zuge des Insolvenzverfahrens heraus, dass das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht um die während des Verfahrens anfallenden Masseforderungen zu begleichen, so nennt man diesen Zustand Massearmut. Diese Feststellung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen und impliziert die Vermutung, dass bei Verfahrensbeendigung die Insolvenzgläubiger keine Konkursquote erhalten werden (Nullquote).

Masseforderungen

Forderungen die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseforderungen. Diese sind taxativ in der Insolvenzordnung (§ 46 IO) aufgezählt. Masseforderungen sind vorrangig vor Insolvenzforderungen zur Gänze (nicht quotenmäßig) zu befriedigen. Masseforderungen müssen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden und sind bei Fälligkeit zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, so liegt Masseinsuffizienz vor.

Massegläubiger

Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Massegläubiger. Sofern nicht Masseinsuffizienz vorliegt, sind Forderungen von Massegläubigern vorrangig vor Insolvenzforderungen zur Gänze (nicht quotenmäßig) zu befriedigen.

Masseinsuffizienz (siehe auch Massearmut)

Stellt sich im Zuge des Insolvenzverfahrens heraus, dass das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht um die während des Verfahrens anfallenden Masseforderungen zu begleichen, so nennt man diesen Zustand Massearmut. Diese Feststellung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen und impliziert die Vermutung, dass bei Verfahrensbeendigung die Insolvenzgläubiger keine Konkursquote erhalten werden (Nullquote).

Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit ist die in der Ediktsdatei bekannt zu gebende Feststellung, dass das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht um die während des Insolvenzverfahrens anfallenden Masseforderungen zu begleichen. Diese Feststellung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen und impliziert die Vermutung, dass bei Verfahrensbeendigung die Insolvenzgläubiger keine Konkursquote erhalten werden. (Nullquote)

Masseverteilung

Musste die Masseunzulänglichkeit festgestellt werden, können die während des Insolvenzverfahrens anfallenden Masseforderungen nicht mehr zur Gänze bezahlt werden. Die Insolvenzordnung teilt Masseforderungen in verschiedene Klassen ein. Erst nach der vollständigen Befriedigung einer niedrigeren Klasse kommt die nächste Klasse zur Befriedigung zum Zug. Gläubiger derselben Klasse sind im gleichen quotenmäßigen Ausmaß zu bezahlen.

Masseverwalter

Insolvenzverwalter können entweder Masseverwalter oder Sanierungsverwalter sein. Das Gesetz verwendet meist den Überbegriff „Insolvenzverwalter“, wenn beide Rollen umfasst sind und nur dann den Begriff „Masseverwalter“ wenn dieser vom Sanierungsverwalter unterschieden werden soll. Sanierungsverwalter werden nur in Sanierungsverfahren bestellt.

Massezugehörigkeit

Wird ein Vermögenswert der Insolvenzmasse zuzuordnen, so bezeichnet man ihn als Massezugehörig. Grundsätzlich ist das gesamte exekutionsunterworfene Aktivvermögen eines Schuldners, mit Ausnahme der Sondermassewerte, massezugehörig.

Mehrheitserfordernisse

In Sanierungs- oder Zahlungsplantagsatzung stimmen die anwesenden Gläubiger über das Sanierungs- oder Zahlungsplanangebot des Schuldners ab. Stimmt die Mehrheit der in der Tagsatzung anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (Kopfmehrheit) für die Annahme des Angebots und übersteigt die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger der Forderungssumme der nicht-zustimmenden Gläubiger (Kapitalmehrheit), so gilt der Sanierungs- oder Zahlungsplan als angenommen.

Meistbot

Werden Vermögenswerte gerichtlich verwertet (versteigert), so dient diese Einnahme der Gläubigerbefriedigung. Der erzielte Kaufpreis, wird als Meistbot bezeichnet und im Zuge einer eigenen Tagsatzung (Meistbotstagsatzung) an die Gläubiger verteilt (Meistbotsverteilung).

Meistbotsverteilung

Werden Vermögenswerte gerichtlich verwertet (versteigert), so dient diese Einnahme der Gläubigerbefriedigung. Das Meistbot wird im Zuge einer eigenen Tagsatzung (Meistbotstagsatzung) an die Gläubiger verteilt.

Meistbotsverteilungstagsatzung

Werden Vermögenswerte gerichtlich verwertet, hat das Meistbot im Zuge einer eigenen Tagsatzung an die Gläubiger verteilt zu werden. Die Aufteilung der Zahlung an die Gläubiger (Meistbotsverteilung) ist im Rahmen einer Gerichtsverhandlung festzustellen.

Mindestquote

Für die Sanierung und Entschuldung im Rahmen eines Sanierungsplans hat das Gesetz eine Mindestquote vorgesehen. Der Schuldner hat seinen Gläubigern zumindest 20 %, zahlbar binnen 2 Jahren anzubieten. Auch diese Mindestquote hat den Anforderungen der Erfüllbarkeit und Angemessenheit zu genügen und ist ansonsten vor Abstimmung zu verbessern.

Miteigentum

Sind mehrere Personen Eigentümer derselben Sache, besteht daran Miteigentum. Miteigentum kann zu gleichen Teilen, aber auch zu unterschiedlichen Anteilen bestehen. Die Verwaltung des Eigentums hat daher gemeinsam von allen Miteigentümern zu erfolgen.

Mitschuldner

Mitschuldner sind Personen, die sich gemeinsam verpflichtet haben für eine Schuld zu haften. Wird im Kreditvertrag vereinbart, dass einer der beiden Schuldner die Kreditraten primär zurückzahlen soll, handelt es sich dabei um den Hauptschuldner. Im Gegensatz zur Bürgschaft, handelt es sich für den Mitschuldner jedoch bei der Kreditsumme um die eigene Schuld. Im Insolvenzfall können Gläubiger ihre Restforderung (trotz Restschuldbefreiung) in der Regel vom Mitschuldner verlangen.

Mitwirkungspflichten

Der Insolvenzschuldner ist im Zuge des Insolvenzverfahrens zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet um den Insolvenzverwalter eine Geschäftsführung zu ermöglichen.

