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Makler – Keine Provision ohne Eintritt einer vereinbarten Bedingung

(OGH 29.03.2016, 8 Ob 131/15w)

In dieser Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetztes (KSchG) bei Alleinvermittlungsaufträgen bzw. besonderen Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolges, mündlich nicht von einer aufschiebenden Bedingung abgegangen werden kann. Eine derartige Zusatzvereinbarung bedarf gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Schriftform.

Im konkreten Fall inserierte die Lebensgefährtin des Beklagten den Verkauf ihres Hauses im Internetportal „willhaben“. Aufgrund des Inserates trat die klagende Maklerin mit dem Beklagten in Kontakt, wobei dieser sie informierte, dass er auch ein zweites Haus, das in seinem Eigentum steht, verkaufen möchte. Unstrittig ist, dass zuerst das Haus seiner Lebensgefährtin und sodann erst sein Haus verkauft werden darf. Es wurde schriftlich ein Alleinvermittlungsvertrag abgeschlossen. Der Alleinvermittlungsvertrag enthielt die ausdrückliche aufschiebende Bedingung des Verkaufs des Hauses der Lebensgefährtin. Seitens der klagenden Maklerin wurde sodann auch das Haus des Beklagten auf „willhaben“ inseriert und es haben auch Besichtigungstermine mit Kaufinteressenten stattgefunden. Letztlich wurde das Haus des Beklagten von ihm selbst an andere Interessenten verkauft. Die vereinbarte aufschiebende Bedingung ist daher nicht eingetreten.

Die klagende Maklerin machte Provisionsansprüche für den Verkauf des Hauses des Beklagten geltend und begründete dies mit dem Vorliegen eines Alleinvermittlungsvertrages.

Dem Klagbegehren wurde seitens des Erstgerichtes stattgegeben; hingegen wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab.

Der OGH folgte der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und führte dazu aus, dass gemäß § 31 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 KSchG Vereinbarungen über Alleinvermittlungsaufträgen und Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolges nur wirksam sind, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Von dieser Bestimmung kann nach ihrem Abs. 2 zu Lasten des Verbrauchers nicht abgegangen werden. Bei der Formvorschrift des § 31 KSchG handelt es sich um eine Schutzbestimmung zu Gunsten des Verbrauchers. Der Zweck dieser Bestimmung ist nur dann wirksam erfüllt, wenn auch das Abgehen schriftlich erfolgt. Das Abgehen von einer aufschiebenden Bedingung muss daher schriftlich erfolgen um rechtswirksam zu sein.

Im Anlassfall konnte sich daher die Klägerin weder auf einen wirksamen Alleinvermittlungsauftrag noch auf eine wirksame Provisionsvereinbarung für den Fall fehlenden Vermittlungserfolges berufen, zumal die aufschiebende Bedingung – nämlich der Verkauf des Hauses der Lebensgefährtin – nie eingetreten war und auch deren Nichteintritt der beklagten Partei nicht angelastet werden konnte.

Der OGH kam daher zu dem Ergebnis, dass die klagende Maklerin ohne Eintritt der vereinbarten Bedingung keinen Provisionsanspruch geltend machen kann.

Quelle:

  • OGH vom 29.03.2016, 8 Ob 131/15w

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