Wie lang kann eine Forderung in Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Grundsätzlich können Forderungen von der Insolvenzeröffnung bis zur Aufhebung des Verfahrens angemeldet werden. Bei Verfahrenseröffnung hat das Insolvenzgericht eine Anmeldefrist zu bemessen. Diese wird im Edikt veröffentlicht. Eine Forderungsanmeldung nach Ablauf dieser Anmeldefrist kann mit Rechtsnachteilen für den Gläubiger verbunden sein. Insbesondere können Forderungen verjähren. Forderungen, die in der Anmeldefrist angemeldet wurden, sind in der obligatorischen Prüfungstagsatzung zu prüfen. Für danach angemeldete Forderungen ist eine separate Prüfungstagsatzung abzuhalten, wofür dem nachträglich angemeldeten Gläubiger Extrakosten anfallen. Forderungen, die bis 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung nicht angemeldet wurden, müssen nicht mehr geprüft werden und sind daher bei Quotenausschüttungen aus der Insolvenzmasse nicht zu berücksichtigen.
Wurde im Verfahren ein Sanierungsplan angenommen, haben Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben, ebenfalls Anspruch auf Bezahlung der Sanierungsplanquote. Der Schuldner hat dann auch den verspätet angemeldeten Gläubiger bei den Quotenzahlungen zu berücksichtigen.
Wurde im Verfahren ein Zahlungsplan angenommen, sind nicht angemeldete Forderungen Quoten nur dann zu bezahlen, wenn der Gläubiger nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt wurde und eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Ob dies der Fall ist, ist vom Insolvenzgericht zu prüfen. Auch wenn die zusätzliche Forderung berücksichtigt werden soll, gilt dies nur für die Restlaufzeit des abgeschlossenen Zahlungsplans.