Nachrangigkeit von Forderungen

Das österreichische Insolvenzverfahren folgt dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Das heißt, dass alle Gläubiger dieselbe Quote erhalten. Bestimmte Forderungen sind jedoch nachrangig. Diese erhalten erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen angemeldeter Forderungen einen Anteil. Hierzu gehören Forderungen aus Eigenkapitalersatz. Sie sind erst nach gesonderter Aufforderung des Insolvenzgerichtes anzumelden.

Nachträgliche Anmeldung

Bei Verfahrenseröffnung hat das Insolvenzgericht eine Frist bekannt zu geben, binnen derer die Gläubiger ihre Forderung anzumelden haben. Auch nach Ablauf dieser Frist können Forderungen grundsätzlich noch zur Anmeldung gebracht werden. Bei einer Quotenausschüttung werden nur jene Forderungen berücksichtigt welche bis 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung angemeldet wurden. Eine nachträgliche Forderungsanmeldung macht eine nachträgliche Prüfungstagsatzung notwendig und löst in der Regel zusätzliche Kosten aus.

Nachtragsverteilung

In den (seltenen) Fällen in denen nach erfolgter Schlussverteilung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nachträglich Vermögen hervorkommt, ist dieses ebenfalls im Zuge eines Nachtragsverteilungsverfahrens an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

Naturalobligation

Als Naturalobligation bezeichnet man eine nicht mehr prozessual durchsetzbare Schuld. Verjährt eine Forderung so bleibt diese als Naturalobligation bestehen. Der Gläubiger kann die Einbringlichmachung dieser Forderung nicht mehr exekutionsrechtlich durchsetzen. Wird diese dennoch vom Schuldner bezahlt, so muss er sie nicht wieder herausgeben.

Neugläubiger

Neugläubiger sind jene Gläubiger die ihre Forderung erst nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Insolvenzantragspflicht erlangt haben und daher durch die Insolvenzverschleppung (nicht gesetzeskonforme, rechtzeitige Antragstellung) geschädigt wurden.

Neuverschuldung im Abschöpfungsverfahren

Während der Dauer eines Abschöpfungsverfahrens treffen den Schuldner einige Obliegenheitsverpflichtungen. Hierzu gehört auch, dass der Schuldner während der Dauer eines Abschöpfungsverfahrens keine neuen Schulden eingehen darf, die dieser bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann die Einstellung der Abschöpfungsverfahrens und Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.

Nichterfüllung

Gerät der Schuldner mit der Erfüllung der vereinbarten Quotenzahlungen in Verzug bzw. erfüllt diese nicht, so verliert er den Vorteil des Forderungsnachlasses. Die ursprüngliche Forderung lebt wieder unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen auf.

Nichtigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zur Nichtigkeit des angenommenen Sanierungs- und Zahlungsplans kommen. Spricht das Insolvenzgericht die Nichtigkeit aus, so leben die Forderungen samt Zinsen wieder auf. Ein Nichtigkeitsgrund kann die strafrechtliche Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida sein. Auch die nicht firstgerechte Bezahlung von Masseforderungen kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen.

Nullquote

Insolvenzverfahren, die ohne eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger beendet werden müssen, werden formal „mangels kostendeckenden Vermögens“ aufgehoben. Dies nennt man Nullquoten. In diesen Verfahren hat die verwertbare Vermögensmasse nicht zur Deckung der Massekosten ausgerecht. Die normalen Insolvenzgläubiger müssen leer ausgehen.

Obliegenheiten

Während des Abschöpfungsverfahren haben Schuldner Obliegenheiten. Ein Verstoß gegen diese gesetzlich normierten Pflichten kann die Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ohne Restschuldbefreiung zur Folge haben. Eine diese Obliegenheiten umfasst die Verpflichtung der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens einer angemessenen Arbeitstätigkeit nachzugehen bzw. sich zu bemühen eine Arbeitsstelle zu erlangen.

Weitere Obliegenheiten sind bsplw. Bekanntgabe der Änderungen beim Arbeitslosen oder Krankengeld, Information über angenommene Schenkungen oder Erbschaften bzw. Gewinnen. Ein neuerlicher Privatkonkurs kann erst nach einer bestimmten Zeit wieder begonnen werden.

Offene Gesellschaft (OG)

Offene Gesellschaften sind Personengesellschaften, die aus zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bestehen. Die unbeschränkt haftenden Personen werden Komplementäre genannt. Diese haften mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeit der Gesellschaft.

Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird vom Gerichtsvollzieher anlässlich eines Vollzugs festgestellt. Nachdem das Gericht die Zahlungsunfähigkeit geprüft und diese mit Beschuss festgestellt hat, wird die offenkundige Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei öffentlich bekanntgemacht. Die Gläubiger können jetzt einen Konkursantrag stellen bzw. kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen die Maßnahmen für ein Schuldenregulierungsverfahren setzen.

Öffentlichkeit des Verfahrens

Zivilprozesse und Insolvenzverfahren sind im Gegensatz zu Strafverfahren grundsätzlich nicht öffentlich. Diese sind daher nur den Parteien zugänglich. Dies nennt man Parteienöffentlichkeit.

Pacht

Ein Pachtvertrag beinhaltet die die Gebrauchsüberlassung des Pachtgegenstands gegen Entgelt mit dem Recht aus dieser Sache auch Früchte zu ziehen. Bei einer Unternehmenspacht kann insbesondere im Gegensatz zu einer Geschäftsraummiete ein lebendes Unternehmen samt Kundenstock und Betriebsmittel Gegenstand sein.

Pauschalgebühr

Pauschalgebühren sind Gebühren in Zivil-, Exekutions- und Insolvenzverfahren, welche an das Gericht zu entrichten sind. Sowohl bei der Einbringung einer Klage, bei der Stellung eines Exekutionsantrages, als auch bei der Einbringung eines Forderungsanmeldung werden diese Gebühren fällig.

Personengesellschaft

Personengesellschaften müssen aus zumindest zwei Personen bestehen. Offene Gesellschaft sind Personengesellschaften, die aus zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bestehen und Kommanditgesellschaften bestehen aus zumindest einer unbeschränkt und zumindest einer beschränkt haftenden Person.

Pfändbarer Bezugsteil

Bei einer Gehalts- oder Lohnpfändung umfasst der pfändbare Bezugsteil nicht das gesamte Einkommen. Die Höhe ergibt sich aus der Höhe des Einkommens und den zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten und wird in einer Tabelle über das unpfändbare Existenzminimum festgelegt.

