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Entfallen durch Staatsmaßnahmen und durch den Wegfall einzelner Insolvenzantragspflichten auch mögliche Haftungen gegenüber Gläubigern?

Staatliche Finanzzuschüsse und Zwangsstundungen sollen zur Eindämmung einer Pleitewelle in Folge der COVID-19-Pandemie, aber nicht zu einer Insolvenzverschleppung mithilfe der staatliche Unterstützungsmaßnahmen führen. So weist der Gesetzgeber auch bei den Richtlinien zur Corona-Kurzarbeit darauf hin, dass diese Kurzarbeit Unternehmen zur Vermeidung einer Insolvenz zur Verfügung steht, aber nicht bereits insolventen Unternehmen. Diese Differenzierung vermisst man jedoch bei den pauschalen Abgabenstundungen. Es ist wünschenswert die finanziellen Mittel jenen Unternehmen und Branchen zuzuführen, die erst durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind. Bei diesen Unternehmen ist es auch unbedingt erforderlich diese über Stundungen und die Aussetzung von Insolvenzanträgen zu stabilisieren und zu retten.

Aber auch Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Krise bereits insolvenzgefährdet waren oder schon materiell insolvent waren, nutzen die staatlichen Schutzschirme aus. Durch das Unterlassen rechtzeitiger Sanierungsschritte kann es zu einer weiteren Vermögensverdünnung kommen, die eine spätere Sanierung verhindern kann. In diesem Zusammenhang sind auch mögliche Haftungsfragen aufzuzeigen.

Die Unternehmensleitung trifft die umfassende Verantwortung in der Unternehmenskrise, deren schuldhafte Verletzung eine Haftungsinanspruchnahme durch die Gesellschaft bzw. einen Insolvenzverwalter (Innenverhältnis) oder durch Gläubiger (Außenverhältnis) zur Folge haben kann.

Aus § 69 IO ergibt sich die Verpflichtung der Unternehmensleitung bei Vorliegen einer der beiden Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung – spätestens binnen 60 Tagen, aber ohne schuldhaftes Zögern ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Die temporären Aussetzungen der öffentlichen Stellen als Gläubiger Insolvenzanträge zu stellen entbindet die Unternehmensleitung nicht von der Verpflichtung bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen einen Eigenantrag zu stellen.

Bei einer durch Pandemie oder Epidemie ausgelösten Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung wurde die Frist zur Antragstellung auf 120 Tage verlängert.

Durch die COVID-Gesetze wurde lediglich die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, wenn eine bloße Überschuldung zwischen dem 01.03.2020 und 30.06.2020 eingetreten ist oder eintritt. Der Grund liegt darin, dass bei einem Überwiegen der Passiva gegenüber den Aktiva eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung nur im Falle einer positiven Fortführungsprognose nicht vorliegt, aber eine valide und solide Fortbestehensprognose wegen der allseits unsicheren Marktsituationen nicht durchgeführt werden kann. Die Schwierigkeit derzeit fundierte Fortführungsprognosen erstellen zu können, spüren Unternehmen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten, welche sodann von den Banken trotz der angekündigten Staatshaftungen nur restriktiv gewährt werden.

Völlig unberührt durch die COVID-Gesetze bleibt die Verpflichtung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung bereits vor, wenn der Schuldner 5 % seiner fälligen Schulden nicht begleichen kann. Durch Stundungen der Abgaben und Kreditrückzahlungen wird die Fälligkeit und somit eventuell auch die Zahlungsunfähigkeit und Antragspflicht lediglich hinausgeschoben.

Wesentlich ist, dass die Insolvenzantragspflicht nach § 69 IO nur eine von vielen Schutznormen ist, die nach vorwiegender Meinung zudem nur dem Gläubigerschutz (Außenverhältnis), aber nicht dem Schutz der vertretenen Gesellschaft dient. Ein umfangreicher Überblick würde den Rahmen einer derartigen Kurzdarstellung sprengen, dennoch sollen einige ergänzende Bestimmungen hervorgehoben werden.

Bereits § 25 GmbHG und § 84 AktG normieren einen Sorgfaltsmaßstab, welcher der Unternehmensleitung eine Verpflichtung zur laufenden Sanierungsprüfung und Prognoseerstellung auferlegt. Aus der Judikatur zu diesen Bestimmungen ergibt sich, dass bei Eintritt der materiellen Insolvenz ohne weitere Sanierungsaussicht – mit wenigen Ausnahmen – keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen, andernfalls man für die Schmälerung des Vermögens haftet.

Auch im Außenverhältnis bestehen Haftungen gegenüber Gläubigern aus Sonderrechtsbeziehungen, insbesondere für Steuern nach §§ 9 iVm 80 der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG. Vor allem im Zusammenhang mit der Haftung für Abgabenschulden hat die Judikatur das Gleichbehandlungsgebot hervorgehoben. Um über einen Haftungsbescheid eine unbeschränkte und persönliche Haftung zu vermeiden, hat u.a. der Geschäftsführer oder Vorstand nachzuweisen, dass bei Fehlen hinreichender liquider Mittel die Gläubiger gleich behandelt wurden. Dieser Grundsatz sollte vor allem bei Stundungen nur einzelner Verbindlichkeiten im Auge behalten werden.

Auch die Normen nach dem Strafrecht können als Schutzgesetze ebenfalls schadenersatzrechtliche Rechtsgrundlagen darstellen. So ist das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c StGB ein Strafdelikt, auch wenn diese Beiträge vorerst gestundet wurden. Zudem haftet die Geschäftsführung den Neugläubigern, deren Forderung nach Eintritt der materiellen Insolvenz entstanden ist, für den Vertrauensschaden. Solche sind dann so zu stellen als hätten sie mit der insolventen Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen.

Die derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen fordern Unternehmern derzeit viel Umsicht ab, bei welcher vor allem Haftungsfragen bei Verletzung der „Insolvenzprophylaxe“-Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden sollten.

Kritische Fragen, ob ein Unternehmen eine Krise auch nach Erhalt staatlicher Zuschüsse und Kreditmittel in Verbindung mit Stundungen verkraften kann, gehört zur laufenden Verpflichtung zur Sanierungsprüfung.

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