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Exekutionsrecht – Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) – Insolvenz I

Beabsichtigte Feststellung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit bereits im Exekutionsverfahren (§ 49a EO)

Mit einem Bundesgesetz über eine Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) wird es ab 01.07.2021 im Rahmen einer umfassenden Änderung der Exekutionsordnung (EO) zu einer Steigerung der Effizienz von Exekutionsverfahren kommen. Mit dieser Novelle werden auch einige Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO) abgeändert bzw. in die IO eingefügt.

Zum Ministerialentwurf hat über Einladung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) auch der AKV am 05.01.2021 eine Stellungnahme abgegeben. Zwischenzeitig wurde dieses Bundesgesetz beschlossen und am 14.05.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2021/86) kundgemacht. Es tritt am 01.07.2021 in Kraft.

Ein zentrales Vorhaben ist es, dass eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bereits im Exekutionsverfahren wahrgenommen und anhängige Exekutionsverfahren abgebrochen werden. Dadurch sollen weitere aussichtslose Exekutionsverfahren vermieden werden. Bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit sollen Forderungen nicht mehr in einem Exekutions-, sondern in einem Insolvenzverfahren hereingebracht werden, in welchem zudem eine gleichmäßige Verteilung erfolgen soll. Dadurch wird auch verhindert, dass – wie es derzeit in der Praxis oft der Fall ist – in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren der Gläubiger über eine Anfechtung das zuvor Erhaltene an den Insolvenzverwalter herauszugeben oder das exekutiv erworbene Pfandrecht aufzugeben hat.

Der neue § 49a der EO sieht dabei folgendes vor:

  • Wenn sich bei einem zur Ermittlung von Vermögen stattfindenden Vollzug durch das Vollzugsorgan oder durch einen Verwalter herausstellt, dass die verpflichtete Partei offenkundig zahlungsunfähig ist, so ist mit dem Vollzug der Exekutionshandlungen innezuhalten (Ausnahme: gesetzliche und vertragliche Pfandrechte, da diese auch bei einer Insolvenz bestehen bleiben würden und durchgesetzt werden könnten).
  • In weiterer Folge hat bereits das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die offenkundige Zahlungsunfähigkeit mit Beschluss festzustellen.
  • Dieser Beschluss ist nach Eintritt der Rechtskraft in der Ediktsdatei öffentlich bekanntzumachen.
  • Dadurch erhalten auch die anderen Gläubiger und nicht nur die betreibenden Gläubiger diese Information über das Vorliegen einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit.
  • Es kommt aber zu keinem Insolvenzverfahren von Amts wegen, ein solches wird nur über Antrag des Verpflichteten oder eines Gläubigers eröffnet.
  • Es ruhen sämtliche Exekutionsverfahren des betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen.
  • Das Exekutionsverfahren ist nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen.
  • Eine Fortsetzung ist aber nur möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Dies ist unter anderem anzunehmen, wenn ein Insolvenzantrag mangels Zahlungsunfähigkeit abgewiesen wurde oder über einen Insolvenzantrag des betreibenden Gläubigers nicht binnen 3 Monaten entschieden wurde. Auch eine Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens berechtigt zu einer Fortsetzung.
  • Das exekutiv erworbene Pfandrecht erlischt nicht nur bei einer Insolvenzeröffnung, sondern auch dann, wenn das Exekutionsverfahren nicht binnen 6 Monaten nach rechtskräftig festgestellter Zahlungsunfähigkeit fortgesetzt wird.
  • In einem fortgesetzten Verfahren kommt die Regelung über die Veröffentlichung einer Zahlungsunfähigkeit und Abbruch des Exekutionsverfahrens 3 Jahre lang nicht mehr zur Anwendung, andernfalls es zu einem Stillstand käme.

Durch den aufgezeigten Abbruch des Exekutionsverfahrens nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit obliegt es daher zukünftig den Gläubigern einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. In diesem Zusammenhang wird auch ein neues Insolvenzverfahren als fortgesetztes Exekutionsverfahren in der Insolvenzordnung (IO) geschaffen, welches nach dem neuen § 184a IO „Gesamtvollstreckung“ genannt wird (siehe dazu auch unseren Beitrag).

Es wird daher erwartet, dass die Initiative zur Insolvenzantragstellung eher von den Gläubigern ausgehen soll.

Es bleibt jedoch während des gesamten Zeitraums die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners aufrecht, einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Durch eine weitere beabsichtigte Änderung im Insolvenzrecht, nämlich durch das erst im Entwurf vorliegende Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRL-UG), soll jedoch im neuen § 201 IO vorgesehen werden, dass dem Schuldner ein verkürztes dreijähriges Abschöpfungsverfahren (Tilgungsplan) nicht offensteht, wenn der Schuldner nicht selbst längstens binnen 30 Tagen nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so darf er binnen dieser 30 Tage keine neuen Schulden eingehen und muss Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergriffen haben, z.B. einen Beratungstermin bei einer Schuldnerberatungsstelle wahrgenommen oder vereinbart haben, um seine finanziellen Belange zu regeln.

Das Justizministerium rechnet als Folge dieser neuen Bestimmung damit, dass wegen des Abbruchs der Exekution ca. 5% aller Exekutionsverfahren wegfallen, das sind 37.500 Exekutionsanträge, die ca. 5.000 Verpflichtete betreffen. Auf der anderen Seite werden die Schuldenregulierungsverfahren zunehmen, und zwar geschätzt um 1.000 Verfahren, resultierend aus Gläubigeranträgen.

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Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000

Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193

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