Pfandrecht

Zur Sicherung einer Forderung kann sich ein Gläubiger ein dingliches Recht an einer Sache des Schuldners erwerben. Diese Sache kann dann zur Hereinbringung der Forderung verwertet werden. Dingliche Rechte an Liegenschaften müssen im Grundbuch eingetragen werden und Gegenstände müssen übergeben werden.

Pfändung

Rechtskräftige Gerichtsurteile können durch die Möglichkeiten des Exekutionsrechts zwangsweise durchgesetzt werden. Hierzu kann der Gläubiger eine Pfändung beantragen. Diese kann sich auf bestimmte Gegenstände, Forderungen oder auch auf das Einkommen des Schuldners beziehen.

Postsperre

Bei Insolvenzeröffnung verfügt das Insolvenzgericht eine Postsperre. Sämtliche Postsendungen sind demnach an den Insolvenzverwalter und nicht mehr an den Schuldner zuzustellen.

Privatinsolvenz

Als Privatinsolvenz oder Privatkonkurs werden im allgemeinen Sprachgebrauch Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen bezeichnet, die kein Unternehmen betreiben. Die Insolvenzgesetze nennen dies Schuldenregulierungsverfahren.

Privatkonkurs

Als Privatkonkurs oder Privatinsolvenz werden im allgemeinen Sprachgebrauch Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen bezeichnet, die kein Unternehmen betreiben. Die Insolvenzgesetze nennen dies Schuldenregulierungsverfahren.

Prozesssperre

Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung tritt eine Prozesssperre in Kraft. Dies bedeutet, dass der Schuldner die Befugnis zur Führung von Prozessen verliert. Bereits anhängige Prozesse werden unterbrochen.

Prüfungsklage

Bleibt eine angemeldete Forderung bestritten und besteht der Gläubiger dennoch auf die Richtigkeit, so kann das rechtmäßige Bestehen der Forderung nur im Rahmen eines separaten Prüfungsprozesses geklärt werden. Nicht vollstreckbare Forderungen sind vom anmeldenden Gläubiger einzuklagen. Das Nicht-Bestehen von vollstreckbaren Forderungen hingegen (mit Exekutionstitel) muss vom Bestreitenden eingeklagt werden.

Prüfungstagsatzung

In der Prüfungstagsatzung werden die, von Gläubigern angemeldeten Forderungen in Bestand und Höhe geprüft. Insolvenzverwalter und Schuldner haben eine Erklärung über alle bis dahin, angemeldeten Forderungen abzugeben. Diese sind entweder anzuerkennen oder zu bestreiten. Auch andere Gläubiger können Forderungen bestreiten. Das Insolvenzgericht hat eine Frist zur Abklärung dieser Bestreitungen zu bestimmen. (Bestreitungsfrist)

Qualifizierte Mahnung

Eine Mahnung ist qualifiziert, wenn diese schriftlich, unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung einer Rechtsfolge erfolgt. Zahlt ein Schuldner die vereinbarten Zahlungsplanraten nicht (rechtzeitig), kommt es zum (quotenmäßigen) Wiederaufleben der ursprünglichen Forderung, wenn dieser qualifiziert gemahnt wurde.

Qualifizierter Verzug

Zahlt ein Schuldner die vereinbarten Zahlungsplanraten nicht (rechtzeitig), kommt es zum (quotenmäßigen) Wiederaufleben der ursprünglichen Forderungen. Dies setzt voraus, dass qualifizierter Verzug vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Schuldner eine fällige Quote trotz Nachfristsetzung (qualifizierte Mahnung) nicht bezahlt.

Quote

Als Quote bezeichnet man den in Prozentteilen festgelegten Teilbetrag einer Forderung, den ein Schuldner zurückzuzahlen hat (siehe auch Zahlungsplanquote, Sanierungsplanquote und Konkursquote). Im Insolvenzverfahren erhalten alle teilnehmenden Insolvenzgläubiger den gleichen Prozentsatz ihrer anerkannten Forderungen.

Ratenvereinbarung

Eine Ratenvereinbarung wird abgeschlossen, wenn es dem Zahlungspflichtigen nicht möglich ist, eine Forderung rechtzeitig vollständig zu begleichen. Es kommt also zu einer schrittweise bzw. teilweisen Rückzahlung einer Schuld. In der Ratenvereinbarung wird geregelt, in welcher Höhe und wann die Raten zu zahlen sind, was passiert, wenn der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug kommt. Der Abschluss einer Ratenzahlung unterbricht die Verjährung einer Forderung.

Rechnungslegung des Treuhänders

Der im Abschöpfungsverfahren vom Insolvenzgericht bestimmte Treuhänder hat jährlich über seine Tätigkeit zu berichten und Rechnung zu legen.

Rechtshandlungen

Rechtshandlungen sind jene Handlungen, die Rechtsfolgen auslösen.

Rechtskraft

Gegen einige gerichtliche Entscheidungen sind noch Rechtmittel möglich. Alle Wirkungen dieser Entscheidungen treten dann (unter Umständen) nicht sofort ein, sondern erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist. Ist eine Gerichtsentscheidung rechtskräftig, so kann diese (mit ordentlichen) Rechtmitteln nicht mehr bekämpft werden.

Rechtskraftbestätigung

Ist eine Gerichtsentscheidung rechtskräftig, so kann dies durch den Vermerk einer “Rechtskraftbestätigung“ ersichtlich gemacht werden.

Rechtsmittel

Ein Rechtmittel ist die Beantragung einer nochmaligen Überprüfung einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung. Als Rekurse oder Berufungen bezeichnet man Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen wie Beschlüsse oder Urteile.

Rechtspfleger /-innen

Einige gerichtliche Aufgabengebiete sind Aufgabe von Beamten mit juristischer Entscheidungskompetenz, die man Rechtspfleger nennt. Privatkonkurse an den Bezirksgerichten, sowie viele exekutionsrechtliche Entscheidungen werden von Rechtspflegern geführt.

Reorganisationsmaßnahmen

Es handelt sich um einen Begriff aus dem Unternehmensreorganisationsgesetz und dem Eigenkapitalersatzrecht. Reorganisationsmaßnahmen sind betriebswirtschaftliche Verbesserungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglichen.

