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Recht einfach erklärt – Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
Im Juli 2021 wurde eine Verpflichtung der Exekutionsgerichte geschaffen, die Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern festzustellen und öffentlich bekanntzumachen, sofern diese offenkundig ist.
Ziel war es, aussichtslose Exekutionsverfahren zu vermeiden bzw. zu beenden. Stattdessen sollen offene Forderungen in einem Insolvenzverfahren weiterverfolgt und bedient werden. Dies hat den Vorteil, dass sämtliche Forderungen zu gleichen Teilen befriedigt werden und es andererseits zu keinen Anfechtungen kommen kann, bei denen bereits im Exekutionsweg lukrierte Beträge an die Masse zurückgezahlt und neu verteilt werden müssten.
Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt in vier Schritten:
1. Feststellung durch Vollzugsorgan
Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird im Exekutionsverfahren vom Vollzugsorgan oder einem Verwalter festgestellt. Dies geschieht bei einem Vollzug, der zur Ermittlung von Vermögen der verpflichteten Partei dient. In diesem Fall ist mit den Exekutionshandlungen vorerst innezuhalten.
2. Entscheidung durch das Gericht
In weiterer Folge hat das Exekutionsgericht – nach Einvernahme der Parteien – die offenkundige Zahlungsunfähigkeit bei Vorliegen mittels Beschlusses festzustellen.
3. Rechtskraft des Beschlusses
Wird innerhalb einer zweiwöchigen Frist kein Rekurs gegen diesen Beschluss eingebracht, ist dieser rechtskräftig.
4. Veröffentlichung
Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird nach Rechtskraft des Beschlusses in der Ediktsdatei veröffentlicht. Dadurch sollen sämtliche Gläubiger Kenntnis über die offenkundige Zahlungsunfähigkeit erhalten.
Solange die offenkundige Zahlungsunfähigkeit besteht, ruhen sämtliche Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen.
Exekutiv erworbene Pfandrechte erlöschen bei Insolvenzeröffnung oder wenn nicht innerhalb von 6 Monaten das Exekutionsverfahren fortgeführt wird.
Gesetzliche und vertragliche Pfandrechte können weiter exekutiert werden – diese würden auch in einem Insolvenzverfahren weiter bestehen bleiben.
Gläubiger haben die Möglichkeit, entweder einen Insolvenzantrag oder einen Antrag auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens zu stellen.
Eine Fortsetzung der Exekution ist allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Über einen Insolvenzantrag wurde binnen 3 Monaten nicht entschieden.
- Ein Insolvenzantrag wurde mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
- Die Zahlungsunfähigkeit liegt nicht mehr vor.
In einem fortgesetzten Exekutionsverfahren kann die offenkundige Zahlungsunfähigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr festgestellt werden, wohl aber in neuen Exekutionsverfahren
Eine amtswegige Einleitung von Insolvenzverfahren nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit wurde diskutiert, aber letztendlich nicht beschlossen. Stattdessen sollen die Gläubiger durch die Gesetzesänderungen motiviert werden, frühzeitig Insolvenzanträge zu stellen.
Auch der Schuldner hat binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit als Unternehmer einen Insolvenzantrag zu stellen oder als Nichtunternehmer Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zu ergreifen, z.B. eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen, welche dann einen Insolvenzantrag vorbereiten und einbringen kann. Verletzt der Schuldner diese Verpflichtung, steht ihm über Einwendung der Gläubiger kein dreijähriges, sondern nur ein fünfjähriges Abschöpfungsverfahren offen.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Fachartikel:
Exekutionsrecht – Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) – Insolvenz I