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Pierer Industrie AG

Europäisches Restrukturierungsverfahren

Die Pierer Industrie AG mit Sitz in der Edinsonstraße 1, 4600 Wels, hat beim zuständigen Landesgericht Wels ein Europäisches Restrukturierungsverfahren beantragt.

Voraussetzung für ein Restrukturierungsverfahren ist eine wahrscheinliche Insolvenz eines bestandfähigen Unternehmens. Eine wahrscheinliche Insolvenz liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre, insbesondere bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Das Landesgericht Wels hat eines Europäischen Restrukturierungsverfahrens mit Beschluss vom 25. November 2024 eröffnet.

Zum Restrukturierungsbeauftragten wurde Dr. Thomas Zeitler, Rechtsanwalt in 4020 Linz bestellt, als sein Stellvertreter fungiert Dr. Norbert Mooseder, ebenfalls Rechtsanwalt in 4020 Linz.

Im Zuge der Eröffnung des Europäischen Restrukturierungsverfahrens wurde eine Vollstreckungssperre angeordnet, welche bis 25. Februar 2025 Bestand hat.

Dies bedeutet, dass nunmehr Exekutionsanträge betroffener Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen.

Die Gläubiger (Anleihen- und Schuldscheingläubiger) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 31.01.2025 beim Landesgericht Wels (Postanschrift: A – 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 12) anzumelden sowie dem Schuldner eine Ausfertigung ihrer Forderungsanmeldung zu übersenden.

Der AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband stellt Ihnen dafür gerne seine Dienste zur Verfügung.

Die betroffenen Gläubiger haben erst nach rechtzeitiger Anmeldung ihrer Forderungen ein Recht zur Teilnahme am Verfahren und damit auch die Berechtigung zur Abstimmung in der Restrukturierungsplantagsatzung, das Recht, die Prüfung der Einhaltung des Kriteriums des Gläubigerinteresses zu beantragen oder Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu erheben. Ein vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist auch für betroffene Gläubiger verbindlich, die ihre Forderung trotz Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet haben. Verspätet angemeldete Forderungen werden nicht berücksichtigt.

Wie bereits über diverse Medienberichte bekannt ist, werden seitens der KTM AG, die über die Pierer Mobility AG gehalten wird, derzeit Gespräche mit Gläubigern und der Kernaktionärin Pierer Bajaj AG hinsichtlich einer Überbrückungsfinanzierung und zudem gangbare Restrukturierungsnahmen geprüft.

Laut Presseaussendung der Pierer Industrie AG gehe diese davon aus, dass „bei Umsetzung der auf Ebene der KTM AG in Erwägung gezogenen Maßnahmen jedenfalls eine vorzeitige Fälligstellung der aushaftenden Kapitalbeträge folgender Finanzierungen der Pierer Industrie AG droht:

  • zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassene Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 100 Mio. (Laufzeit: 2020-2028);
  • Schuldscheindarlehen in Höhe von EUR 132,5 Mio. (Laufzeiten: 2020-2025 und 2020-2026); sowie
  • privat platzierte Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR 15.000.000 (Laufzeit: 2021-2033).“

und würde die „vorzeitige Fälligstellung dieser Finanzierungen (…)  zur Zahlungsunfähigkeit der Pierer Industrie AG führen.“

Die Schuldnerin hat bekanntgegeben, dass es durch die angestrebte Restrukturierung zu keiner Kürzung der Forderungen der betroffenen Gläubiger kommen soll, sondern lediglich die Fälligkeit gestreckt werden soll. Sämtliche Gläubiger sollen demnach in voller Höhe befriedigt werden

Eine Überschuldung bestehe seitens der Pierer Industrie AG nicht.

Aktuell liegt noch kein konkreter Restrukturierungsplan vor. Das Landesgericht Wals hat der Schuldnerin eine Frist bis spätestens 27.12.2024 für die Vorlage eines Restrukturierungsplans eingeräumt.

Ein Restrukturierungsplan hat insbesondere eine Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen, die Gläubigerklassen, sowie die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den Klassen,

die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, die Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere: die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen; die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen; eine Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, zu enthalten.

Weitere Informationen über das Wesen des Restrukturierungsverfahrens finden Sie HIER.

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Geschäftsstelle Oberösterreich
Tel: 05 04 100 – 4000