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Wesentliche Neuerungen durch die EuInsVO 2015

Die stetig wachsenden grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen erfordern einheitliche Regelungen über die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowie des anwendbaren Rechts. Zunächst boten bilaterale Abkommen ein Instrumentarium für die internationale Abwicklung; diese wurden durch die am 31.05.2002 in Kraft getretene EuInsVO 2000 derogiert. Durch die nunmehr geltende EuInsVO 2015 wurde die bisherige Verordnung wesentlich umgestaltet bzw. ergänzt und gilt – mit Ausnahme von Dänemark – für alle Mitgliedstaaten. Diese ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 26.06.2017 eröffnet wurden.

Die EuInsVO 2015 ist durch das Universalitätsprinzip gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass ein in einem Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren und die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Entscheidungen (zB die zur Durchführung und Beendigung eines Verfahrens ergangenen Entscheidungen, Sanierungsplan) auch in anderen Staaten Geltung haben. Lediglich grobe Verstöße können eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen.

Dieser Grundsatz wird durch die Möglichkeit, neben einem Hauptinsolvenzverfahren auch ein Sekundärinsolvenzverfahren in einem anderen Staat zu eröffnen, durchbrochen. Als Sekundärinsolvenzverfahren gilt ein Insolvenzverfahren, das sich an ein Hauptinsolvenzverfahren in dem Mitgliedsstaat anschließt, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Seine Wirkungen sind auf die in dem Mitgliedsstaat gelegenen Vermögenswerte beschränkt. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in jedem Land eröffnet werden, in dem das insolvente Unternehmen außer an seinem Hauptsitz Vermögenswerte besitzt und eine Niederlassung hat.

Das in der jüngsten Vergangenheit wohl bekannteste Beispiel zur Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ist das am 12.01.2018 eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen der NIKI Luftfahrt GmbH beim Landesgericht Korneuburg, GZ 36 S 5/18d. Das Hauptgeschäft und die Führung am Sitz der Muttergesellschaft war nicht Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit, sondern vielmehr der Unternehmenssitz in Wien. So wurde in weiterer Folge ausgesprochen, dass in Entsprechung des geltenden Unionsrechtes ein Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland nicht anhängig war, sodass der Sekundärinsolvenzantrag – berechtigt – als unzulässig abgewiesen und ein Hauptinsolvenzverfahren in Österreich eröffnet wurde.

Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Gericht jenes Staates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (allgemeine wirtschaftliche Tätigkeit) hat sog. COMI – Center Of Main Interests, vgl Art 3. Dieses Eröffnungsgericht bleibt auch dann zuständig, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Insolvenzantragstellung verlegt; maßgeblich ist der Antragszeitpunkt (vgl EuGH 17.01.2006 C-1/04). Das Insolvenzverfahren entfaltet universelle Wirkung und umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, gleich ob es im Gebiet des Eröffnungsstaates oder im Ausland gelegen ist. Bislang noch nicht einheitlich judiziert ist die Frage bezüglich des in einem Schuldenregulierungsverfahren pfändbaren Einkommensbestandteils, wenn etwa ein in Österreich wohnhafter Schuldner – über dessen Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren an seinem Wohnsitz eröffnet wurde – in Deutschland arbeitet. Unterschiedliche gesetzliche Normen führen hierbei zu unterschiedlichen Ergebnissen, etwa in Bezug auf die Höhe des monatlichen Existenzminimums oder des 13. und 14. Gehaltes. Im Licht der EuGH-Judikatur und unserer Erachtens müssten in diesem Fall die österreichischen Pfändungsvorschriften zur Anwendung gelangen, zumal Entscheidungen in den übrigen Mitgliedstaaten ohne Förmlichkeiten anzuerkennen sind.

Weiters sind in der Verordnung Regelungen über das anwendbare Recht enthalten. So statuiert Art 7 leg cit den Grundsatz, dass das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung anzuwenden ist zB für die Beurteilung der Rechte und Pflichten des Schuldners oder der aufrechten Vertragsverhältnisse. Es finden sich jedoch diverse Ausnahmen, insbesondere für Eigentumsvorbehalte, Arbeitsverträge udgl.

Nunmehr sind die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Insolvenzregistern verpflichtet, um Informationen über Insolvenzverfahren bekanntzumachen (Art 24 ff). Die Insolvenzregister werden vernetzt und die Informationen über das Europäische Justizportal veröffentlicht (gilt ab 26.06.2019). Das österreichische Insolvenzregister ist die Insolvenzdatei.

Eine weitere wesentliche Neuerung/Erweiterung besteht auch darin, dass die EuInsVO 2015 auch für vorinstanzliche Verfahren – mit denen eine Zahlungsunfähigkeit verhindert werden soll – gilt (Art 1 Abs 1 lit b). Dementsprechend entfällt die zwingende Bestellung eines Verwalters und ist es für eine Anwendbarkeit ausreichend, wenn sich der Schuldner einer Aufsicht bzw. gerichtlichen Kontrolle unterwirft.

Auch im Hinblick auf Konzerninsolvenzen wurden neue Regelungen geschaffen, welche sich in umfassenden Kooperations- und Berichtspflichten zwischen den beteiligten Verwaltern und Gericht äußern (Art 56 ff).

[Diese Kurzdarstellung enthält lediglich einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen und Neuerungen der EuInsVO 2015.]

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