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Abschluss eines Sanierungsplans – Aufrechnung

(OGH 01.12.2015, 6 Ob 179/14p)

In der Entscheidung 6 Ob 179/14p vom 01.12.2015 hatte sich der verstärkte Senat des OGH mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob ein Insolvenzgläubiger, der während des Insolvenzverfahrens nicht aufgerechnet hat, nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der gesamten Forderung oder nur mehr mit der Sanierungsplanquote der Forderung aufrechnen kann.

Diese verfahrensentscheidende Frage von grundlegender Bedeutung wurde bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Es war daher in einem aus 11 Mitgliedern bestehenden verstärkten Senat zu entscheiden.

Im Anlassfall begehrte die Klägerin von den Beklagten Werklohnforderungen aus einem Bauvorhaben. Über das Vermögen der Klägerin wurde während des laufenden Zivilprozesses ein Konkursverfahren eröffnet. Der Zivilprozess wurde daher ex lege unterbrochen. Das Konkursverfahren wurde nach Annahme eines Sanierungsplans mit einer Sanierungsplanquote von 23,5% aufgehoben.

Im fortgesetzten Zivilprozess bestritten die Beklagten das Klagebegehren und wendeten Mängelbehebungskosten als Gegenforderungen ein. Das Erstgericht stellte diese Gegenforderungen als teilweise zu Recht bestehend fest.

In der bisherigen Rechtsprechung war kontroversiell, ob die Beklagten nunmehr ihre zu Recht bestehenden Gegenforderungen zur Gänze oder nur mit der Sanierungsplanquote von 23,5% aufrechnen können. Das Erstgericht vertrat dabei die Ansicht, dass in voller Höhe aufgerechnet werden kann, das Berufungsgericht war gegenteiliger Meinung.

Der verstärkte Senat hat nach eingehender Erörterung und Darlegung der bisherigen Rechtsprechung und Lehre folgenden Rechtssatz beschlossen:

„Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen.“

Im Ergebnis bedeutete dies, dass die Beklagten mit ihren zustehenden Gegenforderungen daher nur mehr mit der abgeschlossenen Sanierungsplanquote von 23,5% aufrechnen konnten.

Quelle:

  • OGH vom 01.12.2015, 6 Ob 179/14p (verstärkter Senat)

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