woman_slider

AKV-Mitgliedschaft

Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:

  • AKV-Schutzpaket
  • AKV-ONLINE Service rund um die Uhr
  • einfache Beauftragung
  • günstige Tarife

Weitere Infos

Kein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Einsichtnahme in die vollständigen Fahrzeugpapiere

(OGH 17.08.2016, 8 Ob 73/16t)

Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Käufer eines – nicht in Österreich typengenehmigten – Fahrzeuges gutgläubig Eigentum erwerben kann, obwohl dieser keine Einsicht in die europäischen Urkunden zur Typengenehmigung genommen hat.

Im Anlassfall hatte das beklagte Leasingunternehmen ein Fahrzeug an einen Fahrzeughändler verleast. Das gegenständliche Fahrzeug wurde von diesem Fahrzeughändler ohne Zustimmung des Leasingunternehmens an einen anderen Fahrzeughändler weiterverkauft. Von diesem wollte die Klägerin das Fahrzeug schließlich erwerben. Im konkreten Fall handelt es sich um den ein „sogenanntes vervollständigtes“ Fahrzeuges, welches mehrere Hersteller hatte und keine österreichische Typengenehmigung, sondern eine EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung (Certificate of Conformity, COC) aufwies. Die Klägerin klagte letztlich auf Feststellung ihres Eigentums.
Seitens der Vorinstanzen wurde das Klagebegehren abgewiesen.

Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und legte dar, dass den Käufer eines Kraftfahrzeuges eine grundsätzliche Verpflichtung trifft, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers bzw. von dessen Verfügungsberechtigung zu überzeugen. Der OGH betonte dabei, dass auch eine weitere Nachforschungspflicht dann besteht, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein keine eindeutige Berechtigung des Vorgängers ergibt. Da Kraftfahrzeuge oftmals unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden, betrifft diese Nachforschungspflicht insbesondere den Kraftfahrzeughandel. Ein Fahrzeughändler hat jedenfalls vor Erwerb eines Fahrzeuges zu prüfen, ob im Typenschein ein Eigentumsvorbehalt angemerkt ist, andernfalls ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausscheidet.
Für Fahrzeuge ohne österreichische Typengenehmigung, als mit einer EU-Betriebserlaubnis, wird der Typenschein durch die EG-Übereinstimmungs-Bescheinigung (Certificate of Conformity, COC) ersetzt. In diesen europäischen Bescheinigungen wird ein Eigentumsvorbehalt nur in der Stufe 2 angemerkt. Der COC der Stufe 1 verweist jedoch auf das COC der Stufe 2. Vom OGH wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass es bei Fahrzeughändlern eine übliche Praxis darstellt, nach Einsichtnahme in das COC der Stufe 1 die Vorlage des COC der Stufe 2 zu verlangen.

Der OGH stellte in dieser Entscheidung eindeutig klar, dass auch Käufer eines „vervollständigten“ Fahrzeuges ebenfalls die Sorgfaltspflicht zur Einsichtnahme in die vollständigen Fahrzeugpapiere trifft. Bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt hätte daher der Käufer vor Erwerb des Fahrzeuges Einsichtnahme in das COC der Stufe 1, sowie die Vorlage des COC der Stufe 2 verlangen und diese im Hinblick auf einen darin angemerkten Eigentumsvorbehalt prüfen müssen. Da dies im gegenständlichen Fall unterlassen wurde, erfolgte kein gutgläubiger Eigentumserwerb durch den Fahrzeughändler.

Quelle:

  • OGH vom 17.08.2016, 8 Ob 73/16t

Das zeichnet uns aus

check

ONLINE-Service

Übergabe und Akteneinsicht rund um die Uhr

check

Erfahrung

100 Jahre Erfahrung

check

Persönlich

Direkter Ansprechpartner

check

Up To Date

optimale EDV-Unterstützung