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Nichtigkeit des Zahlungsplanes bei Verurteilung wegen betrügerischer Krida – §§ 158 iVm 193 Abs 1 S 2 IO
Nach der Bestimmung des § 158 IO ist ein Sanierungsplan nichtig, wenn der Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bestätigung rechtskräftig wegen betrügerischer Krida (§156 StGB) verurteilt wird. § 193 Abs 1 S 2 IO findet sich eingangs des Abschnitts „Zahlungsplan“ und legt fest, dass die Bestimmungen des Sanierungsplans auch für den Zahlungsplan gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine Verurteilung nach § 156 StGB auch bei einem bestätigten Zahlungsplan Nichtigkeit bewirkt.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde in der Tagsatzung am 04.08.2020 ein Zahlungsplan angenommen und noch am gleichen Tag bestätigt. Dieser Beschluss wurde am 26.08.2020 rechtskräftig. Am 27.11.2020 wurde der Schuldner wegen betrügerischer Krida verurteilt; dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht hat den Zahlungsplan unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 158 iVm 193 Abs 1 S 2 IO für nichtig erklärt. Das durch den Schuldner angerufene Rekursgericht hat diese Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs eines Gläubigers wurde Folge gegeben und der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt.
Unter Bezugnahme auf das umfassende Vorbringen in den Schriftsätzen führte der Oberste Gerichtshof zunächst aus, dass § 141 IO (Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplanes) beim Zahlungsplan nicht anzuwenden ist. Das Vorliegen einer Verurteilung nach § 156 StGB stellt demnach kein Hindernis für die Stellung eines Zahlungsplanantrages dar. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es kein Wertungswiderspruch, dass eine solche nachträgliche Verurteilung die Nichtigkeit des Zahlungsplanes zur Folge hat. Während eine bereits vorliegende Verurteilung von den Gläubigern bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Zahlungsplan zustimmen, bedacht werden kann, ist dies bei einem erst nach Annahme des Zahlungsplanes ergehenden Strafurteil nicht möglich.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch bei einem Abschöpfungsverfahren einerseits eine bereits vorliegende Verurteilung wegen betrügerischer Krida dessen Einleitung entgegensteht. Andererseits führt eine nachträgliche Verurteilung zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens (über Antrag eines Gläubigers). Dadurch wird sichergestellt, dass eine Restschuldbefreiung im Regelfall nur dem redlichen Schuldner zuteilwird.
Letztlich war auch zu entscheiden, ob es sich bei § 196 IO (Nichtigkeit des Zahlungsplanes bei Nichtzahlung der Masseforderungen) um eine taxative Aufzählung der Nichtigkeitsgründe handelt. Der entscheidende Senat hat dies verneint und ausgesprochen, dass es sich dabei um keine „andere Anordnung“ iSd § 193 Abs 1 S 2 IO handelt. Demzufolge sind die Vorschriften, welche die Nichtigkeit des Sanierungsplanes regeln, auch auf Zahlungspläne anzuwenden.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorschriften über die Nichtigkeit des Sanierungsplanes nach der Bestimmung des § 158 IO im Wege des § 193 Abs 1 S 2 IO auch für Zahlungspläne gelten.
[OGH 8 Ob 65/21y vom 25.06.2021]
Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.
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Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
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