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Überprüfung der Zulässigkeit eines Zahlungsplanes bzw. des Vorliegens von Einleitungshindernissen bei Abschöpfungsverfahren – eine nicht zu unterschätzende Antragstellung von Gläubigerseite

§ 194 IO normiert den Inhalt und die Unzulässigkeit des Zahlungsplanes. Danach muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern einen Zahlungsplan mit mindestens einer Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf dabei sieben Jahren nicht übersteigen.

Unzulässigkeitsgründe für den Zahlungsplan liegen vor, wenn der Schuldner flüchtig ist, der Schuldner trotz Aufforderung ein Vermögensverzeichnis nicht vorlegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt, der Inhalt des Zahlungsplanes gegen die §§ 149 bis 151 IO oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder vor weniger als 10 Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

Diese gesetzlichen Vorschriften für die Zulässigkeit eines Zahlungsplanes hat das Insolvenzgericht bei Konkurseröffnung bzw. bis zur Ladung im Rahmen eines sogenannten Vorprüfungsverfahrens amtswegig zu überprüfen. Im Rahmen dieses Vorprüfungsverfahren hat das Gericht auch zu überprüfen, ob Hindernisse gegen die Einleitung eines vom Schuldner beantragten Abschöpfungsverfahrens sprechen. Ist dieses Vorprüfungsverfahren abgeschlossen, ist eine amtswegige Überprüfung, ob der vorgelegte Zahlungsplan unzulässig ist oder ob Einleitungshindernisse vorliegen, nicht mehr möglich.

Ab nun ist es Aufgabe der Gläubiger bzw. Gläubigerschutzverbände wie dem Alpenländischen Kreditorenverband in einer Tagsatzung Einwendungen über die Zulässigkeit des Zahlungsplanes zu erheben. Diese Einwendungen müssen begründet vorgebracht werden, dass der Zahlungsplan unzulässig ist und warum gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wird. Dies gilt auch für das Vorbringen von Einleitungshindernissen bei einem vom Schuldner beantragten Abschöpfungsverfahren.

Das Vorbringen eines Gläubigers bzw. eines Gläubigerschutzverbandes ist Voraussetzung dafür, dass das Gericht dieses Hindernis in diesem Verfahrensstadium noch wahrnehmen kann. Das Gericht darf in diesem Stadium von Amts wegen nicht mehr die Gründe der Unzulässigkeit des Zahlungsplanes, noch die Einleitungshindernisse aufgreifen. Der Gläubiger darf diese begründeten Einwände nicht nur in der Prüfungstagsatzung, sondern auch bereits vorher beantragen.

Stellen nun die Gläubiger bzw. Gläubigerschutzverbände beispielsweise in der dafür vorgesehenen Tagsatzung keine Einwendungen, Anträge oder Erklärungen, so wird ein bestehender Mangel saniert und kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als Grund für die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes herangezogen werden. Dies gilt ebenso für nicht erschiene, gehörig geladene Gläubiger, die nachträglich einen Mangel vorbringen wollen, sondern auch für Personen, die zwar zur Tagsatzung erschienen sind, aber dort geschwiegen haben.

Der erstmals in einem Rekursverfahren erhobene Einwand eines Gläubigers, der Zahlungsplan sei unzulässig bzw. dass Einleitungshindernisse vorliegen, widerspricht jedenfalls dem Neuerungsverbot und hebt nicht den Beschluss über den beim Erstgericht angenommenen Zahlungsplan bzw. über das bereits eingeleiteten Abschöpfungsverfahren.

Hat nun ein Gläubigerschutzverband bzw. Gläubiger die Einwendungen rechtzeitig bis zur anberaumten Tagsatzung erhoben, ist das Gericht verpflichtet, die Schuldnerin zu belehren und ihr Gelegenheit zur Verbesserung ihres Zahlungsplanantrages zu geben.

Quellen

  • 8 Ob 23/16i
  • ZIK 2016/268
  • ZIK 2002/296
  • 8 Ob 81/02y
  • 8 Ob 36/04h
  • 8 Ob 347/99h
  • § 194 IO

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