Reorganisationsverfahren

Unternehmen die (noch) nicht insolvent sind, können die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen. Das Reorganisationsverfahren wird durch das URG (Unternehmensreorganisationsgesetz) geregelt.

Restrukturierungsbeauftragter

Ein Restrukturierungsbeauftragter wird vom Gericht unter gewissen Voraussetzungen bestellt, um den Schuldner zu unterstützen.

Restrukturierungskonzept

Im Restrukturierungskonzept beschreibt der Schuldner, welche Maßnahmen zur Restrukturierung gesetzt werden. Im Restrukturierungskonzept muss dargelegt werden, ob und wie die Bestandsfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.

Restrukturierungsmaßnahmen

Restrukturierungsmaßnahmen sind Maßnahmen die auf die Restrukturierung eines Unternehmens abzielen. Hierzu gehören Zusammensetzung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sowie alle erforderlichen operativen Maßnahmen.

Restrukturierungsplan

Im Restrukturierungsplan werden die im Restrukturierungskonzept dargelegten Maßnahmen im Detail beschrieben.

Restrukturierungsverfahren

Durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde 2021 die ReO (Restrukturierungsordnung) eingeführt. Bestandsfähige Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können ein Restrukturierungsverfahren beantragen um eine mögliche Insolvenz abzuwenden.

Restschuldbefreiung

Neben der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger ist auch die Befreiung des Schuldners von seinen Schulden Ziel von Insolvenzverfahren. Erfüllt ein Schuldner den mit den Gläubigern vereinbarten Sanierung- bzw. Zahlungsplan indem die Teilquoten vereinbarungsgemäß bezahlt werden, oder wird das eingeleitete Abschöpfungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, so soll der Schuldner eine Restschuldbefreiung erhalten und ihm die darüberhinausgehenden Verbindlichkeiten erlassen werden.

Die Insolvenzordnung sieht explizit aber auch Forderungen vor, die von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Richter /-innen

Aufgabe der Richter ist die Rechtsprechung in Zivil-, Strafrechts- und Verwaltungs- und Verfassungssachen. Laut österreichischer Bundesverfassung sind Richter unabsetzbar und unversetzbar. Diese erlassen Urteile und Beschlüsse.

RIRUG

Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz RIRUG) – mit diesem Gesetz wurde eine Richtlinie der EU, die zahlreiche Änderungen im Insolvenzrecht vorsah, in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt.

Das Gesetz wurde am 26.07.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021/147) veröffentlicht.

Saldo

Differenzbetrag der Soll- und Habenseite eines Kontos. Bei einem Soll-Saldo übersteigen die Verbindlichkeiten das Guthaben, bei einem Haben-Saldo ist das Guthaben höher als die Verbindlichkeiten.

Sanierung

Plant ein Unternehmen die Fortführung und die Entschuldung durch einen Sanierungsplan, so spricht man in Insolvenzverfahren von einer angestrebten „Sanierung“. In Sanierungsverfahren besteht ein Verwertungsverbot für das Unternehmen. Das Sanierungsverfahren wird durch die Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt.

Sanierungsplan

Als Sanierungsplan bezeichnet man den Entschuldungsantrag eines Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Wird dieser Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit. Im Gegensatz zu einem Zahlungsplan, setzt ein Sanierungsplan nicht die vorherige Verwertung des schuldnerischen Vermögens voraus.

Sanierungsplanantrag

Plant der Schuldner eine Entschuldung, so kann er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einen Sanierungsplanantrag einbringen. Dieser hat als Mindesterfordernis eine zu zahlende Quote in Höhe von 20 % binnen 2 Jahren vorzusehen. Wird dieser Sanierungsplanantrag in der Sanierungsplantagsatzung und dieser anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

Sanierungsplanquote

Als Sanierungsplanquote bezeichnet man die Gesamt- oder Teilquote eines angenommenen Sanierungsplans oder eines Sanierungsplanangebots. Es handelt sich dabei um den in Prozent angegebenen Forderungsteil, den ein Schuldner seinen Gläubigern zurückzahlen will.

Sanierungsplantagsatzung

Hat ein Schuldner einen Sanierungsplanantrag eingebracht, ist für die Abstimmung der Gläubiger eine Tagsatzung anzuberaumen. In dieser Tagsatzung stimmen die Gläubiger über diesen ab. Stimmt die Mehrheit der in der Tagsatzung anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (Kopfmehrheit) für die Annahme des Angebots und übersteigt die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger der Forderungssumme der nicht-zustimmenden Gläubiger (Kapitalmehrheit), so gilt der Sanierungsplan als angenommen.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist auf die Fortführung und Entschuldung durch einen Sanierungsplan ausgerichtet. Durch die Eigenverwaltung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das schuldnerische Unternehmen nur zum Teil auf den Sanierungsverwalter über. Es ist jedoch eine Mindestquote von 30 % binnen 2 Jahren zu erfüllen. Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kann dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen werden.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Sanierungsverfahren (ohne Eigenverwaltung) sind auf die Fortführung ausgerichtet. Ein Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu eröffnen, wenn zur Entschuldung ein Sanierungsplanantrag eingebracht wurde. Kann ein Sanierungsplan nicht abgeschlossen werden und/oder die Massekosten der Fortführung nicht bezahlt werden, so ist das Verfahren als Konkursverfahren fortzusetzen und die Liquidation (=Vermögensverwertung) einzuleiten.

Sanierungsverwalter

Insolvenzverwalter können entweder Masseverwalter oder Sanierungsverwalter sein. Sanierungsverwalter werden nur in Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bestellt. Wird die Eigenverwaltung entzogen, ist stattdessen ein Masseverwalter zu bestellen. Das Gesetz verwendet meist den Überbegriff „Insolvenzverwalter“, wenn beide Rollen umfasst sind.

Schließungsantrag

Kann ein Insolvenzverwalter ein insolventes Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht ohne Erhöhung des Forderungsausfalls für die Gläubiger fortführen, so hat dieser einen Schließungsantrag zu stellen. Wenn das Insolvenzgericht die Schließung bewilligt, so ist das Verfahren als Konkursverfahren fortzusetzen und die Liquidation (=Vermögensverwertung) einzuleiten.

