Hinsichtlich der von der Schuldnerin ausgegebenen Gutscheine sowie „Palmersmünzen“ wurde zwecks Anmeldung dieser Forderungen von der Sanierungsverwalterin folgende Vorgehensweise in Aussicht genommen:
• Forderungsanmeldungen der Gutscheingläubiger können nur anerkannt werden, wenn die Kunden die Gutscheine/Münzen im Original abgeben. Vorgeschlagen wird seitens der Verwaltung daher:
o dass Vertreter der Gläubiger die Gutscheine/Münzen entgegennehmen und diese gesammelt vor der Tagsatzung an die Schuldnerin übermitteln bzw.
o Gläubiger, welche die Forderungsanmeldung selbst vornehmen, die Übermittlung der Gutscheine/Münzen selbst an die Schuldnerin übermitteln müssen
Rückfragenhinweis
AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband
Geschäftsstelle Wien, NÖ, Burgenland
Tel: 05 04 100 – 1380