woman_slider

AKV-Mitgliedschaft

Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:

  • AKV-Schutzpaket
  • AKV-ONLINE Service rund um die Uhr
  • einfache Beauftragung
  • günstige Tarife

Weitere Infos

Das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer

Meldepflicht bis 01.06.2018?

 

Am 15.01.2018 sind die wesentlichen Teile des „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes“ (WiEReG) in Kraft getreten. Es handelt sich um ein weiteres Gesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, mit welchem die 4. EU- Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden soll.

In § 1 aufgezählte Rechtsträger (z.B. GmbH, AG, Personengesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Sparkassen, Vereine, Stiftungen oder Trusts mit Sitz im Inland) haben die Verpflichtung die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. § 4 regelt, welche Informationen und Dokumente von den Rechtsträgern bis längstens 01. Juni 2018 an das Register zu melden sind (zu Befreiungen siehe unten).

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht das Gesetz jene natürlichen Personen, denen eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust wirtschaftlich zugerechnet werden kann. § 2 definiert die direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer bei den verschiedenen Rechtsformen der Rechtsträger. Direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist z.B. eine natürliche Person, die einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält. Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen gelten bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie bei eigentümerlosen Gesellschaften die natürlichen Personen der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer.

Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register erfolgt durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes. Eine Übermittlung der Daten über berufsmäßige Parteienvertreter ist zulässig.

Um den Verwaltungsaufwand der meldepflichtigen Unternehmen möglich gering zu halten, normiert § 6 umfangreiche Befreiungen von der Meldepflicht. So werden zum Beispiel die Stammdaten der betroffenen Rechtsträger aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen. Dadurch sind von der Meldepflicht befreit:

  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
  • GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Kleine Versicherungsvereine
  • Sparkassen
  • Vereine

Sind jedoch – z.B. über Treuhandschaften oder sonstige Vereinbarungen – andere natürliche Personen als die protokollierten Gesellschafter oder eingetragenen Mitglieder der Führungsebene wirtschaftliche Eigentümer, so sind auch in diesen Ausnahmefällen Meldungen zu erstatten.

Das Finanzministerium geht derzeit davon aus, dass durch die automatisationsunterstützten Datenübernahmen aus Firmenbuch und Registern rund 285.000 der 356.000 Rechtsträger von der Meldepflicht befreit werden.

Einsicht in das Register werden ab 02. Mai 2018 nur einzelne Behörden und Berufsgruppen (z.B. Kreditinstitute, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) im Rahmen ihrer sondergesetzlich aufgetragenen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben.

Weitere Informationen und Details:

  • Bundesgesetz über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) kundgemacht in: BGBl I Nr. 136/2017

Das zeichnet uns aus

check

ONLINE-Service

Übergabe und Akteneinsicht rund um die Uhr

check

Erfahrung

100 Jahre Erfahrung

check

Persönlich

Direkter Ansprechpartner

check

Up To Date

optimale EDV-Unterstützung