Schlussrechnung

Die abschließende Rechnungslegung durch den Insolvenzverwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit nennt man Schlussrechnung. Sie beinhaltet die Darstellung der Einnahmen und Ausgaben, sowie die Aufstellung der angefallenen Kosten während des Insolvenzverfahrens.

Schlussrechnungstagsatzung

In der Schlussrechnungs- oder Rechnungslegungstagsatzung ist über die Genehmigung der Schlussrechnung zu verhandeln. Werden Bemängelungen in dieser Tagsatzung erhoben, können sie nicht mehr aufgegriffen werden. Der Termin ist in der Ediktsdatei bekannt zu machen.

Schlussverteilung

Ist die Vermögensverwertung abgeschlossen und die Schlussrechnung genehmigt ist die Insolvenzmasse nach Abzug der Massekosten und Verfahrenskosten an die teilnehmenden Gläubiger quotenmäßig zu verteilen. Die Schlussverteilung erfolgt auf der Grundlage des vom Insolvenzverwalters vorgelegten Verteilungsentwurfs.

Schulden

Schulden sind Verbindlichkeiten bzw. Rückzahlungsverpflichtungen einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber den Gläubigern. Für die Gläubiger sind es also Ansprüche bzw. Forderungen, die gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden können.

Schuldenregulierungsverfahren

Die Insolvenzgesetze nennen Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, Schuldenregulierungsverfahren. Diese werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Privatinsolvenz bezeichnet.

Schuldner /innen

Schuldner sind Personen gegen die ein Gläubiger einen Anspruch hat. In Exekutionsverfahren werden Schuldner verpflichtete Parteien genannt. In Insolvenzverfahren werden Schuldner Insolvenzschuldner genannt.

Schuldnerberatung

Den staatlich bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen kommen gesetzlich besondere Verfahrensrechte zu. Die Anerkennung einer Schuldnerberatungsstelle erfolgt durch das Oberlandesgericht. Daneben gibt es auch private Schuldnerberatungsstellen.

Sekundärinsolvenzverfahren

Wurde über einen Schuldner oder ein schuldnerisches Unternehmen in der europäischen Union bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Schuldner oder das schuldnerische Unternehmen in Österreich eine Niederlassung, so kann ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter des ausländischen Verfahrens in Österreich die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen, welches sich dem ausländischen Verfahren anschließt. Das dann in Österreich anhängige Sekundärinsolvenzverfahren bezieht sich auf das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners oder schuldnerischen Unternehmens. Die beiden Verwalter haben sich im Hinblick auf die Verwertung des Vermögens abzustimmen.

Sicherstellung

Wurden Forderungen im Zuge der Prüfungstagsatzung bestritten, findet jedoch die Abstimmungstagsatzung vor dem Ablauf der vom Gericht bestimmten Klagefrist statt, so sind die auf die bestrittenen Forderungen entfallene Quotenzahlungen bis zum Ablauf der Klagefrist vom Konkursgericht sicherzustellen. Selbiges gilt für bedingt angemeldete Forderungen.

Solidarhaftung (Mithaftung)

Solidarhaftung bedeutet, dass mehrere Personen für dieselben Schulden haften. Infolgedessen mehrere Personen diese Schulden zurückzahlen können bzw. müssen. Die Gläubiger können wählen, von wem sie die Zahlung verlangen. Manchmal ist auch eine Reihenfolge festgelegt.

Sondermasse

Dinge, an denen Gläubiger ein Absonderungsrecht haben, gehören zwar zur Insolvenzmasse, stellen jedoch eine sogenannte Sondermasse dar. Aus dieser Sondermasse dürfen sich Absonderungsgläubiger vorrangig befriedigen. Wichtigste Beispiele hierfür sind Pfandrechte an einer Liegenschaft oder das Vermieterpfandrecht. Der Verwertungserlös aus solchen Dingen wird abgesondert im Zuge einer eigenen Tagsatzung verteilt, wobei zuerst die absonderungsberechtigten Gläubiger nach ihrem jeweiligen Rang zum Zug kommen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fließt in die Konkursmasse und kann am Ende des Verfahrens an die allgemeinen Gläubiger verteilt werden.

Sondermassekosten

Sondermassekosten sind Kosten, die sich auf eine Sondermasse beziehen. So stellen zum Beispiel im Hinblick auf eine pfandrechtlich belastete Liegenschaft Betriebs- und Instandhaltungskosten, Kanalbereitstellungsgebühren, Kehrgebühren und die Versicherungsprämien für die Gesamtliegenschaft ab Konkurseröffnung Sondermassekosten dar, die aus der Masse zu decken sind.

Sperrfrist

Wurde einem Schuldner im Zuge des Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt oder wurde dieses aufgrund von Obliegenheitsverletzungen vorzeitig eingestellt, ist der Schuldner für die nächsten 20 Jahre für ein neuerliches Abschöpfungsverfahren und 10 Jahre für die Einbringung eines Zahlungsplanes gesperrt.

Stammeinlage

Die Gesellschafter einer GmbH übernehmen jeweils einen Anteil des zu leistenden Stammkapitals. Bei Gesellschaftsgründung muss nicht die gesamte Stammeinlage geleistet werden. So sieht das Gesetz zunächst lediglich die Einzahlung der Hälfte des vereinbarten Stammkapitals vor. Im Zuge des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter jedoch die volle Einzahlung der im Firmenbuch ausgewiesenen Stammeinlage von jedem Gesellschafter einfordern.

Stammkapital

Wird eine GmbH gegründet, muss zunächst das Stammkapital festgelegt werden. Das Stammkapital bildet die Grundlage für das Vermögen der Gesellschaft und stellt deren Haftungsfonds dar. Das Stammkapital einer GmbH muss zumindest EUR 35.000,00 betragen, wovon jedenfalls die Hälfte in bar einzubezahlen ist.

Stimmrecht

Gläubiger, deren Forderungen anerkannt und daher festgestellt sind, sind zur Teilnahme an der Abstimmung über den Zahlungs- oder Sanierungsplan berechtigt. Stimmberechtigte Gläubiger können den vom Schuldner angebotenen Zahlungs- oder Sanierungsplan annehmen oder diesen ablehnen. Die abgegebene Stimme zählt sowohl zur Summen- als auch zur Kopfmehrheit.

