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Privilegierung der Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren?

Fälle einer Privilegierung der Sozialversicherungsträger im Insolvenzverfahren.

Der OGH hat zudem nunmehr erkannt, dass eine Restschuldbefreiung nicht gegen unpfändbare Bezüge aufrechenbare Forderungen eines Sozialversicherungsträgers erfasst.

Der Oberste Gerichtshof (OGH, 10 ObS 128/17x) hat nun entschieden, wie sich eine erteilte Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge auswirkt, wenn eine Aufrechnungslage vorliegt:

In der Regel geht es darum, dass ein Schuldner – zumeist aus einer früheren gescheiterten Selbstständigkeit – Beitragsrückstände bei einem Sozialversicherungsträger hat, aber gleichzeitig über einen Pensionsbezug verfügt.

Einleitend ist auszuführen, dass § 103 ASVG sowie die Parallelbestimmungen (wie zB § 71 GSVG, § 67 BSVG, § 44 B-KUVG oder § 25 AlVG) den Sozialversicherungsträgern – seit 2000 sogar trägerübergreifend – sondergesetzliche Aufrechnungsbefugnisse einräumen, die nicht mit dem Existenzminimum limitiert sind. Es können daher vom (Pensions-)Bezug im Rahmen der Aufrechnung auch Beträge unter dem Existenzminimum „einbehalten“ werden.

Nach § 2 Abs 2 der Insolvenzordnung (IO) bildet nur das der Exekution unterworfene Vermögen die Insolvenzmasse. Da eine Aufrechnung auch im Existenzminimum und somit gegen unpfändbare (Pensions-)Bezugsteile zulässig ist, ist eine Spaltung des Schuldnervermögens bzw. des Leistungsbezugs in Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen zu beachten. Die Grenze bildet das Existenzminimum. Die über dem Existenzminimum liegenden und somit pfändbaren Bezugsteile bilden die Insolvenzmasse und nur in diesem Teilbereich gelten die Bestimmungen der Insolvenzordnung und somit jene des Privatinsolvenzrechts.

Diese Aufspaltung ist bei der Abwicklung von Privatinsolvenzen vor allem bei drei Themenkomplexen von Bedeutung:

1.) Aufrechnung

In einer Insolvenz ist eine Aufrechnung nach §§ 19 und 20 IO grundsätzlich nur möglich, wenn sich Forderung und Gegenforderung bereits bei Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberstehen. Erwirbt der Schuldner daher erst während des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch (oder sonstigen Leistungsanspruch), so ist im Bereich der Insolvenzmasse eine Aufrechnung nicht möglich.

2.) 2 Jahresfrist

Nach § 12a IO erlöschen Absonderungsrechte (Verpfändung) am Einkommensbezug zwei Jahre nach Insolvenzeröffnung. Die Aufrechnungsbefugnis der Sozialversicherungsträger wird in der Judikatur einem solchen Absonderungsrecht gleichgestellt, da sie eine vergleichbare Sicherheit und Deckung schafft.

3.) Anzeigeverpflichtung

Bei sonstigem Verlust der Rechte aus einer Verpfändung sind diese nach § 113a IO dem Insolvenzgericht bis zu einer Abstimmung über einen Zahlungsplan anzuzeigen. Im Bereich der pfändbaren Bezugsteile (Insolvenzmasse) muss daher auch ein Sozialversicherungsträger spätestens bis zur Abstimmungstagsatzung die Aufrechnung anzeigen und einen Aufrechnungsbescheid erlassen.

Folge:

Bereits nach der bisherigen Judikatur gelten diese 3 Beschränkungen nicht für die Sozialversicherungsträger bei einer Aufrechnung im (insolvenzfreien) Existenzminimumbereich, weil dort eben die Bestimmungen der IO nicht zum Tragen kommen und die Sozialversicherungsträger dadurch privilegiert sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass im Bereich des Existenzminimums eine Verrechnung über einen Zeitraum von 2 Jahren hinaus möglich ist. Eine Aufrechnung gegen unpfändbare Bezugsteile ist auch denkbar, wenn das Insolvenzverfahren vor einem Pensionsbezug oder vor Erlassung eines Aufrechnungsbescheids eröffnet wurde. Auch ist eine Aufrechnungsanzeige im Existenzminimumbereich nicht bis zur Abstimmungstagsatzung erforderlich, daher auch noch im Stadium der Erfüllung eines angenommenen Zahlungsplans oder im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens möglich.

4.) Restschuldbefreiung – absolute Wirkung?

 

Der OGH hatte nun zu entscheiden, wie sich eine ausgesprochene Restschuldbefreiung auf diese Privilegierung der Aufrechnung auswirkt.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass erst während eines laufenden Abschöpfungsverfahrens mit Bescheid ausgesprochen wurde, dass auf die Pension des Schuldners die offene Forderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft aufgerechnet werde. Die Aufrechnungserklärung betraf im Sinne der obigen Ausführungen ausschließlich den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge. Nach Ablauf der ursprünglich 7jährigen Abtretungserklärung hat das Insolvenzgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Dessen ungeachtet hat die pensionsauszahlende Stelle weiterhin im Zuge der Aufrechnung unpfändbare Beträge einbehalten. Der Schuldner als Kläger begehrte deshalb die Feststellung, dass aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung eine zukünftige Aufrechnung unzulässig sei.

Der OGH hat im vorliegenden Fall entschieden, „dass dem Sozialversicherungsträger eine Stellung als Konkursgläubiger nicht zukomme, weil die abgegebene Aufrechnungserklärung nach § 103 ASVG zur Hereinbringung von Beitragsschulden aus der Zeit vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ausschließlich den unpfändbaren – konkursfreien – Teil der Pensionsbezüge betrifft. Für die Aufrechnung mit Beiträgen gegen den unpfändbaren – nicht konkursunterworfenen – Teil der Geldleistung kommen die Bestimmungen der IO nicht zum Tragen. Ist die Stellung des Sozialversicherungsträgers in diesem Bereich nicht die eines Konkursgläubigers, steht ihm die Aufrechnungsbefugnis weiter offen.“

Dies bedeutet, dass trotz einer vom Insolvenzgericht ausgesprochenen Restschuldbefreiung ein Sozialversicherungsträger weiterhin im Rahmen der zuvor erklärten Aufrechnung Beträge aus dem Existenzminimum einbehalten kann.

Wesentliche Teile dieser Entscheidung veröffentlicht in ZIK 2018/135

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