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Ansprüche von Insolvenzgläubigern, wenn sie nicht in einer Gläubigerliste aufscheinen, deshalb auch nicht individuell von der Insolvenzeröffnung verständigt werden können und sodann auch keine Forderungen anmelden (können)
OGH, 19.5.2021, 17 Ob 5/21s = ZIK 2022/72
Mit unserem Beitrag vom 28.03.2022 haben wir Ihnen die Änderungen der durch das RIRUG neu gefassten § 197 IO und § 207 IO dargestellt, wonach Insolvenzgläubiger nach einer individuellen Verständigung durch das Gericht von der Teilnahme an einem Zahlungsplan oder einem Abschöpfungsverfahren ausgeschlossen sind bzw. bleiben, wenn sie im Insolvenzverfahren keine Forderungen anmelden. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen Gläubiger auf einer vom Schuldner vorgelegten Gläubigerliste aufscheinen und daher vom Insolvenzgericht von der Insolvenzeröffnung verständigt wurden.
Anders sind jene Fälle gelagert, in denen ein Gläubiger vom Schuldner nicht in die Gläubigerliste aufgenommen wurde. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Schuldner den Überblick über ihre Verbindlichkeiten verloren haben und Gläubigerlisten unvollständig sind oder gar nicht vorgelegt werden (können). Zu dieser Problematik und den Rechtsfolgen hat jüngst der Oberste Gerichtshof, OGH 19.5.2021, 17 Ob 5/21s = ZIK 2022/72, die Rechtslage dargestellt und auf Gläubigerseite im Zusammenhang mit einem notwendigen Sorgfaltsmaßstab zwischen einzelnen Gläubigergruppen unterschieden.
So führt der OGH aus, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan oder Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben sind, vom Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag verlangen können. Ist dieser Tatbestand verwirklicht, tritt eine Forderungskürzung auf die Quote unabhängig von der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners von vornherein nicht ein.
Jedoch bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt diese Rechtsfolge aus. Die Nichtberücksichtigung der Forderung im Sanierungs- oder Zahlungsplan muss daher ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht worden sein. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung auch auf eine eigene Sorglosigkeit des Gläubigers zurückzuführen, so schuldet ihm der Schuldner nur die Sanierungs- oder Zahlungsplanquote (Ergänzung: beim Zahlungsplan im Rahmen des § 197 IO).
Nach dem OGH handelt ein Gläubiger grundsätzlich fahrlässig, wenn er die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beachtet. In weiterer Folge nimmt der OGH eine Differenzierung vor.
So führt er aus, dass große Banken einem besonders strengen Maßstab unterliegen; die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich über den letzten Stand der Insolvenzen durch – laufende – Einsichten in die Insolvenzdatei Kenntnis zu verschaffen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Sozialversicherungsträger. Aber auch von Mittel- und Kleinunternehmen ist grundsätzlich eine Einsicht in die Insolvenzdatei zu fordern. Demgegenüber sind Nichtunternehmer („Verbraucher“) abseits besonderer, die Annahme einer Insolvenz nahelegender Verdachtsmomente grundsätzlich nicht verpflichtet, in die Insolvenzdatei Einsicht zu nehmen.
Ob einem Gläubiger die Nichtanmeldung seiner Forderung in einem Insolvenzverfahren zum Vorwurf zu machen ist, richtet sich nach dem OGH grundsätzlich auch nach der Höhe der Forderung und der Dauer ihres Bestehens sowie danach, wie viel Zeit zwischen der Verfahrenseröffnung und der Annahme des Sanierungs- oder Zahlungsplans verstrich. Wesentlich ist daher auch, wie lange der Gläubiger Gelegenheit gehabt hätte, sich durch Einsichtnahme in die Insolvenzdatei Kenntnis vom Verfahren zu verschaffen, um sodann seine Forderung anzumelden, sodass diese im Sanierungs- oder Zahlungsplan berücksichtigt worden wäre. Gegebenenfalls kann somit selbst einem Gläubiger, der Nichtunternehmer ist, vorgeworfen werden, seine Forderung nicht rechtzeitig angemeldet zu haben.
Abschließend hält der OGH neuerlich fest, dass dann, wenn der Gläubiger selbst ein Verschulden an der Nichtberücksichtigung seiner Forderung im Sanierungs- oder Zahlungsplan zu verantworten hat, es ohne Relevanz ist, ob und bejahendenfalls welches Verschulden dem Schuldner anzulasten ist.
Die OGH-Entscheidung nimmt nur auf den Sanierungsplan und Zahlungsplan Bezug, eine ähnliche Regelung findet sich jedoch in § 215 Z 2 IO auch für das Abschöpfungsverfahren.
Tipp: Der AKV EUROPA, Alpenländischer Kreditorenverband gibt in den wöchentlich erscheinenden AKV-Informationen die in der jeweiligen Woche eröffneten Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurse) sowie die eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren bekannt, dies nach Bundesländern geordnet.
Ergänzend sind eine vertrauliche Liste (Firmen mit bestehenden Zahlungsproblemen), alle Bekanntmachungen zu offenkundigen Zahlungsunfähigkeiten und alle abgewiesenen Insolvenzanträge enthalten.
Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.
Rückfragenhinweis
AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband
Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000
Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193