Stimmrechtsprüfung

Gläubiger, deren Forderungen anerkannt und daher festgestellt sind, sind zur Teilnahme an der Abstimmung über den Zahlungs- oder Sanierungsplan berechtigt. Wurden Forderungen jedoch noch nicht geprüft oder sind diese bestritten und ist die vom Konkursgericht bestimmte Klagefrist noch nicht verstrichen, dürfen sie ebenfalls an der Abstimmung teilnehmen. Jedoch hat das Gericht in diesem Fall über die dem Gläubiger zustehende Höhe des Stimmrechts zu entscheiden. Diese Entscheidung kann für das Zustandekommen der Summenmehrheit eine wichtige Rolle spielen.

Stundung

Zu einer Stundung kommt es, wenn die Fälligkeit bzw. der tatsächliche Zahlungszeitpunkt einer Forderung oder von einzelnen Tilgungszeitpunkten durch nachträgliche Vereinbarung mit den Gläubigern hinausgeschoben wird. Während der Stundung tritt Hemmung der Verjährungsfristen ein.

Summenmehrheit (siehe auch Kapitalmehrheit)

In der Sanierungs- oder Zahlungsplantagsatzung stimmen die anwesenden Gläubiger über das Sanierungs- oder Zahlungsplanangebot des Schuldners ab. Stimmt die Mehrheit der in der Tagsatzung anwesenden und stimmberechtigten Gläubiger (Summenmehrheit) für die Annahme des Angebots und übersteigt die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger die Forderungssumme der nicht zustimmenden Gläubiger (Summenmehrheit), so gilt der Sanierungs- oder Zahlungsplan als angenommen.

Superfluum

Hyperocha oder auch Superfluum ist eine Bezeichnung für den Verwertungsüberschuss.

Zur Absicherung einer Forderung kann der/die Gläubiger/in die Einräumung eines Pfandrechtes verlangen. Kann der/die Schuldner/in die geschuldete Forderung nicht fristgerecht begleichen, ist es möglich, die gepfändete Sache zu veräußern. Den, die zur Deckung der geschuldeten Forderung, übersteigenden Betrag – sohin den Verwertungsüberschuss – bezeichnet man als Hyperocha oder auch Superfluum.

Superquote

Eine Superquote ist eine zusätzliche Quote, die erst bei Eintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses fällig wird.

Tagsatzung

Eine Tagsatzung im Insolvenzverfahren ist ein in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemachter Verhandlungstermin, an welchem sämtliche Verfahrensbeteiligte teilnehmen können.

Tilgungsplan

Der Tilgungsplan ist die durch die Novelle RIRL-UG neue Variante des Abschöpfungsverfahrens, bei dem Insolvenzschuldner den pfändbaren Teil der Einkünfte für die Dauer von 3 Jahren an Treuhänder abtreten. Beim Tilgungsplan gelten weitere Einleitungshindernisse und ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab.

Treuhänder

Im Zuge des Abschöpfungsverfahrens wird dem Schuldner ein Treuhänder zur Seite gestellt. Dieser wird vom Konkursgericht bestellt. Dem Treuhänder werden für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens des Schuldners abgetreten. Dem Treuhänder sind alle essentiellen Änderungen (Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel, Hinzukommen oder Wegfall einer Unterhaltspflicht, Änderungen des Gehalts etc.) unaufgefordert bekanntzugeben.

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten bzw. Schulden die Vermögenswerte des Schuldners übersteigen.

Überschuldung

Diese liegt vor, wenn die Passiva die Vermögenswerte überwiegen und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.

Überwachungsinkasso

Im Überwachungsinkasso werden Forderungen in Evidenz gehalten und regelmäßig geprüft, ob sich die Bonität des Schuldners ändert. Titulierte Forderungen, sei es aus Zivilklagen, anerkannte Forderungen im Insolvenzverfahren, Notariatsakten oder aus Strafurteilen haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz UID-Nummer)

Möchten Sie als österreichisches Unternehmen eine Kooperation oder eine Geschäftsbeziehung mit einem anderen Unternehmen innerhalb der EU aufnehmen, benötigen Sie dafür eine UID-Nummer.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz UID-Nummer) ist eine einzigartige Kennzeichnung für Unternehmen und wird bei Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern anderer EU-Länder benötigt um als Erwerber von Waren oder Dienstleistungen, diese ohne Umsatzsteuer einkaufen zu können.

Mit der Bekanntgabe Ihrer UID-Nummer geben Sie dem ausländischen (EU-) Unternehmer bekannt, dass Sie als Abnehmerin/Abnehmer (Erwerberin/Erwerber) steuerfrei einkaufen bzw. eine sonstige Leistung für Ihr Unternehmen innerhalb der EU beziehen können.

Das österreichische Umsatzsteuergesetz hat bereits seit mehr als zehn Jahren festgelegt, dass die Rechnungen des Rechnungsausstellers die UID-Nummer beider am Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen tragen muss. Das gilt ab einem Rechnungs-Brutto-Wert iHv 10.000 € auch für Inlandsumsätze in Österreich.

Sämtlichen Nutzern des AKV ONLINE-Portals steht unkompliziert die Möglichkeit zur Verfügung rasch, einfach und kostenlos UID-Nummern zu identifizieren.

UID-Nummer HIER prüfen.

Unpfändbare Bezugsteile

Im Abschöpfungsverfahren sowie bei Gehaltsexekutionen wird das Einkommen des Schuldners anhand einer vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Tabelle auf das Existenzminimum gepfändet. Unpfändbare Bezugsteile, sind jene Teile des Einkommens, die nicht gepfändet werden dürfen. Darunter fallen unter anderem Aufwandsentschädigungen, Familienbeihilfen sowie die meisten Sozialleistungen.

Unternehmensschließung

Würde die Fortführung eines schuldnerischen Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger führen, hat der Insolvenzverwalter die Schließung des schuldnerischen Unternehmens zu beantragen.

Unzulässigkeit

Unter gewissen Voraussetzungen können von Schuldnern eingebrachte Sanierungs- oder Zahlungspläne unzulässig sein. So sind sowohl Zahlungs- als auch Sanierungspläne jedenfalls unzulässig, wenn der Schuldner flüchtig ist oder der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorlegt (oder es vor Gericht unterfertigt). Ein Zahlungsplan ist auch dann unzulässig, wenn in den letzten 10 Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Verbindlichkeiten

Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber seiner Gläubigerin werden Verbindlichkeiten genannt.

