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Abschöpfungsverfahren – Berücksichtigung von Verwertungserlösen
(OGH 29.03.2016, 8 Ob 131/15w)
Der OGH hatte in dieser Entscheidung die Frage zu klären, ob Erlöse aus einer Pfandverwertung zugunsten eines Insolvenzgläubigers bei der Aussetzung der Restschuldbefreiung nach § 213 Abs. 3 IO zu berücksichtigen sind.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde über das Vermögen des Schuldners zunächst ein Unternehmenskonkurs eröffnet. Das Unternehmen wurde geschlossen und der Konkurs nach einer Verteilung einer Quote von 3,61% aufgehoben. Aufgrund bestehender Absonderungsrechte wurden die damals angemeldete Forderungen von zwei Banken im Zuge eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens teilweise befriedigt.
Es wurde in weitere Folge ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Neben weiteren Gläubiger haben auch die beiden Bankengläubiger ihre restlichen Forderungen angemeldet. Das Abschöpfungsverfahren wurde eingeleitet.
Laut Bericht der Treuhänderin bezahlte der Schuldner bis zum Ende der siebenjährigen Frist des Abschöpfungsverfahrens 1,35% der festgestellten Forderungen. Um dennoch die Restschuldbefreiung zu erlangen, brachte der Schuldner den Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ein. Es soll ihm aufzutragen werden den Differenzbetrag auf die 10%-Quote binnen drei Jahren an die Gläubiger zu bezahlen. Ausgenommen von dieser Ergänzungszahlung sollten die beiden Bankengläubiger werden, zumal diese bereits aufgrund eines Absonderungsrechtes im Zuge des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens einen Großteil ihrer Forderung erhalten haben.
Seitens des Erstgerichtes wurde dem Antrag des Schuldners stattgegeben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der beiden Bankengläubiger Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahingehend ab, dass das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werde. Hingegen stellte der OGH den Beschluss des Erstgerichtes wieder her.
Der OGH nahm Bezug auf die bisherige Lehre und Rechtsprechung und führte rechtlich dazu aus, dass es bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs. 3 IO lediglich auf das Gesamtausmaß der Befriedigung eines einzelnen Gläubigers ankommt. Es sind daher grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen. Dementsprechend muss auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechtes einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden. Der OGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei dieser Billigkeitsentscheidung die Konkursgläubiger nicht gleich behandelt werden müssen und das Gericht daher auch festlegen darf, dass nur an einzelne Gläubiger Ergänzungszahlungen zu leisten sind. Aus den in § 213 Abs. 3 Z 1-4 IO demonstrativ aufgezählten Gründen für eine Billigkeitsentscheidung lässt sich ableiten, dass das Gesamtausmaß der Befriedigung des jeweiligen Gläubigers maßgebend ist. Ein Grund für eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung eines Gläubigers kann darin liegen, dass dieser für seine Forderung eine über die bisher im Konkurs und im Abschöpfungsverfahren erzielte Quote hinausgehende Befriedigung erlangt hat.
Im Anlassfall wurden durch die Realisierung der Pfandrechte die Insolvenzforderungen der Bankengläubiger bereits teilweise befriedigt. Dies stellt nach der Insolvenzordnung einen Billigkeitsgrund dar, der bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Pfandverwertung zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers als „Leistung des Schuldners“ zu qualifizieren und bei Billigkeitsentscheidung über die Aussetzung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren eines Schuldners zu berücksichtigen ist.
Quelle:
- OGH vom 26.02.2016, 8 Ob 7/16m