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Insolvenzdatei – bei Zustellwirkung geht die öffentliche Bekanntmachung der individuellen Verständigung vor
OGH 8 Ob 100/20v
Die Insolvenzdatei, die Teil der Ediktsdatei ist, spielt in der österreichischen Insolvenzpraxis eine bedeutende Rolle, können in dieser doch sämtliche anhängige Insolvenzverfahren öffentlich eingesehen und abgefragt werden. Denn nach § 255 der Insolvenzordnung (IO) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch die Aufnahme in die Insolvenzdatei.
Öffentliche Bekanntmachungen sind in der IO umfangreich vorgesehen, beispielhaft seien der Insolvenzeröffnungsbeschluss, die Bewilligung einer Unternehmensschließung oder eines Unternehmensbereiches, die Anberaumung von Tagsatzungen (Gläubigerversammlung, Prüfungs-, Sanierungsplan-, Zahlungspan-, Abschöpfungs- und Schlussrechnungstagsatzung), die Annahme und Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans sowie die Aufhebung des Insolvenzverfahrens genannt.
Ergänzend zu öffentlichen Bekanntmachungen sieht die IO auch zahlreiche individuelle Verständigungen vor. So sind beispielhaft nach § 145 Abs 2 IO der Schuldner und die stimmberechtigten Insolvenzgläubiger zu einer Sanierungsplantagsatzung besonders zu laden.
Ist für einen Beschluss eine öffentliche Bekanntmachung und eine individuelle Verständigung vorgesehen, so stellt sich die Frage, wann Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen. Diesbezüglich sieht § 257 Abs 2 IO ausdrücklich vor, dass die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung eintreten, sogar dann, wenn die Zustellung unterblieben ist.
Zweck dieser Regelung ist es, die Wirkung der Beschlüsse im Hinblick auf die Natur des Insolvenzverfahrens als Mehrparteienverfahren einheitlich in einem für jeden Beteiligten erkennbaren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Dabei hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass die individuelle Zustellung meist erst nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt und sich damit faktisch die Zeit zur Ausführung des Rechtmittels „etwas“ verkürzt. Ein einheitlicher Beginn der Rechtsmittelfrist für sämtliche Beteiligte steht daher im Vordergrund.
Der OGH (8 Ob 100/20v) hatte zuletzt über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Beschluss über die vorzeitige Einstellung eines Abschöpfungsverfahrens den zu einem Rekurs legitimierten Parteien zuvor individuell zugestellt wurde, aber erst nach Ablauf von mehr als 14 Tagen nach der individuellen Zustellung wurde der Beschluss gemäß § 211 Abs. 4 IO in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Der vom Schuldner erhobene Rekurs lag in weiterer Folge außerhalb von 14 Tagen der individuellen Zustellung, jedoch innerhalb der 14tägigen (Rekurs)Frist nach öffentlicher Bekanntmachung.
Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück, weil die ursprünglich unterlassene Bekanntgabe des Beschlusses in der Insolvenzdatei dadurch heile, dass der Beschluss schon früher individuell zugestellt worden sei. Dadurch beginne die Frist für die Rekurserhebung mit dieser individuellen Zustellung. Der dagegen vom Schuldner erhobene Revisionsrekurs hatte Erfolg, sodass von folgendem Grundsatz ausgegangen werden kann:
Ist neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben, treten die Folgen der Zustellung immer durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung vorher erfolgte.
Siehe dazu: OGH 14.09.2021, 8 Ob 100/20v, ZIK 2022/36, 34.
HINWEIS: Den wöchentlich erscheinenden AKV-Informationen können Sie – nach Bundesländern aufgeschlüsselt – entnehmen:
Vertrauliche Liste, neue Unternehmensinsolvenzen, offenkundige Zahlungsunfähigkeiten, neue Schuldenregulierungsverfahren (inklusive der Gesamtvollstreckungsverfahren), abgeschlossene Unternehmensinsolvenzen und mangels Kostendeckung abgewiesene Verfahren.
Falls Sie diese noch nicht beziehen und Interesse haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in Ihrem Bundesland.
Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.
Rückfragenhinweis
AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband
Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000
Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193