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Ein Überblick über die Pauschalreiseverordnung, die für Reisende und Urlauber Insolvenzabsicherungen vorsieht und der zentralen Bedeutung bei der Insolvenzabwicklung des Touristikunternehmens Thomas Cook zukommt.

Im Rahmen der Insolvenzen des ältesten Touristikkonzerns Thomas Cook wurde am 26.09.2019 beim Handelsgericht Wien auch über das Vermögen der in Österreich situierten Thomas Cook Austria AG zur Geschäftszahl 28 S 112/19b ein Konkursverfahren eröffnet. Von dieser Insolvenz sind mehrere tausend Gläubiger und Urlauber betroffen, sodass wir als AKV EUROPA bereits Informationen für Reisende auf unsere Website gestellt haben.

Anlässlich dieser Insolvenz wollen wir die wesentlichen Bestimmungen der Pauschalreiseverordnung kurz darstellen:

Mit der Pauschalreiseverordnung – PRV (BGBl. II Nr. 260/2018) wurde die neue Pauschalreiserichtlinie der EU aus dem Jahr 2015 ((EU) 2015/2302) in Österreich in nationales Recht umgesetzt und die bis dahin geltende Reisebürosicherungsverordnung (RSV) ersetzt.

Die Verordnung richtet sich an Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler verbundener Reiseleistungen (somit Reiseleistungsausübungsberechtigte) mit Standort in Österreich. Diese haben nach § 3 Abs.1 sicherzustellen, dass dem Reisenden folgende Ansprüche erstattet werden:

  • die bereits entrichteten Zahlungen,
  • die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung
  • und gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermittelten verbundenen Reiseleistung.

Gesichert sind nur Pauschalreisen. Eine solche ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Die zu kombinierenden Reiseleistungen sind im Regelfall die Beförderung einer Person, die Unterbringung einer Person oder die Vermietung eines Kraftfahrzeugs.

Nicht gesichert sind daher Individualreisen bzw. Einzelleistungen. Wurde daher nur eine dieser Leistungen bei einem Reisebüro gebucht, besteht kein Schutz nach der Pauschalreiseverordnung.

Auch keine Absicherung gibt es, wenn man das Flug-, Bahn- oder Busticket direkt beim Anbieter, die Unterkunft beim Hotel oder einen Mietwagen beim Autovermieter gebucht hat. Dies musste der AKV EUROPA leider zahlreichen Konsumenten im Zuge der Insolvenzen von Air Berlin und der NIKI Luftfahrt GmbH mitteilen.

Abgesichert ist man daher bei verbundenen Reiseleistungen gegen die Insolvenz des Vermittlers, bei dem man buchte. Im Regelfall wird dies ein Reisebüro sein.

Die Absicherung hat durch den Reiseleistungsausübungsberechtigten durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, durch Beibringung einer Bankgarantie oder durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erfolgen. Nach § 4 Abs.1 hat die Versicherungssumme im Regelfall mindestens 18% des Umsatzes des relevanten Kalenderjahres oder 50% des Umsatzes des Spitzenmonats des relevanten Jahres, mindestens aber € 13.000,– zu betragen.

Für die Erstattung der vorhin aufgezählten Ansprüche im Fall einer Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung ist ein Abwickler zu bestellen, der dem Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) zu entnehmen ist. Im Fall der Insolvenz der Thomas Cook Austria AG ist der Abwickler die AWP P&C S.A., Pottendorfer Straße 23-25, 1120 Wien (Tel.: (01)525 03-0; Email: service@allianz-assistance.at bzw. thomascook.at@allianz.com).

Wesentlich ist, dass nur solche Ansprüche zu befriedigen sind, die der Reisende binnen 8 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Abwickler angemeldet hat.

Hingegen aus der Insolvenzordnung (IO) ergibt sich, dass die Insolvenz eines Reiseveranstalters allein nicht zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sodass in diesem Fall Stornogebühren anerlaufen können. Vielmehr ist die Entscheidung des Insolvenzverwalters abzuwarten, ob er die Verträge erfüllt. In der Insolvenz der Thomas Cook Austria AG hat der Masseverwalter bereits erklärt, dass alle Reisen mit Abreisedatum ab 05.10.2019 nicht durchgeführt werden, sodass nun die entsprechenden Ansprüche beim Abwickler anzumelden sind.

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