AKV-Mitgliedschaft
Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:
- AKV-Schutzpaket
- AKV-ONLINE Service rund um die Uhr
- einfache Beauftragung
- günstige Tarife
Rückstandsausweise sind auch dann vollstreckbar, wenn dieser erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Ende der Prüfungstagsatzung erlassen wurden.
OGH 5.12.2019 17 Ob 7/19g
Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Behördenentscheidungen Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im konkreten Fall ging es jedoch um die Frage, wem die Klägerrolle im Falle der Bestreitung einer auf einem Rückstandsausweis basierenden Forderung im Insolvenzverfahren zukommt.
Der OGH hat in der erwähnten Entscheidung festgestellt, dass die Klägerrolle bei bestrittenen Rückstandsausweisen, welche nach der Insolvenzeröffnung, aber vor Ende der Prüfungstagsatzung ausgestellt wurden, den bestreitenden Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gläubiger trifft.
Grundsätzlich gilt: In der Prüfungstagsatzung hat ein Insolvenzverwalter zu jeder angemeldeten Forderung eine Erklärung über die Richtigkeit abzugeben. Wird eine Forderung bestritten, so ist die Feststellung der Forderungen gemäß § 110 IO – sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist – auf dem Klagsweg geltend zu machen. Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so kommt das Klagsrecht dem bestreitenden Insolvenzverwalter (oder einem bestreitenden Gläubiger) zu.
Forderungen sind vollstreckbar, wenn diese gemäß §§ 1 ff EO einen tauglichen Titel für eine Exekutionsführung darstellen. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist auf Grund der Exekutionssperre nach § 10 IO eine Titelerwerbung nicht mehr möglich. Bei Rückstandausweisen über Abgaben- oder Sozialversicherungsforderungen kann jedoch die Abgabenbehörde auch noch nach Insolvenzeröffnung einen vollstreckbaren Titel schaffen, da Rückstandausweise gemäß § 1 Z 13 EO grundsätzlich einen gültigen Exekutionstitel darstellen. Strittig war jedoch bislang, ob auch ein erst nach Insolvenzeröffnung von den Abgabenbehörden erlassener Rückstandsausweis eine vollstreckbare Forderung iSd. § 110 IO darstellt, da deren Vollstreckbarkeit erst nach Insolvenzeröffnung einträte.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die Republik Österreich im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Forderung über die Lohnsteuer für die Zeit vor Insolvenzeröffnung als unbedingte Forderung angemeldet. Dies auf der Rechtsgrundlage eines erst nach Insolvenzeröffnung, aber vor der Prüfungstagsatzung ausgestellten Rückstandsausweises. In der Prüfungstagsatzung bestritt der Insolvenzverwalter die betreffende Forderung und brachte in weiterer Folge eine Prüfungsklage über die Feststellung, dass die betreffende Forderung „erloschen“ sei, ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, da der Insolvenzverwalter zur Klagsführung nicht aktivlegitimiert sei. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass auch bei einer Abgabenforderung die Vollstreckbarkeit schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorliegen müsse, und folgte dabei der Lehrmeinung von Nunner-Krautgasser/Muhri, die betonen, dass ansonsten für Abgabengläubiger die Möglichkeit bestehe, auch nach der Insolvenzeröffnung die Klägerrolle zu verändern (Nunner-Krautgasser/Muhri, Abgabenrechtliche Insolvenzforderungen im Feststellungsverfahren, JBl 2017).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Insolvenzverwalters nicht Folge und ließ auch die ordentliche Revision an den OGH nicht zu. Nach einem erfolgreichen Zulassungsantrag zur ordentlichen Revision, entschied schließlich der OGH in dieser Angelegenheit.
Nach Auffassung des OGH entscheidet in dieser Frage die Wertung des Gesetzgebers und werden Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung von Abgaben- und Sozialversicherungsforderungen mangels entgegenstehender Regelung in der IO trotz Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen (VwGH 84/14/0126, 2012/10/0002). Aus dieser Wertung des Gesetzgebers wird abgeleitet, dass im Abgabenverfahren der Gesetzgeber auch nach Insolvenzeröffnung entstandene Exekutionstitel für beachtlich hält (Konecny/Schubert § 110 KO Rz 22) und die Vollstreckbarkeit daher spätestens bis zum Ende der Prüfungstagsatzung vorliegen muss.
Unstrittig war bereits bisher, dass die Vollstreckbarkeit jedenfalls bei Abschluss der Prüfungstagsatzung gegeben sein muss, weil – wegen des Beginns der Frist nach § 110 Abs. 4 IO zur Erhebung der Feststellungsklage – schon zu diesem Zeitpunkt klar sein muss, wer gegen wen vorzugehen hat (Jelinek in KLS § 110 IO Rz 13). Nunmehr hat der OGH jedoch auch klargestellt, dass ein Rückstandsausweis trotz der grundsätzlichen Exekutionssperre ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auch dann vollstreckbar iSd. § 110 IO ist, wenn dieser erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Ende der Prüfungstagsatzung erlassen wurde. Im Fall einer Bestreitung trifft die Klägerrolle zur Feststellung des Nichtbestehens der Abgabenforderung daher den bestreitenden Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gläubiger.
Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten!