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Vorzeitige Verteilung der Insolvenzmasse kann zu Haftung des Insolvenzverwalters führen

( OGH 8 Ob 104/18, 26.11.2018)

In dieser Entscheidung hatte der OGH der Frage nachzugehen, ob das Verteilungsverfahren auch noch nach Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger durchgeführt werden kann.

In Folge des vom Schuldner eingebrachten Zahlungsplanantrages, fand beim Insolvenzgericht eine Schlussrechnungs- und Zahlungsplantagsatzung statt. Aus der Verwertung des schuldnerischen Vermögens befand sich auf dem Massekonto ein Guthaben. Der Insolvenzverwalter legte in der Tagsatzung die Schlussrechnung, jedoch keinen Verteilungsentwurf vor. Das Insolvenzgericht genehmigte danach die Schlussrechnung und bestätigte den Zahlungsplan. Der Beschluss wurde rechtskräftig und das Insolvenzverfahren aufgehoben. Erst danach legte der Insolvenzverwalter den Verteilungsentwurf vor. Das Insolvenzgericht nahm den Entwurf ohne Zustellung und Veröffentlichung zum Akt. Der Insolvenzverwalter nahm die Verteilung an die Gläubiger entsprechend dem vorgelegten Verteilungsentwurf vor. Erst danach genehmigte das Insolvenzgericht den (bereits ausgeführten) Verteilungsentwurf mit Beschluss.

Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner Rekurs und brachte vor, dass durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Insolvenzschuldner wieder selbst verfügungsbefugt über sein Vermögen sei und daher die Masse nicht mehr verteilt hätte werden dürfen.

Das OLG Wien als Rechtsmittelgericht hob den Beschluss zur neuerlichen Entscheidung des Erstgerichtes auf. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhob sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner Rekurs.

Der Insolvenzverwalter führte aus, dass der Schuldner mangels Beschwer nicht rekurslegitimiert sei, da unabhängig von der Einhaltung der Verfahrensvorschriften, jedenfalls eine Verteilung des gesamten Vermögens zu erfolgen habe. Der Schuldner brachte vor, dass die gesetzlichen Vorschriften über das Verteilungsverfahren nicht eingehalten wurden.

Der OGH kam zu der Entscheidung, dass beide Rekurse zulässig aber nicht gerechtfertigt sind und führte hierzu aus, dass durch das Unterbleiben der Verständigung, der Schuldner nicht in der Lage war eventuelle Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf anzubringen und sohin in seinem prozessualen Recht verletzt wurde. Die §§ 129ff IO regeln den Ablauf des Verteilungsverfahrens und beinhalten, dass der Insolvenzverwalter den Verteilungsentwurf dem Insolvenzgericht vorzulegen hat. Das Insolvenzgericht hat die Verteilungsquote in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Die Gläubiger können gemäß § 130 IO binnen 14 Tagen Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf anbringen. Der Verteilungsentwurf ist mit Beschluss des Insolvenzgerichtes zu genehmigen.

Ob die vom Schuldner angebrachten Erinnerungen berechtigt sind, war nicht Gegenstand der OGH Entscheidung. Der OGH sprach jedoch aus, dass das Erstgericht eine neuerliche Tagsatzung zur Schlussverteilung anzuberaumen hat, so dass der Schuldner die Möglichkeit hat Erinnerungen anzubringen.

Dies hat – so der OGH weiter – jedoch nicht zur Folge, dass nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans die vorhandene Masse nicht mehr verteilt werden darf. Sollte der Insolvenzverwalter außerstande sein, die Verteilung der Masse nach dem letztlich gerichtlich genehmigten Entwurf vorzunehmen, ist dieser gegenüber benachteiligten Gläubigern schadenersatzrechtlich verantwortlich.

In der aktuellen Entscheidung hat der OGH sohin festgelegt, dass bei (eigenmächtiger) Ausschüttung der Verteilungsquote an die Insolvenzgläubiger vor insolvenzgerichtlicher Genehmigung des Verteilungsentwurfes des Insolvenzgerichtes der Insolvenzverwalter schadenersatzrechtlich gegenüber benachteiligten Gläubigern haftet.

Quelle:

OGH vom 26.11.2018, 8 Ob 104/18d

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