Verfahrenskosten

Unter Verfahrenskosten versteht man sämtliche Ausgaben, die zur Führung eines Gerichtsverfahrens notwendig sind. Hierunter fallen zum Beispiel Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren, Anwaltskosten, Insolvenzverwalterkosten, Entlohnung der Gläubigerschutzverbände etc.

Verjährung

Im Zivilrecht bedeutet Verjährung den Verlust eines Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund von Zeitablauf. Zu beachten ist dabei, dass das verjährte Recht nicht zur Gänze erlischt. So ist zwar eine gerichtliche Geltendmachung nicht mehr möglich, erfüllt der Verpflichtete jedoch trotzdem seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden. Bei der Dauer von Verjährungsfristen ist zwischen einer Allgemeinen (30 Jahre) sowie einer Besonderen (3 Jahre) zu unterscheiden.

Verlassenschaft

Als Verlassenschaft bezeichnet man alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen.

Vermögensverheimlichung

Im Zuge des Insolvenzverfahrens haben Schuldner wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über ihr Vermögen sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkünfte und wiederkehrende Ausgaben zu geben. Kommen Schuldner dem nicht nach, und verheimlichen vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen zum Vermögen, stellt dies nicht nur ein Einleitungshindernis dar, sondern kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Vermögensverschleuderung

Im Gegensatz zur Begründung von neuen, unverhältnismäßigen Verbindlichkeiten kurz vor Insolvenzeröffnung, stellt die Vermögensverschleuderung auf die Verringerung des ursprünglich bereits schon vorhandenen Vermögens ab. So stellt etwa die Veräußerung von Gegenständen weit unter dem üblichen Verkehrswert oder der Erbringung von Leistungen ohne adäquate Gegenleistung eine Vermögensverschleuderung dar. Beide oben genannten Punkte sind – sofern es der Schuldner vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig getan hat – mögliche Einleitungshindernisse, die dem Schuldner den Weg in ein Abschöpfungsverfahren versperren.

Vermögensverzeichnis

Im Zuge des Insolvenzverfahrens haben Schuldner Auskunft über ihr Vermögen (Liegenschaften, Sparbücher, Schmuck etc.) sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkünfte und wiederkehrende Ausgaben zu geben. Diese Angaben sind in einem dafür vorgesehenen Formular – dem Vermögensverzeichnis – einzutragen.

Verpflichtete Partei

Verpflichtete Partei ist ein Ausdruck aus dem Exekutionsrecht. Im Exekutionsverfahren werden Schuldner als verpflichtete Partei bezeichnet, da diese zu einer Leistung verpflichtet sind.

Versagung des Sanierungsplans

Wurde ein Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen und liegen die notwendigen Voraussetzungen dafür vor, ist der Sanierungsplan vom Gericht beschlussmäßig zu bestätigen. Liegen jedoch Gründe vor, die gegen eine Bestätigung des Sanierungsplanes sprechen, dann hat das Gericht die Bestätigung des Sanierungsplanes zu versagen. Die Gründe, derentwegen das Konkursgericht den Sanierungsplan zu versagen hat, finden sich in den §§ 153 und 154 IO.

Verteilung

Konnte im Zuge des Verfahrens das schuldnerische Vermögen verwertet werden und besteht nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben gemäß des Verteilungsbeschlusses an die Gläubiger quotenmäßig zu verteilen.

Verteilungsbeschluss

Konnte im Zuge des Verfahrens das schuldnerische Vermögen verwertet werden und besteht nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so hat das Konkursgericht dies im Zuge einer dafür anzuberaumenden Tagsatzung beschlussmäßig festzustellen. Der im Zuge dieser Tagsatzung gefasste Beschluss heißt Verteilungsbeschluss. Das Konkursgericht orientiert sich hierbei an dem vom Insolvenzverwalter erstellten Verteilungsentwurf.

Verteilungsentwurf

Konnte im Zuge des Verfahrens das schuldnerische Vermögen verwertet werden und besteht nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so hat der Insolvenzverwalter im Zuge der Erstellung seiner Schlussrechnung auch einen Verteilungsentwurf zu erstellen. In diesem hat er aufzuschlüsseln, wie hoch das zu verteilende Guthaben ist, wie hoch die zu verteilende Quote ist und welchen Betrag jeder einzelne Gläubiger erhält.

Verteilungstagsatzung

Konnte im Zuge des Verfahrens das schuldnerische Vermögen verwertet werden und besteht nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so hat das Konkursgericht dies im Zuge einer dafür anzuberaumenden Tagsatzung beschlussmäßig festzustellen. Nach der Rechtskraft kann das Guthaben an die Gläubiger verteilt werden.

Vertragliches Pfandrecht

Ein vertragliches Pfandrecht kommt zustande, wenn beide Vertragsparteien in einem Vertrag das Pfandrecht an einem Gegenstand oder einer Liegenschaft als Sicherstellung für eine (Geld-)Leistung vereinbart haben.

Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

Im Insolvenzverfahren können Verträge von Gläubigern nur aus wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist, aufgelöst werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Zahlungsverzug vor Insolvenzeröffnung ist jedoch ausdrücklich kein wichtiger Grund, aus dem ein Vertrag aufgelöst werden darf. Der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter hat hingegen die Wahl ob dieser in den Vertrag eintritt oder davon zurücktritt.

Im Restrukturierungsverfahren haben nur jene Gläubiger, für die die Vollstreckungssperre gilt, auch zukünftige Vertragsleistungen zu erbringen und dürfen Verträge nicht fällig stellen. Diese Vertragsauflösungssperre ist zudem auf unternehmensrelevante Verträge beschränkt.

Verwertung

Im Zuge eines Firmen- oder Privatkonkurses ist das schuldnerische Vermögen bestmöglich zu verwerten und quotenmäßige auf die Gläubiger aufzuteilen. Erst nach erfolgter Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann von einem Schuldner ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes eingebracht werden.

