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So wichtig ist die rechtzeitige Forderungsanmeldung

Die vom AKV erhobenen Durchschnittsquoten belegen, dass sich die Anmeldung einer Forderung in vielen Fällen doch auszahlt!

Einleitung und Ausgangssituation

Mit dem RIRUG wurde im Juli 2021 die österreichische Insolvenzordnung (IO) in einigen wesentlichen Punkten überarbeitet.

Eines der Ziele war es, die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderung zu bewegen, um einen zusätzlichen Verhandlungsaufwand nach Verfahrensabschluss zu reduzieren.

Bis zur Novelle war es möglich, auch Quotenzahlungen bei einem Zahlungsplan oder in Abschöpfungs­verfahren zu bekommen, wenn man seine Forderung gar nicht im Insolvenzverfahren angemeldet hatte. Die nicht angemeldete Forderung wurde dann bei einem angenommenen Zahlungsplan berücksichtigt, wenn es der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entsprach (§ 197 IO). Ob dieses Kriterium erfüllt ist, musste in einem gesonderten Verfahren mit einem erheblichen Aufwand geprüft werden.

Neue Regelung

Gläubiger haben seit der Gesetzesnovelle keinen Anspruch mehr auf nachträgliche Berücksichtigung, wenn sie vom Insolvenzverfahren durch das Gericht verständigt wurden. Die Verständigung kann auch ohne Zustellnachweis erfolgen.

Möglichkeiten für nicht verständigte Gläubiger

Begründung

Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Gläubiger ihre Forderung in der Vergangenheit in Insolvenzverfahren bewusst nicht angemeldet hätten, weil sie zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mit einer Quote gerechnet haben. Wenn das Verfahren im weiteren Verlauf allerdings mit einer für die Gläubiger attraktiven Quote beendet wird, würden die Forderungen nachträglich geltend gemacht werden. Dies soll nun verhindert werden.

Zahlen aus der Praxis

Diese Ausführungen hat den AKV dazu veranlasst, die Ist-Situation bei den aufgehobenen Verfahren aus dem Jahr 2021 genauer zu betrachten.

Tatsächlich melden nur noch knapp ein Drittel (31,65 %) der betroffenen Gläubiger ihre Forderungen in Privatinsolvenzverfahren an. Der AKV erwartet, dass zukünftig noch weniger Gläubiger ihre Forderungen anmelden werden, da es im Abschöpfungsverfahren auch zu einer Verkürzung des Leistungszeitraums gekommen ist. Die zu Verfahrenseröffnung angebotenen Zahlungspläne berücksichtigen diesen verkürzten Zeitraum, wodurch die angebotenen Quoten weiter sinken und den einzelnen Gläubiger noch weniger Anreiz für eine Anmeldung bieten werden.

Bereits jetzt melden zwei Drittel der Gläubiger ihre Forderungen nicht in Insolvenzverfahren an. Dadurch sind die tatsächlich zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten deutlich niedriger als diese vom Schuldner ursprünglich angenommen wurden. Schon allein aus diesem Grund erhöht sich die Quote für jene Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben.

Die durchschnittliche Quote bei abgeschlossenen Zahlungsplänen beträgt 31,86 %. Diese ist deutlich höher als die anfänglich unterbreiteten Quoten. Allerdings enden nur ungefähr zwei Drittel (66,93 %) der Privatinsolvenzen mit einem Zahlungsplan. Das übrige Drittel (29,18 %) endet vorwiegend in einem Abschöpfungsverfahren. Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass bei Zahlungsplänen mit Quoten unter 5 % Gläubiger zumeist nicht zustimmen und deshalb ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.

Im europäischen Vergleich sind diese österreichischen Durchschnittsquoten einzigartig und erstaunlich hoch – in Deutschland liegt die Rückflussquote beispielsweise unter 3 %.

Fazit

Durch die neue Regelung wird nun weitgehend verhindert, dass Gläubiger erst nach Feststehen des Verhandlungsergebnisses entscheiden, ob sie ihre Forderung doch geltend machen. Unsere Experten raten in vielen Fällen auch Kleingläubigern zur Anmeldung ihrer Forderungen.

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