In welcher Reihenfolge werden Gläubiger bedient?
Das Insolvenzrecht nach der Insolvenzordnung beruht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Dies bedeutet, dass die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger im Verhältnis zu ihren angemeldeten Forderungen alle die gleiche Quote aus der Insolvenzmasse erhalten. Wurde eine angemeldete Forderung im Verfahren anerkannt, so ist diese bei einer Quotenausschüttung zu berücksichtigen. Die zur Verfügung stehende Konkursmasse wird dann zu gleichen Quoten an alle Gläubiger verteilt. Gläubiger mit höheren Forderungen bekommen dadurch einen höheren Betrag als Gläubiger mit niedrigeren Forderungen, sodass alle den gleichen Prozentsatz erhalten.
Eine Reihenfolge bei der Verteilung der Insolvenzmasse gibt es jedoch dahingehend, dass den Forderungen der „normalen“ Insolvenzgläubiger, die Forderungen der Massegläubiger und die Verfahrenskosten vorgereiht sind. Zu den Verfahrenskosten gehören die Barauslagen des Insolvenzverwalters (1. Rang) und die Insolvenzverwalterbelohnung (2. Rang). An dritter Stelle kommt die Rückerstattung eines Kostenvorschusses und danach die Gehälter und Löhne von Arbeitnehmern ab der Insolvenzeröffnung. Anschließend sind noch alle Forderungen von Gläubigern, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind und Masseforderungen genannt werden, vorrangig. Erst wenn diese vorrangigen Forderungen vollständig bezahlt sind, wird das restliche Vermögen der Konkursmasse an die Insolvenzgläubiger – zu gleichen Quoten – bezahlt.