Verwertungsverbot

Wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet, ist das Verfahrensziel nicht die Verwertung des schuldnerischen Unternehmens, sondern dessen Entschuldung. In den meisten Fällen soll die Entschuldung durch die Fortführung des Unternehmens erwirtschaftet werden. Aus diesem Grund ist eine Verwertung des schuldnerischen Unternehmens in den meisten Fällen nicht zweckmäßig. Gesetzlich ist daher vorgesehen, dass der Insolvenzverwalter mit einer Verwertung des schuldnerischen Unternehmens erst beginnen darf, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wurde.

Verzugszinsen

Zahlt ein Schuldner trotz Fälligkeit die Forderung nicht fristgerecht, ist der Gläubiger berechtigt, ab dem darauffolgenden Tag Zinsen einzufordern. Sind diese vertraglich nicht gesondert geregelt, gelten die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen. Bei Geschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern oder bei Geschäften zwischen Privaten gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 % pro Jahr. Bei Geschäften zwischen Unternehmern gilt hingegen ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 % über dem Basiszinssatz.

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Ist eine Gerichtsentscheidung vollstreckbar, so kann dies durch den Vermerk einer “Vollstreckbarkeitsbestätigung“ ersichtlich gemacht werden.

Vollstreckungssperre

Im Restrukturierungsverfahren kann vom Gericht eine Vollstreckungssperre angeordnet werden. Diese bewirkt, dass für den Zeitraum der Sperre keine Exekutionsanträge bewilligt werden und Pfand- oder Befriedigungsrechte erworben werden dürfen.

Wiederaufleben

Kommt es bei einem abgeschlossenem Sanierungs- oder Zahlungsplan zu einem Verzug einer Quotenzahlung, so kommt es nach einer qualifizierten Mahnung seitens des Gläubigers an den Schuldner zu einem (teilweisen) Wiederaufleben der Forderung. Man unterscheidet zwischen absolutem und relativem Wiederaufleben.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Versäumt ein Verfahrensbeteiligter unverschuldet oder mit lediglich geringem Verschulden bestimmte Fristen, so kann er mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand so gestellt werden, als hätte er die Frist nicht versäumt. Die zu setzende Verfahrenshandlung ist aber jedenfalls in der neu zu vergebenden Frist nachzuholen.

Wirtschaftsauskünfte

Wirtschaftsauskünfte umfassen gesammelte und daher aussagekräftige Informationen über die Bonität von Personen und Unternehmen, die von gewerblichen Informationsdiensten gegen die Bezahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt werden.

Zahlungsbefehl

Aufgrund einer eingebrachten Mahnklage für Geldforderungen bis zu € 75.000,- kommt es nach erfolgter formeller Prüfung durch das Gericht zum Erlass eines bedingten Zahlungsbefehls. Das Gericht erlässt im Mahnverfahren den Zahlungsbefehl, überprüft aber nicht, ob der Betrag auch tatsächlich stimmt. Es findet auch keine Verhandlung bzw. keine vorherige Vernehmung des Beklagten statt.

Zahlungsplan

Der Zahlungsplan ist ein Entschuldungsmodell, bei dem ein Schuldner seinen Gläubigern eine Zahlungsquote anbietet, die im Hinblick auf die schuldnerische Einkommenslage angemessen und erfüllbar sein muss. Bislang wurde für die Berechnung der Angemessenheit ein Zeitraum von fünf Jahren herangezogen, seit Inkrafttreten des Restrukturierungs- und Insolvenz- Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (26.07.2021) ist hierfür nunmehr ein Berechnungszeitraum von 3 Jahren vorgesehen.

Die maximale Laufzeit eines Zahlungsplans darf weiterhin insgesamt sieben Jahre nicht überschreiten.

Ein Zahlungsplan gilt von den Gläubigern als angenommen, wenn sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit der anwesenden Gläubiger für die Annahme des Zahlungsplans stimmen.

Zahlungsplanantrag

Mit einem Zahlungsplanantrag hat der Schuldner seinen Gläubigern einen angemessenen und erfüllbaren Zahlungsplan anzubieten. Zahlungsplananträge können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vom Schuldner beim Konkursgericht eingebracht werden.

Zahlungsplantagsatzung

Hat ein Schuldner einen Zahlungsplanantrag beim Konkursgericht eingebracht, ist hierfür eine gesonderte Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser Tagsatzung sind Gläubiger und Schuldner zu laden. In dieser Tagsatzung können die Gläubiger den Schuldner (nochmals) zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragen und somit die Angemessenheit und Erfüllbarkeit des angebotenen Zahlungsplans beurteilen und über diesen abstimmen. Im Schulden-regulierungsverfahren finden in der Regel Berichts- und Prüfungstagsatzung sowie Zahlungsplan- und Schlussrechnungstagsatzung an einem gemeinsamen Termin statt.

Zahlungsstockungen

Kann ein Schuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich in Kürze zur Gänze begleichen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern lediglich eine Zahlungsstockung. Üblicherweise beträgt die längst mögliche Frist rund 3 Monate.

Zahlungsunfähigkeit

Diese liegt vor, wenn Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht mehr in der Lage sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen und sie die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen können.

Zession

Siehe auch Abtretung. Eine Forderung wird von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen.

Zinsen

Das Entgelt, das dem Gläubiger als Gegenleistung für eine befristete Bereitstellung von Kapital bezahlt wird. Die Höhe des Zinsbetrages ergibt sich aus Zinssatz, Laufzeit und Höhe des überlassenen Kapitals. Ein Zinsstopp wird gesetzlich angeordnet, wenn ein Privatkonkurs eröffnet wird – ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Zinsen mehr verrechnet werden.

Zusammenrechnung

Bezieht ein Schuldner mehrere Einkünfte, können Treuhänder, Gläubiger und Schuldner im Exekutions- und Insolvenzverfahren die Zusammenrechnung dieser Einkünfte beantragen, um sich so den tatsächlich pfändbaren Bezugsteil des Schuldners zu errechnen.

Zuständigkeit

Zuständigkeit bedeutet ganz allgemein, die Ermächtigung zu besitzen, einen Rechtsakt zu setzen. Im öffentlichen Recht legt die Zuständigkeit fest, welche Behörde oder Gericht im konkreten Einzelfall zu hoheitlichem Handeln ermächtigt oder sogar verpflichtet ist. Unterschieden wird zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit.