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Sicherstellung des Werklohns – Keine Mängeleinrede nach Vertragsauflösung

(OGH 27.09.2016, 1 Ob 107/16s)

Der OGH hatte sich in diesem Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Werkbesteller auch nach Aufhebung des Werkvertrages infolge vorhandener Mängel die Einrede des nicht erfüllten Vertrags hat und den Werklohn bis zur Verbesserung zurückbehalten kann.

Dieser Entscheidung lag die Sanierung eines Bürogebäudes zugrunde. Vereinbart wurde, dass Teilzahlungen gegen Rechnungslegung erfolgen sollten. Der Werkunternehmer legte eine Teilschlussrechnung, welche seitens des Werkbestellers nicht bezahlt wurde. Der Werkunternehmer begehrte daraufhin die Sicherstellung über einen Teil des ausständigen Werklohns gemäß § 1170b ABGB. Der Werkunternehmer teilte mit, dass bei nicht fristgerechter bzw. ordnungsgemäßer Entsprechung vorerst keine weiteren Leistungen erbracht werden. Der Werkbesteller entsprach diesem Sicherstellungsbegehren nicht. Daraufhin trat der Werkunternehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurück und klagte den restlichen Werklohn ein.

Der beklagte Werkbesteller wendete ein, dass aufgrund der mangelhaften Arbeitsleistungen der eingeklagte Werklohn nicht fällig und er trotz Vertragsrücktritt zur Zurückbehaltung des Werklohns berechtigt sei. Das Sicherstellungsbegehren sei daher rechtsmissbräuchlich verwendet worden. Dieser Einwand wurde von sämtlichen Instanzen letztlich verworfen. Der Werkbesteller brachte eine ordentliche Revision ein.

Gemäß § 1170b ABGB kann der Werkunternehmer die Sicherstellung des Werklohns bei Werkverträgen, in denen es um die Herstellung oder die Bearbeitung eines Bauwerks selbst, einer Außenlage oder eines Teiles davon geht, verlangen. Kommt der Werkbesteller dem Sicherstellungsverlangen nicht nach entfällt die Leistungspflicht des Werkunternehmers und dieser kann unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären. Der OGH führte dazu aus, dass im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung auch die Verpflichtung des Werkunternehmers das Werk fertigzustellen entfällt.

Der OGH gelangte daher zu der Ansicht, dass durch eine Vertragsaufhebung der Erfüllungsanspruch des Werkbestellers beseitigt wird und sich dieser daher auch nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht des offenen Werklohns auf Grund von Mängeleinreden berufen kann. Dem Werkunternehmer steht in diesem Fall ein beschränkter (nämlich um die Aufwandersparnis verminderter) Entgeltanspruch zu. Sind die Leistungen mit Mängeln behaftet, so ist dies bei der Bemessung des Entgelts zu berücksichtigen. Der Werkbestellers hat jedenfalls den Aufwand für die bereits erbrachten Teilleistungen (auch selbst wenn diese für ihn wertlos sind) zu bezahlen.

Quelle:

  • OGH vom 27.09.2016, 1 Ob 107/16s

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