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Kreditvertrag – Kündigung im Falle des Ablebens des Kreditnehmers
(OGH 24.06.2016, 9 Ob 35/16m)
Der OGH hatte in seiner jüngsten Entscheidung der Frage nachzugehen, ob das Ableben des Kreditnehmers einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung eines Kreditvertrages darstellt.
Im konkreten Fall hatte der verstorbene Kreditnehmer mit seiner Hausbank einen Kreditvertrag abgeschlossen, wobei dieser die fälligen Kreditraten bis zu seinem Tod regelmäßig bediente. Der Kreditvertrag unterliegt dem Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes. Die Kreditforderung wurde durch die Übertragung von Sicherungseigentum (Goldmünzen und Nuggets) besichert. Für den Fall des Zahlungsverzugs wurde der Bank zudem eine Verkaufsvollmacht eingeräumt, die auch im Todesfall des Kreditnehmers gelten sollte. Kurz nach dem Tod des Kreditnehmers wurde seitens der Bank das Kreditkonto aufgelöst und gleichzeitig die Sicherheiten verwertet. Von dieser seitens der Bank durchgeführten Transaktion wurden weder die Verlassenschaft noch die Erben des Verstorbenen verständigt.
Die Verlassenschaft, als Gesamtrechtsnachfolgerin des Kreditnehmers klagte auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Kreditvertrages und der Sicherungsvereinbarung. Zudem sollte die Bank zur Wiederbeschaffung und Haltung des Sicherungseigentums verpflichtet werden.
Die seitens der Verlassenschaft eingebrachte Klage war in sämtlichen Instanzen erfolgreich.
Der OHG bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Kreditvertrages seitens der Hausbank allein durch das Ableben des Kreditnehmers nicht gegeben ist. Das Höchstgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der ein Kreditinstitut bei Tod des Kreditnehmers (oder Bürgens) zur sofortigen Vertragskündigung berechtigt ist, gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt.
Ein für eine vorzeitige Beendigung wichtiger Grund ist erst dann gegeben, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Hausbank aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage tatsächlich gefährdet ist. Sofern weitere Sicherheiten gegeben sind, ist eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht gegeben.
Im Anlassfall kam der OGH zu der Ansicht, dass die Verwertung der Sicherheiten durch die Bank nicht gerechtfertigt war, da eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten allein aufgrund des Todes des Kreditnehmers nicht gegeben ist und die Kündigung des Kreditvertrages daher unwirksam war.
Quelle:
- OGH vom 24.06.2016, 9 Ob 35/16m