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Die Treuhandschaft im Abschöpfungsverfahren

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hat im Rahmen des Insolvenzrechts für natürliche Personen entscheidende Bedeutung, um ihnen nach finanziellen Schwierigkeiten wieder einen Neustart zu ermöglichen. Dies trifft Private und (ehemalige) Unternehmer gleichermaßen.

Hierzu sieht das Gesetz für Unternehmer den Sanierungsplan und für Privatpersonen (allenfalls auch für Kleinstunternehmer) das Instrument des Zahlungsplans vor. Wird ein solcher Zahlungsplan von der Gläubigerschaft abgelehnt, bietet dem Schuldner das Abschöpfungsverfahren eine weitere Möglichkeit zur Restschuldbefreiung.

Seit der Insolvenzrechtsnovelle im Jahr 2017 kommt dem Abschöpfungsverfahren vermehrt Bedeutung zu:

So nutzen vor allem einkommensschwache Personen die neuen Regelungen. Zwar ist ein Abschöpfungsverfahren weiterhin nur auf Antrag des Schuldners einzuleiten, wenn einem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde (§ 200 Abs 1 IO), jedoch braucht der Schuldner im Rahmen eines Zahlungsplans keine Zahlungen anzubieten, wenn er kein pfändbares Einkommen hat. In der bisherigen Praxis hat sich aber gezeigt, dass Schuldner in diesen Fällen dennoch Zahlungen anbieten, wobei die Zahlungspläne oft Mikroquoten vorsehen, welche oftmals von den Gläubigern abgelehnt werden. Im Abschöpfungsverfahren muss nun keine Mindestquote mehr erreicht werden, um die Restschuldbefreiung – nach fünfjährigem Wohlverhalten – zu erlangen.

Um nicht allzu leicht eine „Gratis-Entschuldung“ zu ermöglichen, kommt nun den Gläubigerschutzverbänden wie dem Alpenländischen Kreditorenverband verstärkt Bedeutung zu:

Im Abschöpfungsverfahren hat das Gericht einen Treuhänder zu bestellen, der das pfändbare Einkommen des Schuldners einzuziehen (§ 203 Abs 1 IO) und darauf zu achten hat, dass der Schuldner seine Obliegenheiten gemäß § 210 IO nicht verletzt (§§ 203 Abs 2, 210a IO).

So ist der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens von Gesetzes wegen angehalten, unter anderem

  • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche ernsthaft zu bemühen; ebenso, keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
  • nachträglich erlangtes Vermögen herauszugeben (zB Erbschaft, Gewinn);
  • einen Wohnsitz- oder Drittschuldnerwechsel bekannt zu geben.
  • nichts von den vorgenannten Informationen zu verheimlichen oder einen Erwerb zu unterlassen;
  • mindestens einmal jährlich Auskunft über seine Erwerbsbemühungen zu geben, sofern er kein pfändbares Einkommen erzielt
  • keine Gläubiger zu bevorzugen und
  • auch keine neuen Schulden einzugehen.

Die Tätigkeit als Treuhänder ist gesetzlich geregelt und wird aufgrund des notwendigen Fachwissens fast ausschließlich von drei Institutionen, die auf langjährige Erfahrung zurückblicken können, erbracht:

Von den Gerichten werden österreichweit (mit Unterschieden in den einzelnen Bundesländern und bei einzelnen Gerichten) abwechselnd die Gläubigerschutzverbände (idF: GSV) AKV EUROPA und KSV 1870 sowie die ASB Schuldnerberatungen GmbH zum Treuhänder bestellt.

Die Bestellung von GSV zum Treuhänder ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 202 Abs 3 IO).

Die ASB Schuldnerberatungen GmbH ist die Dach­organisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen in Österreich und koordiniert und vertritt deren Interessen. Unter diesem Dach sind 10 Schulden­beratungen in ganz Österreich vernetzt.

Die Obliegenheiten des Schuldners haben durch die Insolvenzrechtsnovelle und die Chance auf eine „0% Entschuldung“ an Bedeutung gewonnen. Um Missbrauch bei Entschuldungen hintanzuhalten und die Rechte der Gläubiger auf die mögliche Quote zu wahren, ist daher ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Obliegenheiten zu richten.

Hier bewährt sich die naturgemäße Distanz zwischen GSV und Schuldnern sowie auch das Aufgabengebiet der GSV, die ja auch laufend mit Inkassoaufträgen ihrer Mitglieder und Mandanten befasst sind. So erlangt der AKV zB durch Inkassoaufträge Kenntnis vom Eingehen neuer Verbindlichkeiten durch den Schuldner. Der AKV als Treuhänder kann dann dem Gericht eine solche Obliegenheitsverletzung anzeigen.

Schlussendlich entscheidet jedoch nie der Treuhänder über das Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen, sondern das Gericht – nach eingeleiteten Erhebungen und möglichen Berichten – aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Insolvenzgläubigers. Bei GSV ist davon auszugehen, dass diese ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Obliegenheiten richten werden und im Sinne des Gesetzes Verletzungen aufzeigen.

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