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Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auch ohne Vorschlag eines Zahlungsplans?

Die Schuldnerin hatte – als ehemalige Selbständige und nunmehrige Kinderbetreuungsgeldbezieherin – beim Bezirksgericht den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt. Da sie aufgrund des Alters ihrer Kinder (bei Antragstellung 1 und 2 Jahre) davon ausging, in absehbarer Zeit kein pfändbares Einkommen zu erzielen, strebte sie die unmittelbare Einleitung des Abschöpfungs­verfahrens an, ohne den Gläubigern zuvor einen Zahlungsplan anzubieten.

Das Erstgericht gab dem Antrag auf direkte Einleitung des Abschöpfungsverfahrens statt, davon ausgehend, dass die Schuldnerin in den nächsten Jahren angesichts ihrer Betreuungspflichten und ihres Ausbildungsstandes kein Einkommen in pfändbarer Höhe erzielen werde können. Das Erstgericht meinte dabei, ein Zahlungsplan, der nur eine 0% Quote biete, wäre widersinnig und daher nicht erforderlich. Diese Entscheidung wurde gläubigerseits angefochten.

Zu klären war also die Bedeutung des § 194 Abs 1 IO, der normiert, dass der Schuldner „keine Zahlungen anzubieten braucht“, wenn er kein pfändbares Einkommen bezieht. Heißt dies, dass gar kein Zahlungsplan angeboten werden muss (in den Gesetzeserläuterungen und in Teilen der Lehre: Kodek, Zak 107/260; Mohr, RdW 2017/443 wurde diese Ansicht vertreten) oder dass der Zahlungsplan auf eine Quote von 0% lauten darf?

Für zweiteres hingegen spricht die Bestimmung des § 200 Abs 1 IO, wonach über den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens erst nach Versagung der Bestätigung eines Zahlungsplans entschieden werden darf. Auch hierzu finden sich viele Stimmen in der Lehre (zB Konecny, in ecolex 2017, 1160).

Für die Gläubiger kann auch ein 0% Zahlungsplan von Vorteil sein, etwa, weil der Schuldner in diesem Fall wenigstens die Masseforderungen fristgerecht bezahlen muss, damit der Zahlungsplan nicht nichtig ist.

Nicht zuletzt bietet die Zahlungsplantagsatzung immer auch die Möglichkeit, über denselben zu verhandeln und eventuell eine Verbesserung des Angebots zu erzielen. Diese Möglichkeit fiele bei der direkten Einleitung des Abschöpfungs­verfahrens weg und kann daher nicht im Interesse der Gläubiger sein.

Das Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht (4 R 144/19h) hob nach deisen Erwägungen die Entscheidung daher auf und erachtete die Bestimmung des § 200 Abs 1 IO mit der darin festgelegten Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens als primär maßgeblich.

Das Landesgericht hält auch fest, dass einer privatautonomen Einigung der Gläubiger mit dem Schuldner stets der Vorzug gegenüber dem gerichtlichen Verfahren der Abschöpfung zu geben ist. Eine solche Einigung kann nur erzielt werden, wenn der Schuldner zuvor zumindest einen 0%-Zahlungsplan anbieten muss, nur dann kann es zu weiteren privatautonomen Verhandlungen kommen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegen einer höchstgerichtlichen Judikatur zu, von dieser Möglichkeit wurde in diesem Verfahren aber nicht Gebrauch gemacht, sodass die Entscheidung des Landesgerichts n Rechtskraft erwuchs.

Nicht übersehen werden darf meines Erachtens auch, dass ein Zahlungsplan für den Schuldner gegenüber dem Abschöpfungsverfahren Vorteile hat. Ein potentieller Arbeitgeber hat keinen manipulativen Aufwand, weil er kein pfändbares Einkommen abführen muss, der Schuldner ist für den Fall neuerlicher finanzieller Probleme (die ja nicht immer auf Sorglosigkeit zurückzuführen sein müssen!) nicht vom neuerlichen Zahlungsplan (§ 194 Abs 2 Z 4 IO) oder Abschöpfungsverfahren (§ 201 Abs 1 Z 6 IO) ausgeschlossen.

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