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Einstellung des Abschöpfungsverfahrens wegen strafgerichtlicher Verurteilung des Schuldners
Schon im Jahr 2012 entschied der OGH in seinem Urteil 8 Ob 135/12d, dass nur jene Schuldner die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren erhalten, die redlich sind und sich den Gläubigern gegenüber nichts zuschulden kommen lassen.
Die Einstellungsgründe für ein laufendes Abschöpfungsverfahren normiert § 211 IO. Nach § 211 IO gibt es fünf Fälle, bei denen das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird. Neben Tod des Schuldners und bei neuen Schulden, die der Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, bei schuldhafter Obliegenheitsverletzung, wenn dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird, bei unentschuldigtem Fernbleiben zur gerichtlichen Einvernahme bzw. bei Ablehnung der Auskunftserteilung wird das laufende Abschöpfungsverfahren auch bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nach §§ 156, 158, 162 oder 292a StGB vorzeitig eingestellt.
Im jüngsten Urteil des OGH 8 Ob 83/19t vom 25.10.2019 wird dies zusätzlich bekräftigt. In diesem Fall wurde ein laufendes Abschöpfungsverfahren Jahre nach Einleitung des Verfahrens wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156, § 161 StGB eingestellt. Die Verurteilung wegen betrügerischer Krida stand nicht einmal in Zusammenhang mit den Gläubigern des Abschöpfungsverfahrens bzw. dem im Verfahren unterworfenen persönlichen Vermögen, sondern betraf das Vermögen einer GmbH, deren Geschäftsführer der Schuldner war. Die bloße Verurteilung an sich ist ein ausreichender Grund für die vorzeitige Einstellung.
Zusätzlich stellt dieses Urteil 8 Ob 83/19t klar, dass dieser Einstellungstatbestand keine weiteren Erhebungen des Gerichtes erfordert. Das Gericht braucht weder den Schuldner persönlich einzuvernehmen, noch bedarf es einer amtswegigen Einholung einer Strafregisterauskunft, wenn der antragstellende Gläubiger die rechtskräftige Verurteilung ausreichend bescheinigt. Eine Strafregisterauskunft ist nur von Amts wegen einzuholen, wenn der beantragende Gläubiger dies nicht glaubhaft macht.
Quellen:
- § 211 IO
- § 156, 161 StGB
- ZIK 5/2020, 246-
- Kodek, Privatkonkurs 2. Auflage, Rz 643 ff.
- 8 Ob 135/12d, 8 Ob 83/19t vom 25.10.2019
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