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Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 Änderungen im Bereich des „Privatkonkurses“
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017, welches am 31.07.2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017/122) kundgemacht wurde, brachte zahlreiche Änderungen im Insolvenzrecht. Die Änderungen in Schuldenregulierungsverfahren von natürlichen Personen, die kein Unternehmen betreiben bzw. nicht mehr betreiben (Privatkonkurs), sind nur ein Teil der Gesetzesnovelle. Weil die Diskussionen um Erleichterungen bei der Erlangung einer Restschuldbefreiung sehr konfliktreich waren und medial am stärksten Berücksichtigung fanden, soll dieser Ausschnitt kurz dargestellt werden. Ein Großteil dieser neuen Normen ist mit 01.11.2017 in Kraft getreten.
Einleitend sei ein üblicher Ablauf eines Privatkonkurses dargestellt:
Der Schuldner bringt beim Bezirksgericht seines Wohnsitzes einen Insolvenzantrag ein, welcher bereits einen Zahlungsplanvorschlag an die Gläubiger enthält. Über diesen stimmen die Gläubiger ab und bei Annahme (Kopf- und Kapitalmehrheit der anwesenden Gläubiger) des Zahlungsplans wird das Verfahren aufgehoben und der Schuldner ist bei Erfüllung der Zahlungen von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit. Bei Ablehnung des Zahlungsplans wird ein beantragtes Abschöpfungsverfahren eingeleitet und vom Insolvenzgericht wird ein Treuhänder bestellt, der die pfändbaren Bezugsteile einhebt und an die Gläubiger verteilt. In der Vergangenheit musste im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens im Regelfall für die Erlangung einer Restschuldbefreiung eine 10 %ige Mindestquote erreicht werden.
Vor Inkrafttreten der Novelle haben in Österreich ca. 70 % der Verfahren mit einem angenommen Zahlungsplan geendet, sodass in ca. 30 % der Verfahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Die jährlichen Durchschnittsquoten haben zuletzt (2015 + 2016) ca. 20 % betragen.
Nun die wesentlichen Änderungen im Privatkonkurs:
Änderungen bzw. Konkretisierungen bis zur Insolvenzeröffnung:
- Entfall der Verpflichtung zum Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs als Eröffnungsvoraussetzung bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens.
- Für die örtliche Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung (und nicht Beschlussfassung) maßgeblich.
- Im Falle einer sachlichen Unzuständigkeit kann nun auch das Bezirksgericht einen Antrag an das zuständige Landesgericht überweisen (vor der Novelle nur umgekehrt), so z.B. wenn sich im Zuge des Eröffnungsverfahrens beim Bezirksgericht herausstellt, dass der Schuldner doch ein Unternehmen betreibt und daher das Landesgericht zuständig ist.
Änderung beim Zahlungsplan:
Erfordernisse bleiben gleich:
- Abstimmung erst nach Abschluss der Verwertung, falls Vermögen vorhanden.
- Anzubieten ist mindestens eine Quote, die der Einkommenslage in den folgenden 5 Jahren entspricht.
- Die Zahlungsfrist darf 7 Jahre nicht übersteigen.
Neu:
- Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten (aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Beträge zwischen € 10,– und € 20,–als Geringfügigkeitsgrenze verstanden werden können).
- Die 10-jährige Sperrfrist eines vorangegangenen Abschöpfungsverfahrens gilt nur, wenn Restschuldbefreiung erteilt wurde oder dieses vorzeitig eingestellt wurde (daher keine Sperrfrist bei Nichterreichen der Mindestquote im vorangegangenen Verfahren).
Daraus folgt:
- Ein Zahlungsplan ist weiterhin obligatorisch, wenn monatlich ein Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze (voraussichtlich mehr als € 20,–) pfändbar ist.
- Es ist in der Lehre bereits strittig, ob ein Zahlungsplan fakultativ ist, wenn das Einkommen nur geringfügig oder gar nicht pfändbar ist. Fraglich ist, ob in diesen Fällen der Schuldner sogar unmittelbar einen Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens stellen kann. Der Gesetzeswortlaut (§ 200 IO) setzt aber bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens weiterhin voraus, dass einem Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde, sodass ein Zahlungsplan weiterhin vorzuschalten ist. Aus diesem Grund wird sogar das Anbot einer 0 % Zahlungsplanquote als zulässig erachtet. In den ersten Monaten der neuen Rechtslage hatten diese unterschiedlichen Interpretationen keine praktische Relevanz, denn auch in Fällen eines nicht pfändbaren Einkommens haben die Schuldnerberatungen für ihre Klienten Zahlungspläne eingebracht, die zumindest Zahlungen in Höhe der Treuhändervergütungen (derzeit zumindest € 12,– monatlich) vorsahen.
Änderungen im Abschöpfungsverfahren:
Einzuleiten bei:
- Negativer Abstimmung über einen Zahlungsplan und Abschöpfungsantrag liegt vor.
- Unmittelbarer Antrag, wenn kein oder nur geringfügig pfändbares Einkommen vorhanden ist bzw. zu erwarten ist (strittig – siehe oben beim Zahlungsplan)
Sonstige Änderungen:
- Verkürzung von sieben auf fünf Jahre ab Einleitung.
- Die ursprüngliche 10 %ige Mindestquote entfällt.
- Dadurch entfallen auch die Billigkeitsentscheidungen.
- Es entfällt auch die Privilegierung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung, wenn 50% nach drei Jahren bezahlt wurden.
- Sperrfrist von 20 Jahren gilt nicht, wenn im vorangegangenen Abschöpfungsverfahren nur wegen Nichterreichen der Mindestquote keine Restschuldbefreiung erteilt wurde.
- Treuhänder verteilt nicht mehr jährlich, sondern nach Ablauf der Abtretungserklärung, außer es ist hinreichendes zu verteilendendes Vermögen vorhanden (jedenfalls bei einer Quote von zumindest 10 %).
Zwei neue Einleitungshindernisse:
- Verletzung von Mitwirkungspflichten als Vertretungsorgan bei der Insolvenzabwicklung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
- Während des Insolvenzverfahrens wurde keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder der Schuldner hat sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt.
Eine neue Obliegenheit:
- Liegen keine pfändbaren Bezugsteile vor, hat der Schuldner dem Gericht und dem Treuhänder mindestens einmal im Jahr Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen.
Übergangsbestimmungen:
- Ein Großteil der Bestimmungen findet Anwendung auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31.10.2017 eröffnet werden.
- Die wesentlichen Regelungen über den Zahlungsplan sowie das Abschöpfungsverfahren gelten jedoch auch für davor eröffnete Verfahren, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans bzw. der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach dem 31.10.2017 gestellt wird.
- Bereits anhängige Abschöpfungsverfahren enden mit den neuen Begünstigungen spätestens am 31.10.2022, wenn dies der Schuldner beantragt.
- Bei noch offenen Zahlungsplänen kann der Schuldner eine neuerliche Abstimmung beantragen (auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht verschlechtert haben [§ 281 IO]).
Sonstige wesentliche Änderungen:
- Die Erhöhung der Entlohnung eines Insolvenzverwalters im Schuldenregulierungsverfahren von € 750,– auf € 1.000,–.
- Seit 01.01.2018 sind Rechtspfleger auch für Verfahren zuständig, wenn Aktiva über € 50.000,– vorhanden sind (ergibt sich nicht aus IRÄG, sondern einer bereits zuvor erfolgten Änderung des RpflG).