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Eingeschränkte Einsicht in das Exekutionsregister ab 2019 wieder möglich

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017 verbindet man die Novellierung des „Privatkonkursrechts“. Tatsächlich wurden auch viele andere Normen der Insolvenzordnung abgeändert oder ergänzt, mit Artikel 4 auch die Exekutionsordnung (EO). Die neu gefassten §§ 427 bis 431 EO treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Diese Bestimmungen ermöglichen wieder eine Einsichtnahme in das Exekutionsregister, nachdem diese Einsichtnahme im Jahr 2009 aus Gründen des Datenschutzes abgeschafft wurde.

Ab 1. Jänner 2019 kann ein Gläubiger in bestimmte Daten des Exekutionsregisters Einsicht nehmen, aber nur zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen soll. Nicht zulässig ist daher eine Einsichtnahme, um generell Bonitätsdaten zu erlangen.

Abfrageberechtigt sind Rechtsanwälte und Notare als Vertreter von Gläubigern sowie Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger als Gläubiger.

Bereits zu Dokumentationszwecken sind bei der Abfrage auch der Gläubiger sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet, und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben.

Zur Verhinderung von Missbrauch hält der zukünftige § 429 EO fest, dass das Abfrageergebnis nur für den vorhin erwähnten Zweck verwendet werden darf, darüber hinaus aber nicht verarbeitet oder übermittelt werden darf. Die Daten sind zudem gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks – spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage – zu vernichten.

Ein Rechtsanwalt oder Notar darf zudem pro Kalendertag nicht mehr als 25 Abfragen tätigen.

Die Abfragen werden € 10,– kosten.

Zudem werden die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften zu geeigneten Kontrollmaßnahmen (insb. Stichproben) verpflichtet. Die Kammern können bei Missbrauch ungeachtet weiterer disziplinarrechtlicher Folgen auch die Befugnis zur Abfrage untersagen. Auch mögliche Geldstrafen werden erheblich erhöht, nämlich bis auf € 25.000,–, im Wiederholungsfall bis zu € 50.000,–.

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