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Käuferinsolvenz – Rücktritt vom Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt

(OGH 26.01.2017, 9 Ob 40/16x)

Der OGH hatte in dieser Entscheidung zu den Rechtsfolgen des Rücktritts eines Insolvenzverwalters der kaufenden Partei von einem Unternehmenskaufvertrag unter (teilweisen) Eigentumsvorbehalt Stellung zu nehmen.

Dieser Entscheidung lag der Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages zugrunde. Ein Teil des Unternehmens – das Umlaufvermögen – wurde unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Im Kaufvertrag wurde Ratenzahlung vereinbart. Eine konkrete Widmung der einzelnen Raten auf das Umlaufvermögen bzw. auf den restlichen Verkaufsgegenstand erfolgte nicht. Der Kaufpreis wurde nicht zur Gänze bezahlt und musste über das Vermögen der Unternehmenskäuferin ein Konkursverfahren eröffnet werden. Der bestellte Insolvenzverwalter erklärte den Rücktritt vom Unternehmenskaufvertrag gemäß § 21 IO und klagte auf Rückzahlung der bisher bezahlten Raten.

Diese Angelegenheit landete letztlich beim OGH und dieser verwies auf seine bereits vorhandene Rechtsprechung, wonach § 21 IO auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung kommt. Er hielt fest, dass es sich um einen von beiden Seiten noch nicht erfüllten Vertrag handelt. Einerseits, da ein Teil des Kaufpreises noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und andererseits, da das Eigentum gemäß vereinbarten Eigentumsvorbehaltes noch nicht übertragen wurde.

Auch stellte der OGH nochmals klar, dass der Insolvenzverwalter infolge seines Rücktritts schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und soweit zurückfordern kann, als der Gläubiger unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass aus der Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters keine Aufhebung des Vertrages abgeleitet werden kann. Es unterbleibt lediglich die weitere Erfüllung und dem Gläubiger steht ein Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung zu. Es besteht auch kein Rückforderungsrecht bezüglich bereits erbrachter Leistungen im Fall des Rücktritts des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt, so der OGH. Es kommt zu einem bereicherungsrechtlich Ausgleich – im Sinne der Differenzmethode – zwischen dem Gläubiger und der Masse.

Bei Teilbarkeit der insolvenzverfangenen Leistung wird seitens des Höchstgerichtes auch auf bereits vorliegende Rechtsprechung verwiesen und ausgeführt, dass die Regelungen aus dem bürgerlichen Recht anzuwenden seien. Es besteht sodann ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters auf die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht wechselseitig erbrachten Leistungen, wobei dem Vertragspartner (Gläubiger) mit seiner Teilleistung entsprechenden Gegenforderung nur die Stellung eines Konkursgläubigers zukommt.

Betont wurde in diesem Zusammenhang, dass es für die Frage der Teilbarkeit der Leistung nach der herrschenden Rechtsprechung primär auf den Willen der Vertragsparteien ankommt.

Diese Ausführungen sind auch für den der Entscheidung zugrunde liegenden Fall heranzuziehen, selbst auch dann, wenn ein Unternehmen nach der Verkehrsauffassung in der Regel als Gesamtsache betrachtet wird.

Quellen:

  • OGH vom 26.01.2017, 9 Ob 40/16x
  • Ecolex 2017/143

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