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Doppelvertretung bei gleichzeitigem Auftritt als Schuldnervertreter, Insolvenzgläubiger und Beklagtenvertreter der Organe

(OGH 20.12.2016, 20 Os 9/16y)

In dieser Entscheidung hatte der OGH der Frage nachzugehen, ob im Falle einer rechtsanwaltlichen Vertretung einer insolventen GmbH bei gleichzeitiger rechtsanwaltlichen Vertretung der Gesellschafter bzw. deren Geschäftsführer im Rahmen der vom Masseverwalter der GmbH geführten Zivilverfahren eine unzulässige Doppelvertretung im Sinne der standesrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte vorliegt.

In dem der Entscheidung zur Grunde liegende Sachverhalt vertrat ein Rechtsanwalt über Jahre eine Unternehmensgruppe in diversen Rechtsstreitigkeiten. Über das Vermögen von zwei GmbHs dieser Unternehmensgruppe wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und hat der Rechtsanwalt bekannt gegeben mit deren Schuldnervertretung bevollmächtigt worden zu sein. Darüber hinaus meldete der Rechtsanwalt in beiden Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung über offene Honoraransprüche an. In weitere Folge brachte der Masseverwalter der insolventen GmbH Klage gegen die Geschäftsführer und Gesellschafter der insolventen GmbH ein, wobei der Rechtsanwalt zusätzlich die rechtliche Vertretung für die beiden Geschäftsführer übernahm.

Der Disziplinarrat verurteilte den Rechtsanwalt wegen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehen des Standes zu einer Geldbuße.

Der Rechtsanwalt und der Kammeranwalt erhoben dagegen Berufung.

Der Rechtsanwalt betonte in seiner Berufung, dass die Übernahme der Vertretungen dem ausdrücklichen Wunsch der Mandanten entsprochen habe und darüber hinaus in beiden Verfahren andere Interessenslagen zur Grunde liegen.

Der OGH als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter folgte der Rechtsansicht des Disziplinarrates und gab den Berufungen nicht Folge.

Da angenommen werden kann, dass ein Rechtsanwalt bestimmte Verhaltensweisen, Einstellungen und wirtschaftlichen Gegebenheiten seines Mandanten kennt und diese Kenntnisse auch zum Nachteil seines Mandanten nutzen könnte, lässt sich dem rechtsanwaltlichen Standesrecht auf Grund der anwaltlichen Treupflicht zum eignen Mandanten ein echtes und unechtes Doppelvertetungsverbot ableiten. Darüber hinaus ist eine solche Doppelvertretung auch geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Rechtsanwaltsstand zu beeinträchtigen.

§ 12 a RL-BA 1977 bestimmt, dass eine unechte Doppelvertretung vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt durch die Übernahme eines neuen Mandats die Interessenswahrnehmung eines ihm bereits anvertrauten Mandats beeinträchtigt.

Das Höchstgericht stellte in dieser Entscheidung klar, dass die gleichzeitige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Schuldnervertreter einer juristischen Person und gleichzeitig als Beklagtenvertreter der Organe in Verfahren gegen die insolvente Masse einen Fall der unechten (formellen), verboten Doppelvertretung gemäß § 12a RL-BA 1977 handelt.

Da keine Identität zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Organen besteht, kommt es bei der Beurteilung nicht nur auf die Treupflichten gegenüber den Gesellschaftern (die ausdrücklich eine Vertretung des Rechtsanwaltes begehrten), sondern auch auf jene gegenüber der Gesellschaft an. Es liegt sohin eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie ein Interessenskonflikt vor.

Eine echte Doppelvertretung liegt nach § 10 Abs 1 RAO vor, wenn ein Rechtsanwalt gleichzeitig eine Partei und Gegenpartei eine derselben oder zusammenhängenden Rechtssache vertritt.

Darüber hinaus entschied der OGH, dass die Anmeldung einer eigenen Forderung des Rechtsanwaltes im Insolvenzverfahren, sohin seine Eigenschaft als Insolvenzgläubiger und sein Tätigwerden als Schuldnervertreter eine echte (materielle) Doppelvertretung gemäß § 10 Abs 1 RAO darstellt, da der Rechtsanwalt im selben Insolvenzverfahren neben den Interessen seiner Mandantschaft auch gleichzeitig eigene Interessen vertritt.

Quelle:

  • OGH vom 20.12.2016, 20 Os 9/16y

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