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Immer wieder ein aktuelles Thema: Die Vertretung der Gläubiger in Insolvenzverfahren

Bei Insolvenzverfahren herrscht generell keine Anwaltspflicht. Jedoch wenn sich ein Gläubiger nicht selbst eigenberechtigt vertritt, hat er die Möglichkeit, sich entweder durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband oder durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Bedauerlicherweise kommt es immer wieder vor, dass für Gläubiger natürliche oder juristische Personen, wie Inkassobüros, Steuerberater, Unternehmensberater etc., Forderungsanmeldungen offiziell bei Gericht einbringen. Diese müssten seitens des Insolvenzgerichtes zurückgewiesen werden und Verbesserungsaufträge erteilt werden. Es besteht dadurch die Gefahr, dass Anmeldefristen versäumt werden und Kostenfolgen gemäß § 107 IO entstehen.

Diese Vertretungsbefugnis der Gläubiger in Insolvenzverfahren unterliegt strengen Maßstäben, denn auch die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände können sich nur durch eigene Mitarbeiter, in Ausnahmefällen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Einschreiten anderer natürlicher oder juristischer Personen ist verboten und fällt unter den Begriff der Winkelschreiberei. Eine Umgehung dieser Vorschrift ist auch nicht möglich, wenn sich diese Personen wiederum von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Verstoß gegen diese Vertretungsbestimmungen begründet zusätzlich einen Verstoß gegen § 1 UWG und es könnten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen drohen.

Wir empfehlen daher den Gläubigern, sich der kostengünstigen Vertretung des AKV Europa zu bedienen, die die Forderungsanmeldungen gesetzeskonform durchführen und im Falle von Bestreitungen die entsprechenden Abklärungen mit den Insolvenzverwaltern erledigen, wodurch es in den meisten Fällen zu Anerkennungen oder Teilanerkennungen der Forderungen kommt. Bei Sanierungsplänen oder Zahlungsplänen in Schuldenregulierungsverfahren wird die Angemessenheit der angebotenen Quote geprüft. Letztendlich wird auch das Quoteninkasso durchgeführt.

  • § 253 Absatz 3 IO
  • § 107 Absatz 2 IO
  • 4 Ob92/91

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